Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 10.06.2002, Az.: 4 A 4258/99
Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung; Aussereuropäische Ausbildung von Schülern; Anrechnung eines Stipendiums als Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 10.06.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 4258/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 24587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2002:0610.4A4258.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 BAföG
- § 21 BAföG
- § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG
- § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Ausbildungsförderung für ein Highschool-Jahr
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Redaktioneller Leitsatz
Der Bedarf eines Schülers bei einer Ausbildung im Ausland, orientiert sich der Sache und der Höhe nach an denjenigen Lebenshaltungs-und Ausbildungskosten, die bei einem Aufenthalt im Inland entstehen. Zu diesen Kosten gehören nicht derjenige Aufwand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt steht. Soweit eine gleichartige Leistung nach BAföG zur Abgeltung derartiger Kosten gewährt wird, steht ihre Zweckbestimmung einer Anrechnung als eigenes Einkommen entgegen, wie es bei der Gewährung eines Stipendiums der Fall ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juni 2002
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wenderoth als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20. September 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 1999 verpflichtet, die der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 1999 bis Juli 2000 zu gewährenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf monatlich 286,00 DM festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... geborene Klägerin besuchte in der Zeit vom ... bis zum ... die ... Sie hielt sich in den Vereinigten Staaten durch Vermittlung des ... auf. Dieser Verein bewilligte ihr ein Teilstipendium in Höhe von 3.000,00 DM für den Auslandsaufenthalt. Die Leistungen des Vereins, für die dieses Stipendium bewilligt worden war, bestehen aus folgenden Teilen:
- Information, Auswahl und Betreuung des Schülers
- einer 6-tägigen Vorbereitungsveranstaltung in angemessenem Zeitraum vor dem tatsächlichen Beginn des Austausches.
- der Reise von einem innerdeutschen Abreiseort in das Gastgeberland bis zu einem Punkt, an dem der Schüler von seiner Gastgeberfamilie abgeholt wird und Rückreise.
- dem Abschluss einer Auslandsreise-Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
- der Unterbringung in demjenigen Land, hinsichtlich dessen eine positive Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden war.
- der Vermittlung des Aufenthalts als Familienmitglied bei einer von ... designierten Gastgeberfamilie und dem Besuch einer von ... designierten gastgebenden Sekundärschule.
- der Betreuung des Schülers während des Austauschaufenthaltes, einschließlich der Koordination und Durchführung eines etwa notwendigen Wechsels der Gastgeberfamilie und der Bestimmung dieser neuen Familie.
Nicht durch Leistungen des Vereins gedeckt sind Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse, Impfungen und Visa. Die gastgebenden Eltern sowie die gastgebende Schule erhalten keine finanzielle Entschädigung für die Aufnahme des jeweiligen Schülers.
Am 01.03.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihren Auslandsaufenthalt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Bescheid vom 20.09.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 1999 bis Juli 2000 monatliche Zuschussleistungen in Höhe von 236,00 DM. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte eigenes monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 250,00 DM, das sich aus dem gewährten Stipendium des Vereins in Höhe von 3.000,00 DM ergab. Den Grundbedarf setzte die Beklagte mit 640,00 DM fest. Dieser Betrag ist der gesetzliche Bedarf für Schüler nach § 12 BAföG in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.09.1999 Widerspruch ein. Sie trug vor, das Teilstipendium des Vereins in Höhe von 3.000,00 DM sei ihr nicht als Einkommen anzurechnen. Dies werde durch § 21 Abs. 4 S. 4 BAföG ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe ihr in Anwendung der Auslands-Zuschlagsverordnung ein zusätzlicher Bedarf während des Auslandsaufenthaltes zu.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1999 zurück. Die Auslands-Zuschlagsverordnung sei nicht einschlägig, da sie nur für Studierende, nicht aber auch für Schüler gelte. Das Teilstipendium sei nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG als Einkommen der Klägerin anzurechnen. Das Stipendium diene der Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG finde keine Anwendung, da die Einnahmen aus dem Teilstipendium für keinen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs i.S. dieses Gesetzes bestimmt seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.11.1999 Klage erhoben.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht insbesondere geltend, das Stipendium könne allenfalls auf den konkreten Bedarf, nicht aber auf den pauschalierten Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet werden. Sie werden im Vergleich zu einem Schüler, der z.B. in England zur Schule gehe, ungleich behandelt. Trotz eines gleichen Gesamtbedarfs erhielte ein Schüler, der in den Vereinigten Staaten zur Schule gehe und ein Stipendium erhalte, infolge der Anrechnung dieses Stipendiums als eigenes Einkommen weniger als derjenige Schüler, der in England zur Schule und kein Stipendium erhalte. Darüber hinaus habe sie das Geld des Stipendiums nicht selbst erhalten, sondern sei dieses auf den Gesamtkostenbetrag des Jugendaustauschprogramms angerechnet worden. Die Auslands-Zuschlagsverordnung sei auf Schüler anwendbar, da sie auf § 12 BAföG Bezug nehme. Dort sei in Abs. 4 aber eine Regelung für Schüler ausdrücklich getroffen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 1999 bis Juli 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.10.1999 in der Sache entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.1999 sind insoweit rechtswidrig als die Beklagte der Klägerin eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 250,00 DM angerechnet hat. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der Nichtanwendung der Zuschlagverordnung ist die Klage demgegenüber unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid den Grundbedarf der Klägerin nach § 12 BAföG berechnet, ohne einen Zuschlag nach der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-Zuschlags-V vom 25.06.1986 (Bundesgesetzblatt I S. 935) i.d.F. der 4. BAföG-Auslands-Zuschlags-V-Ent-V v. 04.06.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1214) nicht vorgenommen. Diese Verordnung gilt nur für die Ausbildung von Studenten im Ausland, nicht jedoch für Schüler. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ergibt sich aus § 13 Abs. 4 BAföG. Diese Vorschrift findet allein auf Studierende Anwendung. Der Anwendungsbereich der BAföG-Zuschlagsverordnung kann nicht weitergehen als die hierzu vom Gesetzgeber erteilte Ermächtigung (vgl. ebenso Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 13 Anm. 16; dieselben, 4. Aufl., § 12 Anm. 30 u. 14).
Die Kammer verkennt nicht, dass hierdurch Schülern eine außereuropäische Auslandsausbildung (für die innereuropäische gilt § 12 Abs. 4 BAföG) praktisch unmöglich gemacht wird, denn durch den Schulbesuch im Ausland entstehen tatsächlich höhere Kosten als sie durch den Grundbedarf nach § 12 BAföG gedeckt sind. Diese Regelung verstöß nicht gegen höherrangiges Recht. Denn ein unmittelbar, aus dem Grundgesetz begründbarer (Rechts-)Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nicht. Er lässt sich weder aus dem Sozialstaatsprinzip noch aus den Grundrechten ableiten, denn ein Anspruch auf Ausbildungsförderung wird nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt (Rothe/Blanke, 5. Aufl., a.a.O., § 1 Anm. 9.1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 1 Rnr. 13 a f.). Hintergrund dieser bewussten Schlechterstellung von Schülern, die, wie die Klägerin, eine außereuropäische Ausbildung unternehmen einerseits gegenüber Studenten und andererseits gegenüber Schülern, die eine Ausbildung im europäischen Ausland unternehmen ist die sachlich gerechtfertigte Überlegung des Gesetzgebers, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit. Deshalb ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 nur in den Ausnahmefällen eine Förderung vorgesehen worden, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort aus die Ausbildungsstätte besuchen können (Rothe/Blanke, a.a.O. § 2 Anm. 24; Ramsauer/Stallbaum, § 2 Rnr. 45).
Zu Unrecht hat die Beklagte aber das Teilstipendium des Youth For Understanding Komitee Vereins in Höhe von monatlich 250,00 DM als eigenes Einkommen der Klägerin nach § 21 BAföG bei der Berechnung der Ausbildungsförderungsleistungen berücksichtigt.
Das Teilstipendium in Höhe von 3.000,00 DM ist Einkommen i.S.v. § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Danach gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz. Zwar handelt es sich nicht um eine Ausbildungsbeihilfe, weil dies voraussetzt, dass Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden (Rothe/Blanke, a.a.O. § 21 Anm. 23.1). Bei dem Stipendium handelt es sich jedoch um gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung. Dieser Begriff setzt voraus, dass Zahlungen in gleicher Weise wie die Ausbildungsbeihilfe darauf gerichtet sind, zum Lebensunterhalt oder zu den Ausbildungskosten des Auszubildenden beizutragen, so dass eine gewisse Zweckidentität gegeben sein muss (Rothe/Blanke, a.a.O., Anm. 23.2). Anders als Ausbildungsbeihilfen können gleichartige Leistungen auch von Privaten, wie hier dem Youth For Understanding Komitee Verein, erbracht werden. Das Stipendium ist von dem Verein zur teilweisen Deckung der Ausbildungskosten gezahlt worden. Sowohl die Vorbereitung der Klägerin in der Bundesrepublik auf ihren Besuch in den Vereinigten Staaten wie auch die organisatorischen Vorkehrungen dort im Hinblick auf Gastgeberfamilien- und Schulen wie auch die Übernahme der Flugkosten aus der Bundesrepublik in die Vereinigten Staaten sind Ausbildungskosten. Derartige Ausbildungskosten stellen neben dem Lebensunterhalt den Bedarf dar, der Maßstab für den Umfang der Ausbildungsförderung ist (§ 11 Abs. 1 BAföG). So gehören insbesondere die Kosten für die pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit, hier also die Vorbereitung der Klägerin auf ihren Auslandsaufenthalt, sowie Fahrtkosten zu der Ausbildungsstelle, das sind hier die Flugkosten, zu den Ausbildungskosten i.S.v. § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Die Annahme, dass insbesondere Fahrtkosten zu den Ausbildungskosten gehören, wird durch § 2 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz-HärteV vom 15.07.1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1449), in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 2 des 20. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 07.05.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 850) bestätigt Hier ist die Förderfähigkeit von Fahrtkosten ebenso geregelt ist wie in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BAföG-Zuschlags-V i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung. Zwar findet die Härte-V auf die Klägerin keine Anwendung (vgl. § 6 BAföG-Zuschlags-V) und findet die BAföG-Zuschlags-V, wie dargelegt, auf die Klägerin ebenso wenig Anwendung. Für die Auslegung des Begriffs "Ausbildungskosten" im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts lassen sich diese Regelungen indes als Auslegungshilfe heranziehen.
Die Anrechnung des Stipendiums als Einkommen scheitert indes an § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Danach gelten nicht als Einkommen solche Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegen steht. Dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs i.S. dieses Gesetzes bestimmt sind. Das Stipendium des Vereins dient nicht dazu, den konkreten förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin zu decken.
Wie dargelegt, findet die BAföG-Zuschlag-V auf die Klägerin keine Anwendung. Ihr Bedarf als Schülerin richtet sich demzufolge nach § 12 Abs. 2 BAföG. Dieser Bedarf orientiert sich der Sache und der Höhe nach an denjenigen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten, die bei einem Aufenthalt im Inland entstehen. Zu diesen Kosten gehört nicht derjenige Aufwand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt steht. Soweit eine gleichartige Leistung im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zur Abgeltung derartiger Kosten gewährt wird, steht ihre Zweckbestimmung einer Anrechnung als eigenes Einkommen entgegen. So verhält es sich hier mit dem streitbefangenen Stipendium. Ohne dass es auf eine genaue betragsmäßige Aufschlüsselung der Kosten ankommt, die durch die Gewährung des Stipendiums vom Verein erstattet werden, handelt es sich ausschließlich um Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt stehen. Dies gilt namentlich für die Vorbereitung der Teilnehmer auf diesen Aufenthalt, die Betreuung in den Vereinigten Staaten wie auch für die Flugkosten. Diese Kosten habe jedoch bei einer an den Inlandsverhältnissen ausgerichteten Bedarfsermittlung, wie sie bei Schülern, die sich im außereuropäischen Ausland ausbilden lassen, außer Betracht zu bleiben. Eine andere Auslegung würde, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Schülern mit Stipendium gegenüber Schülern ohne Stipendium führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Begehren der Klägerin gleich gewichtet werden. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.