Amtsgericht Westerstede
Beschl. v. 30.04.2009, Az.: 81 F 1205/06 SO
Kontaktverbot und Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen einer drohenden Kindesgefährdung; Häusliche Gewalt gegen Kinder
Bibliographie
- Gericht
- AG Westerstede
- Datum
- 30.04.2009
- Aktenzeichen
- 81 F 1205/06 SO
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWESTS:2009:0430.81F1205.06SO.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1666 BGB
- § 1666a BGB
Fundstellen
- FF 2009, 377-380
- FamRZ 2009, 2101
- FamRZ 2009, 1755-1756
In der Familiensache betreffend die Kinder
1. ........................,
2. .........................,
3. ........................,
4. ........................
Beteiligte:
1. ...........................
Verfahrensbevollmächtigte:
2. ...........................
Verfahrensbevollmächtigte:
3. ...........................
als Verfahrenspflegerin
4. ..............................
5. ...............................
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Westerstede
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2009
durch
den Richter
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die elterliche Sorge für
...........................
...........................
...........................
...........................
wird den Eltern entzogen und einem Vormund übertragen. Als Vormund wird das Jugendamt ................ ausgewählt.
- II.
Dem Kindesvater bleibt es untersagt, Kontakt zu seiner Kinder ..., ..., ... und ... aufzunehmen.
- III.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die am 23.10.1993 geschlossen Ehe der Eltern von ..., ..., ... und ... ist vom erkennenden Gericht am 23.05.2007 (81 F 1236/06) geschieden worden. Nach jahrelanger Gewalt in der Familie und mehreren Aufenthalten der Mutter in Schutzeinrichtungen hat sie sich am 29.07.2006 getrennt, nachdem der Vater ... gefesselt und in eine mit Wasser gefüllte Badewanne des gemeinsamen Wohnhauses mehrfach unter Wasser drückte und ihr wiederholt drohte, sie umzubringen. Wegen dieser Tat ist der Vater zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Eine vorzeitige Entlassung hat die Justizvollzugsanstalt .... abgelehnt (Stellungnahme vom 26.11.2007). Herr ... habe sich als emotional instabil erwiesen und von einem auf den anderen Moment aggressiv und hartnäckig seine Interessen massiv auch gegen die Interessen anderer durchzusetzen versucht. Seine In der Haft gab es tätliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen. Deshalb ist Herr ... im Juni 2007 mit einer Disziplinarstrafe belegt worden. Am 07.04.2008 hat er (nach den Feststellungen des Amtsgerichts Oldenburg, 43 Ds 446 Js 23828/08 -160/08, vom 27.11.2008) einen Mitgefangenen ohne rechtfertigenden Anlass völlig unvermittelt angegriffen und ihm einen Kopfstoss an das Kinn versetzt. Zugleich trat er mit seinen schweren Arbeitsschuhen gegen das rechte Schienbein des Mitgefangenen mit der Folge eines fünffachen Trümmerbruchs sowie weiterer Brüche des rechten Wadenbeins und Sprunggelenks. Die Verletzungsfolgen werden dauerhaft sein. Die verhängte 10-monatige Freiheitsstrafe wird im Sommer dieses Jahres verbüßt sein. In dem straf richterlichen Urteil ist festgestellt, dass Herrn ... "keine Reue anzumerken" war. Weiter heißt es "Bei nichtigen Anlässen rastet der Angeklagte völlig aus und legt ein in keiner Weise nachvollziehbares aggressives Verhalten an den Tag. Für das Gericht war "nicht ersichtlich, dass der Angeklagte an sich selbst gearbeitet hätte". Bis heute hat Herr ... seine Aggressionsproblematik nicht aufgearbeitet. Eine Auseinandersetzung mit der Tat gegenüber seiner Tochter ... am 29.07.2006 hat es bislang nicht gegeben.
Die einstweilige Anordnung des erkennenden Gerichts vom 04.10.2006, die es dem Vater untersagt, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen, haben die Eltern über längere Zeit missachtet.
Der Mutter musste das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... entzogen werden (Beschluss vom 26.04.2007, 81 F 1051/07), um die notwendige fachärztliche und therapeutische Behandlung außerhalb des Haushaltes der Mutter zu gewährleisten. ... lebt seit Mai 2007 in einer Einrichtung......Ihre Geschwister leben seit April 2008 nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt ebenfalls dort.
Das Gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern die elterliche Sorge vorläufig entzogen (Beschluss vom 23.04.2008) und nach mündlicher Verhandlung diese Anordnung aufrechterhalten (Beschluss vom 20.06.2008). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 25.07.2008).
Im Hauptsacheverfahren ist ein Gutachten darüber erstellt worden, ob eine räumliche Trennung der Kinder von den Eltern und dem Familienumfeld zur professionellen Aufarbeitung der durch die jahrelange Gewalterfahrung in der Familie erfahrenen Traumatisierung und zur Vermeidung einer Retraumatisierung der Kinder aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist und eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung auf andere Weise als durch eine räumliche Trennung nicht erreicht werden kann. Die Sachverständige, Frau....., Diplompsychologin, hat in ihrem Gutachten vom 23.02.2009 ausgeführt, dass eine "Rückführung der Kinder zur Mutter ... auf absehbare Zeit nicht befürwortet werden kann. Den Kindern muss die Gelegenheit gegeben werden, in einem geschützten und stabilen Umfeld neue verlässliche und sichere emotionale Bindungen einzugehen und ihre traumatischen Erlebnisse in einem gewiss länger andauernden therapeutischen Prozess zu verarbeiten". Ein Kontakt der Kinder zum Vater ist ihrer Ansicht nach "zum gegenwärtigen Zeitpunkt... unter keinen Umständen zu vertreten". Ein solcher Kontakt komme einer Retraumatisierung gleich. Aus sachverständiger Sicht gebe es "derzeit keinerlei Anzeichen, dass der Vater bereit ist, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen und an der Senkung seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft zu arbeiten". Eine "wirkliche emotionale Sicherheit für die Kinder kann es... nur durch eine Kontaktsperre für die Täter-Eltern geben". Die im schriftlichen Gutachten vorgeschlagene Aussetzung der - vom vorläufigen Vormund auch in Kenntnis des Gutachtens weiter gestatteten -(Besuchs)Kontakte der Mutter hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2008 modifiziert und vorgeschlagen, vor einer Entscheidung noch einmal Rücksprache mit den Therapeuten zu halten.
Die Mutter, die derzeit nicht über die räumlichen Gegebenheiten verfügt, die Kinder wieder in ihren Haushalt aufzunehmen, hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Kinder in der Einrichtung....."vorerst" verbleiben. Sie ist nach wie vor der Ansicht, dass die Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt und die damit verbundene Trennung von ihr für die Kinder mit einer weiteren Traumatisierung verbunden gewesen sei. Den Verbleib der Kinder in der Einrichtung hat sie von ihrem eigenen Therapieverlauf abhängig gemacht. Sie hat nach wie vor den Wunsch, die Kinder wieder zu sich nehmen zu können. Sie ist der Ansicht, nach der Inhaftierung des Vaters nichts falsch gemacht, sondern mit dem Jugendamt kooperiert zu haben. Daher sei ein Eingriff in die elterliche Sorge nicht notwendig.
Der Vater ist der Ansicht, dass die Kinder zur Mutter gehören. Bei ihr seien sie besser aufgehoben als in Heimen. Da er sich bislang aus allen Sachen herausgehalten habe und es mit seinem Gewissen nicht vereinbar sei, die elterliche Sorge abzugeben, sieht er keine Notwendigkeit für einen Eingriff in sein Sorgerecht.
Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin teilen die Ansicht der Sachverständigen.
II.
Den Eltern war die elterliche Sorge zu entziehen, weil nur so die Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder abgewendet werden kann, zu dessen Schutz die Eltern derzeit nicht in der Lage sind. Die mit dieser Entscheidung verbundene Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von den Eltern ist nicht durch andere geeignete Maßnahmen abzuwenden, §§ 1666, 1666 a BGB. Das gilt ebenso für das gegenüber dem Vater angeordnete Kontaktverbot.
Die in den Beschlüssen vom 23.04.2008 und 20.06.2008 dargelegten Gründe für die einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge gelten im Kern weiter fort. Sie sind durch das Gutachten der Sachverständigen ... bestätigt worden. Nach wie vor entscheidendes Kriterium für den Entzug der elterlichen Sorge ist die Gewähr der vor äußeren Störungen geschützten Durchführung einer verlässlichen, erfolgreichen Therapie der Kinder. Das erfordert wegen der massiven Traumatisierung der Kinder durch die jahrelange Gewalterfahrung zu Zeiten des Zusammenlebens eine Sicherheit im Sinne einer Garantie. Diese ist nur gegeben bei ausreichender emotionaler Sicherheit der Kinder, (auch und vor allem) in ihrem jetzigen therapeutischen (Wohn)Umfeld bleiben zu können. Diese so verstandene Sicherheit haben die Kinder nur dann, wenn die "Täter-Eltern" nicht mehr für die Kinder zuständig sind. Das ist nur mit einem konsequenten "Schnitt", dem Entzug der elterlichen Sorge zu bewerkstelligen.
Denn es ist aus psychotherapeutischer Sicht allgemein anerkannt, dass für eine erfolgreiche Psychotherapie wegen posttraumatischer Belastungsstörungen schon zu Beginn bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen. Hierzu gehört u.a. ein sicherer äußerer Rahmen mit verlässlichen Strukturen und kein Kontakt mit einem Täter. Weiterhin benötigt das Kind sehr gute emotionale Sicherheit zur Stabilisierung, damit es seinen Stress und heftige Affekte besser regulieren lernen kann. Dieser sichere äußere Rahmen muss jedenfalls so lange bestehen, bis es beim Kind zu einer überprüfbaren Stabilisierung und Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse gekommen ist. Nur so kann einer Chronifizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgebeugt werden (vgl. Brisch, Bindung und Umgang, in : Brühler Schriften zum Familienrecht, 17. Deutscher Familiengerichtstag 2007, Seite 89, 105 m.w.N.). Wenn - so wie hier- der Partnerschaftskonflikt der Parteien eindeutig dadurch gekennzeichnet war, dass ein Elternteil gegenüber dem anderen sich gewalttätig verhielt und damit den Partner bedrohte und ihm Angst machte, erlebt dies auch das Kind als bedrohlich. Werden Kinder Zeuge von Gewalt zwischen diesen ihren Bindungspersonen, wird das von den Kindern so erlebt, als ob sie selbst angegriffen worden wären. Durch ihre Identifikation mit dem angegriffenen Elternteil reagiert das Stresssystem des Kindes intensiv mit, es fürchtet oft um Leib und Leben seiner Bindungsperson, die - angegriffen - nicht mehr für Schutz und Sicherheit des Kindes zur Verfügung steht. Auch der Angreifer ist kein "sicherer emotionaler Hafen" mehr für das Kind, so dass es auch große Angst im freien Umgang zwischen beiden Elternteilen erlebt (Brisch, Seite 107 f.). Der Kontakt mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern erzeugt Angst beim Kind und aktiviert die pathologischen Bindungsmuster als Bindungsstörungen (welche immer eine gravierende Gefährdung des Kindeswohls bedeuten, Brisch, Seite 111 f). Es kann zur Re-Traumatisierung des Kindes beim Kontakt mit den Eltern kommen, weil die traumatischen Erfahrungen durch den Kontakt wieder in die Erinnerung des Kindes zurückgeholt werden können. Das Kind wird dann erneut von Affekten der Angst und der Ohnmacht überschwemmt, mit denen es in der Regel nicht umgehen kann, so dass es oft regelmäßig nach solchen Kontakten zur erneuten Symptombildung kommt. Die für ein Kind neben der körperlichen und sozialen Sicherheit so wichtige emotionale Sicherheit ist in der Regel nur durch eine Kontaktsperre gegeben (so ausdrücklich Brisch, Seite 109; vgl. auch Kindler/Fichtner, FamRZ 2004, 1241 ff.; Ostbomk-Fischer, Kind-Prax 2004, 8 ff.; Kindler FPR 2005, 16 ff).
Die Mutter gibt durch ihr Verhalten den Kindern nicht die erforderliche Sicherheit im Sinne einer Garantie. Auch wenn sie jetzt mit dem Verbleib der Kinder in der Einrichtung einverstanden ist und die Notwendigkeit der Therapien inzwischen einsieht, steht diese Zusage unter der Bedingung der Vorläufigkeit ("vorerst" und "derzeit"). Den Verbleib der Kinder macht sie abhängig von ihrem eigenen Therapieverlauf. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der letzten mündlichen Verhandlung scheint die Mutter ihren Anteil als Täterin und ihre Verantwortung in den Auswirkungen auf die Kinder durch das jahrelange Klima massiver Gewalt während der Zeit des Zusammenlebens noch nicht ausreichend zu sehen bzw. zu akzeptieren. Dies mag mit ihrer eigenen Traumatisierung zusammenhängen. Die nach Ansicht des Gerichts jedenfalls derzeit noch nicht vorhandenen ausreichende Einsicht und dem wohl daher rührenden Wunsch, in Abhängigkeit vom eigenen Therapieverlauf, die Kinder wieder zu sich nehmen zu können, erzeugt erhebliche, die Therapie der Kinder negativ beeinflussende Unsicherheit.
Das Gericht sieht, dass die Mutter inzwischen nach der schon vor Jahren gewonnenen Einsicht zu handeln in der Lage scheint, weil sie jetzt ernsthaft eine Therapie beginnen will. Auch die Tatsache, dass sie die notwendigen Therapien für die Kinder (anders als in früheren Zeiten) mit trägt, weil sie deren Notwendigkeit inzwischen eingesehen hat, ist ein positives Signal an die Kinder. Dies alles reicht aber nicht aus, den Kindern die aus Kindeswohlgesichtspunkten notwendige Sicherheit zu vermitteln und von dem Entzug der elterlichen Sorge abzusehen.
Dass die Kinder den Wunsch geäußert haben, wieder mit ihrer Mutter zusammenwohnen zu wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser aus der Sicht der Kinder nachvollziehbare Wille ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, stellt die Mutter für die Kinder trotz aller Leiden, die sie ihnen zugefügt hat oder durch ihren - wohl aufgrund der eigenen Traumatisierung weiterhin bestehenden - Mangel an empathischem Verhalten zufügt, eine Bindungsperson dar. Eine solche Bindungsperson zu haben, die ihnen wehtut, ist im Erleben der Kinder immer noch besser, als überhaupt keine Bindungsperson zu haben, weil diese Vorstellung die größte Angst auslöst. Das (auch) von der Mutter als Täterin zu verantwortende gestörte Bindungsverhalten der Kinder zu ihr wird durch ein Zusammenleben (jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt) zu weiteren Schäden bei den Kindern im Sinne einer weiter fixierten, das Kindeswohl gefährdenden Bindungsstörung führen.
Ob und wenn ja unter welchen Umständen Kontakte der Mutter zu den Kindern durch Besuche und/oder Telefonate dem Kindeswohl widersprechen, mag der Vormund unter Berücksichtigung der vom Betreuungspersonal der Einrichtung nach Kontakten der Kinder mit der Mutter beobachteten Symptome entscheiden.
Auch der Vater gibt den Kindern nicht die erforderliche Sicherheit. Nach wie vor hat er sich mit der von ihm in der Familie jahrelang ausgeübten massiven Gewalt nicht auseinandergesetzt, geschweige denn Verantwortung gegenüber den Kindern hierfür übernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin der Ansicht ist, sein Verhalten sei richtig und geboten gewesen. Die Notwendigkeit einer aus Sicht des Gerichts gebotenen Therapie sieht der Vater nicht. Jeglicher - von den Kindern derzeit abgelehnter - Kontakt wird zur sicheren Überzeugung des Gerichts zu einer kindeswohlgefährenden Retraumatisierung führen. Davon, dass der Vater keinerlei Kontakt zu den Kindern aufnimmt, ist das Gericht nicht überzeugt. Nach seiner demnächst anstehenden Haftentlassung hat er erstmals aus eigener Entscheidung wieder die Möglichkeit, sich an seine Kinder wenden zu können. Der Vater ist innerlich der festen Überzeugung, dass seine Kinder ihn in Wirklichkeit sehen wollen. Dies legen seine Äußerungen in der Anhörung am 15.04.2009 nahe. Daher besteht die große Gefahr, dass er sich in Freiheit nicht hinreichend an Absprachen hält, die fachlicherseits aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich sind. Dem gilt es durch die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots vorzubeugen.