Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.08.2003, Az.: 3 B 23/03

Aufnahmeanspruch; fehlender Schulbezirk; Schulbezirk; Schule

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
22.08.2003
Aktenzeichen
3 B 23/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Soweit es an normativen Zugangsbeschränkungen fehlt, muss die Schule Schüler bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufnehmen. Das aus den Grundrechten abgeleitete Recht auf Teilhabe an öffentlichen Einrichtungen vermittelt allen Bewerbern einen gleichartigen Anspruch aufgenommen zu werden.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren jeweils mit einer Gymnasialempfehlung der Orientierungsstufe Innenstadt der Stadt D. ihre Aufnahme in eine 7. Klasse des Antragsgegners am Standort Innenstadt zum Schuljahr 2003/2004. Der Antragsgegner unterhält eine Außenstelle in E..

2

Im Jahr 1991 beschloss der Verwaltungsausschuss der Stadt D., als Schulträger keine räumlichen Erweiterungen an Standorten vorzusehen, soweit Kapazitäten an anderen Gymnasien vorhanden seien; Grundlage für die Zügigkeiten an den einzelnen Gymnasien sei der Schulentwicklungsplan; die Stadt gehe davon aus, dass der Antragsgegner am Standort Innenstadt höchstens fünf Züge aufnehme. Durch Satzung vom 19.06.2001 bildete die Stadt D. als Schulträgerin für den Sekundarbereich I ihrer Gymnasien einen gemeinsamen Schulbezirk, der sich auf das gesamte Gebiet der Stadt D. und in Absprache mit dem Landkreis D. in Überschneidung mit den Schulbezirken des Landkreises D. auf die Gemeinden F., G. , H. und I. erstreckt, für das Angebot „Latein als 1. Fremdsprache“ des Antragsgegners und des Gymnasiums J. darüber hinaus auf das gesamte Gebiet des Landkreises D..

3

Zum Schuljahr 2003/2004 lagen dem Antragsgegner 175 Anmeldung für den 7. Schuljahrgang vor. Fünf Schülerinnen oder Schüler sollten das 7. Schuljahr wiederholen. Ausgehend von einer Klassengröße mit maximal 31 Schülerinnen und Schülern sieht der Antragsgegner für den Standort Innenstadt seine Aufnahmekapazität im 7. Schuljahrgang bei 155 Schülerinnen und Schüler als erschöpft an. Um die Eigenart seines Bildungsangebotes (altsprachliche Ausrichtung; Griechisch als 3. Fremdsprache; bilingualen Sachunterricht) zu gewährleisten, nahm der Antragsgegner vorrangig und ohne Ausnahme Bewerber und Bewerberinnen auf, die dieses Bildungsangebot in Anspruch nehmen wollen, nämlich Schülerinnen und Schüler mit Latein als 1. oder 2. Fremdsprache oder dem Wunsch nach bilingualem Unterricht. Im Übrigen wurden die Schulplätze bis zur angenommenen Kapazitätsgrenze von 155 unter den Schülerinnen und Schülern mit den Fremdsprachen Englisch und Französisch ausgelost.

4

Auf Grund der Auslosung lehnte der Antragsgegner die Aufnahme der Antragstellerinnen ab. Der Antragstellerin zu 2) wurde eine Aufnahme in die Außenstelle K. des Antragsgegners zugesagt. Die Antragstellerinnen haben Widerspruch eingelegt. Sie begehren mit folgender Begründung vorläufigen Rechtsschutz: Die Aufnahmekapazität des Antragsgegners sei nicht ausgeschöpft. Der Schule sei zuzumuten, Klassen mit einer Stärke bis zu 32 Schülerinnen und Schülern zu bilden. Die Antragstellerin zu 1) macht darüber hinaus geltend, der Schulweg zum Antragsgegner sei für sie günstiger als zu einem anderen Gymnasium, sie spiele Querflöte und wolle im Schulorchester des Antragsgegners mitwirken und sie wolle die bisherigen guten sozialen Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern - darunter die Antragstellerin zu 2) - aufrechterhalten. Die Antragstellerin zu 2) hält die Durchführung eines Losverfahrens für rechtswidrig und meint, sie hätte vorrangig aufgenommen werden müssen, weil bereits ihr Bruder L. den Antragsgegner besuche, sie zusammen mit ihrem Bruder in der Kapelle des Antragsgegners mitwirken wolle und ihre Familie zum 01.08.2003 eine Wohnung bezogen habe, die näher bei dem Antragsgegner liege als die bisherige.

5

Die Antragstellerinnen beantragen,

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den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2003/2004 in eine Klasse 7 aufzunehmen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

9

Er macht geltend: Die Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch, aufgenommen zu werden. Der Schulentwicklungsplan sehe für ihn am Standort Innenstadt für den 7. Schuljahrgang die Einrichtung von 5 Zügen mit insgesamt 140 Schülerinnen und Schülern vor. Nach dem Erlass der Kultusministeriums vom 28.02.1995 (SVBl. 3/95, S. 69) über die Klassenbildung und Stundenzuweisung an allgemeinbildenden Schulen sei eine Aufnahme von bis zu 150 Schülern ohne Weiteres möglich. Die Bandbreite für die Klassenbildung (30 Schülerinnen und Schüler je Klasse) könne im Ausnahmefall um 1 Schülerin oder Schüler überschritten werden. Von dieser Ausnahmemöglichkeit habe er im Einverständnis mit der Schulaufsichtsbehörde Gebrauch gemacht. Damit sei seine Aufnahmekapazität erschöpft. Den Antragstellerinnen stehe an einem anderen Gymnasium der Stadt D. ein gleicher und gleichwertiger Bildungsgang offen; die Antragstellerin zu 2) könne seine Außenstelle in K. besuchen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Die Anträge sind zulässig und begründet. Die Antragstellerinnen haben (a) einen Anordnungsgrund und (b) einen Anspruch auf Aufnahme in eine 7. Klasse am Standort Innenstadt des Antragsgegners glaubhaft gemacht.

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(a) Im Streit um die Aufnahme in eine bestimmte Schule hält die Kammer regelmäßig - sehr hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorausgesetzt - den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung für geboten, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden erhebliche Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. B. v. 30.08.1996 - 3 B 38/96). Erfahrungsgemäß erschöpfen sich diese Nachteile nicht darin, dass die Schülerin oder der Schüler für einen überschaubaren Zeitraum nicht wunschgerecht aber immerhin gleichwertig beschult wird und dabei einen anderen Schulweg mit unter Umständen ungünstigen Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen muss. Auch bei einer Gleichheit der Bildungsgänge der fraglichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer bestimmten Schule geprägt, nicht nur in fachlicher und pädagogischer Hinsicht etwa durch besondere Angebote der Schule auf sportlichem oder musischem Gebiet, durch die Art, wie die Schule ihren Bildungsauftrag wahrnimmt und das pädagogische Zusammenwirken von Eltern und Lehren pflegt (der „Geist“ der Schule oder die „Corporate Identity“) oder durch spezielle Beziehungen der Schule zu anderen in- oder ausländischen Bildungseinrichtungen, sondern in erheblichem Maße auch in ihren sozialen Beziehungen. Deshalb erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass nach einem Obsiegen in einem gegebenenfalls durch mehrere Instanzen geführten Hauptsacheverfahren ein Schulwechsel - wenn er überhaupt noch ernsthaft in Betracht kommt - den erlittenen Rechtsverlust nicht ausgleichen kann.

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(b) Die Antragstellerinnen erfüllen - unstreitig - die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine 7. Klasse eines Gymnasiums. Welches Gymnasium sie besuchen müssen oder dürfen, folgt aus § 63 Abs. 2 und 3 NSchG. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz NSchG können die Schulträger unter Berücksichtigung der Ziele des Schulentwicklungsplans im Sekundarbereich I für die Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Dies hat zur Folge, dass die Schülerinnen und Schüler, sofern mehrere Schulen der von ihnen gewählten Schulform bestehen, die Schule zu besuchen haben, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG), sofern sich aus dem Nds. Schulgesetz nichts anderes ergibt. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden (§ 63 Abs. 2 S. 3 und 4). Hieran knüpft § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG mit folgender Regelung an: „In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 haben die Schülerinnen und Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist.“ Diese Bestimmung vermittelt den Antragstellerinnen ein subjektiv-öffentliches Recht, zwischen dem Antragsgegner und einem anderen Gymnasium in dem von der Schulträgerin durch § 8 der Satzung vom 19.06.2001 festgelegten gemeinsamen Schulbezirk zu wählen, in welchem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Daran ändert auch die Bestimmung des § 59 Abs. 1 NSchG nichts, wonach den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges eine Wahl nur zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen, eröffnet ist, nicht dagegen eine Wahl zwischen einzelnen Schulen. Diese das Rechtsverhältnis zur Schule allgemein regelnde Bestimmung wird für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler durch den Anwendungsbereich der spezielleren Norm (§ 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG) verdrängt.

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Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass dieses Wahlrecht an Grenzen stoßen kann. Die Reichweite des Wahlrechts, bei dem es sich um eine einfach-gesetzliche Ausprägung des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Rechts auf Teilhabe an den (vorhandenen) öffentlichen Bildungseinrichtungen handelt (siehe dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Aufl., Band 1, Schulrecht, Anm. 364 ff.), gegenüber Kapazitätsengpässen ist jedoch nicht ausschließlich Gegenstand sachgerechter Ermessensausübung der Verwaltung - der Schulleitung als Vertreterin des Schulträgers -, sondern ist normativ zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich des Auswahlverfahrens (Niehues, a.a.O. Anm. 320, 370). Für die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen für die Aufnahme in eine weiterführende Schule ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich, weil hier die Verwirklichung der Grundrechte im Allgemeinen nur durch Teilhabe an staatlichen Leistungen möglich ist. Hier muss der Gesetzgeber als derjenige, von dessen Entschließung der Umfang des Leistungsangebots abhängt, selbst die Verantwortung dafür übernehmen, ob und wieweit der Kreis der Begünstigten einzuschränken ist. Dazu kann der Landesgesetzgeber für die Kapazitätsermittlung objektivierte, nachvollziehbare Kriterien festlegen und das Auswahlverfahren ordnen, wie es etwa für einen Teilbereich des Schulwesens in § 59 a NSchG, verbunden mit einer Verordnungsermächtigung - partiell -geregelt ist. Der Schulträger kann durch Satzung Schulbezirke festlegen und so den Zustrom der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Schulen steuern. Als normative Grenzen des Rechts eines die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Schülers, vom Antragsgegner aufgenommen zu werden, finden sich hier lediglich § 8 der Satzung des Schulträgers vom 19.06.2001 mit der Festlegung des gemeinsamen Schulbezirks und § 3 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 19.10.1994 (Nds. GVBl. S. ), wonach ein Gymnasium im Sekundarbereich I höchstens 6-zügig geführt werden darf. Insbesondere bewirkt der Beschluss des Verwaltungsausschusses der Stadt Osnabrück keine normative Einschränkung des Wahlrechts. Beide Antragstellerinnen haben ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt innerhalb des Schulbezirk, weshalb ihnen das Wahlrecht aus § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG zusteht.

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Fehlt es danach an einer den Aufnahmeanspruch der Antragstellerinnen ausschließenden rechtssatzförmigen Regelung der Kapazitätsgrenze und des Auswahlverfahrens einschließlich der Auswahlkriterien, so muss der Antragsgegner Schülerinnen und Schüler bis zur Grenze seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen, d. h., bis jede weitere Aufnahme - z. B. wegen Raum- und Platzmangels - offensichtlich zu unerträglichen Zuständen führen würde (vgl. Niehues, a.a.O., Anm. 369 unter Hinweis auf BVerfG - NJW 1972, 1561 - „Numerus clausus“). In ähnliche Richtung weist § 59 a Abs. 6 NSchG, wonach die Aufnahmekapazität einer von dieser Vorschrift erfassten Schule (erst dann) überschritten ist, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist. Ob an anderen gleichwertigen Schulen Kapazitäten in größerem Umfang frei bleiben spielt dabei keine Rolle. Dies gilt auch insoweit, als der Antragsgegner neben dem - größeren - Standort Innenstadt mit einer Außenstelle in D. -K. eingerichtet ist, die im Verhältnis zur „Stammschule“ in Bezug auf die Rechtsfolgen der Festsetzung von Schulbezirken wie eine selbständige Schule zu behandeln ist (VG Oldenburg, 3. Kammer Osnabrück, B. v. 02.08.1990 - 3 B 59/90).

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Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass seine Aufnahmekapazität mit der Aufnahme von 155 Schülerinnen und Schüler im vorgenannten Sinne erschöpft ist. Zwar hat die Kammer für ihre Entscheidung in dem Verfahren 3 B 63/02 (B. v. 31.07.2002) die Einrichtung von 5 Klassen als faktische Kapazitätsgrenze beachtet und geprüft, ob unter Berücksichtigung des Erlasses vom 28.02.1995 über die Klassenbildung die Aufnahme von 151 Schülerinnen und Schüler durch den Antragsgegner möglich ist. Für diese Entscheidung stellte sich aber die hier relevante Frage nicht, ob Festlegung der Zügigkeit und die Festlegung der Klassenstärken die das Wahlrecht der Schülerinnen und Schüler aus § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG faktisch einschränkende Kapazitätsgrenze der Schulen aufzeigen. Zwar dürfte die Festlegung der Zügigkeit in der Regel das Raumangebot widerspiegeln, mit welchem der Schulträger die Schulanlage vorhält. Deshalb unterstellt die Kammer ohne Rücksicht auf die nicht vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse für die vorliegenden Verfahren, dass die Einrichtung eines sechsten Zuges mit den verfügbaren räumlichen und sächlichen Mitteln nicht zu bewerkstelligen wäre, ohne die Funktionsfähigkeit des Antragsgegners nachhaltig in Frage zu stellen. Für die Klassenstärken kann dagegen nicht ohne Weiteres angenommen werden, bereits eine geringfügige Überschreitung der durch den Erlass vom 28.02.1995 vorgegebenen Klassenstärken führe an der Schule zu offensichtlich untragbaren Zuständen. Der Klassenbildungserlass regelt generell die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Zuverlässige Rückschlüsse auf die tatsächlichen kapazitätsrelevanten Verhältnisse der einzelnen Schule ermöglicht er nicht. Es ist Sache der Schule, im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen, das jede weitere Aufnahme, z. B. wegen Raum- oder Platzmangels - offensichtlich zu unzuträglichen Zuständen führen würde. An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob das Auswahlverfahren - wie die Antragstellerinnen geltend machen - auf rechtliche Bedenken stößt. Solche Bedenken ergeben sich weniger daraus, dass der Antragsgegner ein Losverfahren durchgeführt hat, als vielmehr daraus, dass bei diesem Losverfahren keine gleichen Zugangschancen eröffnet waren. Die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Latein als 1. oder 2. Fremdsprache oder der Teilnahme an bilingualem Sachunterricht setzt eine im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern mit Französisch als 2. Fremdsprache, unter denen die weiteren Schulplätze verlost worden sind, stärkere Rechtsposition voraus. Eine solche Rechtsposition könnte etwa daraus herrühren, dass die bisherige Schullaufbahn kaum eine andere Wahl lässt, als sie beim Antragsgegner fortzusetzen. Letzteres trifft möglicherweise auf Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster Fremdsprache zu, weil für sie im Gebiet des Schulträgers neben dem Antragsgegner nur ein weiteres - im Übrigen konfessionell ausgerichtetes - Gymnasium für die Fortsetzung des bereits in der Orientierungsstufe begonnenen Fremdsprachenunterricht zur Verfügung steht. Dass aber Latein als zweite Fremdsprache oder bilingualer Sachunterricht generell einen Vorrang vor der Teilnahme am Französisch-Unterricht bei der Aufnahme genießt, dürfte nur normativ begründbar sein. Solange es an einer Regelung durch Gesetz oder Verordnung über die Verteilung der freien Plätze auf eine größere Zahl von Bewerbern fehlt, gebietet der Gleichheitsgrundsatz eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip, von Einzelfällen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen, die offensichtlich eine Sonderregelung verlangen (die regelmäßig nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG als dem vom Gesetzgeber vorgehaltenen Maßstab zu treffen sein dürfte). Schließlich dürfte auch die Einbeziehung solcher Schülerinnen und Schüler in die vorrangige Aufnahme oder in das Losverfahren auf rechtliche Bedenken stoßen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Schulbezirks haben. Ihnen steht, solange sie nicht im Besitz einer Genehmigung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG sind, im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk weder ein vorrangiger noch ein gleichrangiger Aufnahmeanspruch zu. Diesbezüglich erscheint die vorrangige bzw. gleichrangige Beteiligung des Schülers M. aus N. (NRW), der Schülerin O. aus P. (2. Fremdsprache Latein und Hochbegabtenförderung) bzw. der Schülerin Q. aus R. (Engl./Franz.) als rechtswidrig.