Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 05.04.2019, Az.: 3 A 337/17

allgemeine staatsbürgerliche Pflicht; Beamter; Jägerprüfungsausschuss; Jägerprüfungskommission; Kreisjägermeister; Sonderurlaub; Urlaub

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
05.04.2019
Aktenzeichen
3 A 337/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Beamte haben keinen Anspruch auf Urlaub gemäß § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG für die Tätigkeit als Mitglied der Jägerprüfungskommission bzw. eines Jägerprüfungsausschusses.
2. Weder die Jägerprüfungskommission gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 NJagdG noch der Jägerprüfungsausschuss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 NJagdG sind Ausschüsse i. S. d. § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG.
3. Beamte haben für diese Tätigkeit ebenso wenig Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO.
4. Die Tätigkeit in der Jägerprüfungskommission bzw. im Jägerprüfungsausschuss stellt keine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Nds. SurlVO dar.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm als Mitglied eines Jägerprüfungsausschusses (Sonder-) Urlaub zu gewähren.

Der Kläger, der bereits 1979 die Jägerprüfung bestand, steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst der Beklagten. Er wurde seit 2006 durch den zuständigen Kreisjägermeister der Stadt A-Stadt dreimal – jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren – in die Prüfungskommission für die Jägerprüfung berufen. Die letzte Berufung endet im Jahre 2021 (vgl. Bl. 46 BA 003). Ihm wurde in diesem Zusammenhang seit Beginn dieser Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen zur Abnahme entsprechender Jägerprüfungen Urlaub oder Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge durch die Beklagte gewährt. Hierbei stützte die Beklagte ihre Entscheidungen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen: zunächst auf § 108b Abs. 3 NBG a. F., sodann auf § 69 Abs. 6 NBG n. F. bzw. § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO.

Im Jahre 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag erneut Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zur Abnahme von Jägerprüfungen für drei tatsächlich in Anspruch genommene Tage im Januar und zwei weitere im Februar (vgl. Bl. 44, 51 f. BA 003), nunmehr gestützt auf § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nds. SUrlVO. Auf einen weiteren Antrag des Klägers gewährte sie nochmals Sonderurlaub für vier tatsächlich in Anspruch genommene Kalendertage im März 2017, wobei sie nunmehr ausdrücklich auf §§ 4 Abs. 3; 5 Abs. 1 Nds. SUrlVO verwies und gleichzeitig darauf hinwies, dass zukünftig nur noch eine Genehmigung für bis zu fünf Tage je Kalenderjahr in Betracht komme (vgl. Bl. 57, 64 BA 003).

Nachdem der Kläger unter dem 19.04.2017 für den 21. und 27.04.2017 erneut Urlaub beantragt hatte, hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung des Urlaubsantrags mit Schreiben vom 22.05.2017 an. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie – anders als der Kläger in einem Schreiben vom 03.04.2017 noch ausgeführt hatte – keinen Urlaub gemäß § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG n. F. gewähren könne. Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger von einer kommunalen Vertretung als Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen Körperschaft berufen worden sei. Dies sei nicht der Fall, da er vom Kreisjägermeister und nicht von der Vertretung selbst berufen worden sei. Auf ihren Bericht habe auch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport diese Rechtsauffassung bestätigt. Es könne lediglich Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO gewährt werden. Das hierfür bestehende Tageskontingent sei für das Kalenderjahr 2017 bereits erschöpft.

In seiner Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass der ihn berufende Kreisjägermeister gerade vom Rat der Stadt A-Stadt, also der kommunalen Vertretung, gewählt worden sei.

Der von der Beklagten beteiligte Bezirkspersonalrat stimmte der Ablehnung des Urlaubsantrags des Klägers in der Folge zu (Bl. 78 BA 003).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Urlaub für den 27.04.2017 ab. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen im Rahmen der Anhörung und führte ergänzend an, dass es sich bei der Tätigkeit der Mitglieder der Jägerprüfungskommission auch nicht um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO handele. Sie nahm auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das Saarland vom 17.10.2000 Bezug. Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO könne dem Kläger nur für fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. Ihm sei schon vor dem letzten Antrag für insgesamt neun Tage Sonderurlaub gewährt worden. Seinem Antrag auf Gewährung von Urlaub für zwei weitere Tage könne daher nicht in vollem Umfange entsprochen werden. Tatsächlich leistete der Kläger auch am 27. April 2017 Dienst.

Der Kläger hat am 25.09.2017 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren: Ihm sei bereits 2006 im Zuge der Übernahme der Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission für die Jägerprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass er Anspruch auf Urlaub gemäß § 108b Abs. 3 NBG a. F. habe und dementsprechend auch keine Obergrenze von fünf bzw. zehn Tagen bestehe. Bis in das Jahr 2014 seien seine Anträge ausnahmslos genehmigt worden. So sei allein zwischen 2009 und 2014 für mindestens 41 Tage Urlaub genehmigt worden und als Rechtsgrundlage auf § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO i. V. m. § 69 Abs. 6 NBG verwiesen worden. Bei weiteren 35 genehmigten Tagen ab 2015 – davon 18 im Jahre 2016 – sei dagegen nur auf § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO abgestellt worden. Im Sommer 2016 habe er erstmals einen Anruf aus dem zuständigen Dezernat der Beklagten erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass man wegen der Überschreitung der Höchstgrenzen keinen Sonderurlaub mehr genehmigen werde. Nach einem Gespräch mit dem Dezernatsleiter sei der restliche Sonderurlaub jedoch wieder gewährt worden. Erstmals mit Verfügung vom 16.03.2017 sei hinsichtlich der Rechtsgrundlage auf § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO abgestellt worden. Dass nunmehr der beantragte Sonderurlaub über die zehn Tage hinaus abgelehnt worden sei, vermöge unter Berücksichtigung der Begründung des Ablehnungsbescheids nicht zu überzeugen. Der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das Saarland benannte Kreisjagdberater sei nicht mit der Rolle des Kreisjägermeisters zu vergleichen. Er (der Kläger) sei Bürger der Stadt A-Stadt und damit gemäß § 38 Abs. 2 NKomVG zur Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten verpflichtet. Die Ablehnung einer solchen Tätigkeit ohne triftigen Grund stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Für Urlaub gemäß § 69 Abs. 6 NBG sei es nicht erforderlich, dass jedes Ausschussmitglied jeweils durch die kommunale Vertretung berufen worden sei. Es genüge – wie im vorliegenden Fall–, dass dies für den Kreisjägermeister gelte. Die Jägerprüfungskommission sei ein Ausschuss der Stadt A-Stadt, der aufgrund der besonderen Rechtsvorschriften des NJagdG gebildet worden sei. Der Kreisjägermeister sei auch mit der Aufgabe vom Rat der Stadt gewählt worden, die weiteren Mitglieder zu berufen. Er verweist auf einen Vermerk des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.07.1990 und einen Artikel aus der Zeitschrift „Recht im Amt“, wonach ihm Urlaub zu gewähren sei.

Weil er noch bis 2021 Mitglied der Prüfungskommission sei, habe er ein Interesse an der Feststellung, dass die Erteilung des Sonderurlaubs auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG erfolgen müsse und damit keine Beschränkung auf fünf bzw. zehn Tage gemäß § 5 Abs. 1 Nds. SUrlVO erfolge.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm auf seinen Antrag für den 27. April 2017 Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 69 Abs. 6 NBG zu bewilligen,

hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm auf seinen Antrag für den 27. April 2017 Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, dass der Hinweis des Klägers auf § 38 NKomVG nicht weiter führe. Unabhängig von der Frage, ob die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission überhaupt ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit darstelle, werde in dieser Vorschrift keine Regelung darüber getroffen, ob bzw. welche Formen von Urlaub, Sonderurlaub oder sonstiger Arbeitsbefreiung ein öffentlicher Dienstherr oder auch ein privater Arbeitgeber einem in einem Ehrenamt Tätigen zu gewähren habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Das klägerische Begehren kann im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden. Zwar erfasst § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in direkter Anwendung lediglich den Fall, dass dem auf Aufhebung gerichteten Klagebegehren durch ein erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden ist. Es ist aber anerkannt, im Falle der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. nur BVerwG, U. v. 04.11.1976 - II C 40/74 -, juris Rn. 20; BVerwG, U. v. 23.01.2007 - 1 C 1/06 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenso entsprechende Anwendung, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 18.12.2007 - 6 C 47/06 -, juris Rn. 11 f.; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 113, Rn. 98; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113, Rn. 127).

Das klägerische Verpflichtungsbegehren auf Gewährung von (Sonder-) Urlaub für den 27.04.2017 hatte sich im vorliegenden Fall bereits mit Ablauf dieses Tages und damit vor Klageerhebung erledigt. Ist die Zeit des gewünschten Urlaubs verstrichen und hat der Beamte tatsächlich Dienst geleistet, so kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Erledigung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO tritt ein (vgl. zu den bundesrechtlichen Vorschriften: Plog/Wiedow, BBG, 400. Akt.-Lfg. Februar 2019, § 89 BBG, Rn. 55; § 90, Rn. 76). Etwas anderes gilt, wenn der Beamte tatsächlich keinen Dienst geleistet hat, weil ihm z. B. hilfsweise Erholungsurlaub anstatt des vorrangig begehrten Sonderurlaubs gewährt worden ist. In diesen Fällen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte die in erster Linie beantragte Freistellung auch noch nachträglich weiterverfolgen und damit die Rechtswirkungen einer zu Unrecht versagten Freistellung beseitigen lassen. Dies gilt aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes selbst dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich verstrichen ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 4/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist Erledigung eingetreten, weil der Kläger – ausweislich der vom Gericht eingeholten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskunft der Beklagten – am 27.04.2017 tatsächlich Dienst geleistet hat.

Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in der Gestalt einer Wiederholungsgefahr gegeben. Eine solche ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag des Klägers auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 311). Der Kläger ist jedenfalls bis Ende des Jahres 2021 als Mitglied in die Jägerprüfungskommission der Stadt A-Stadt berufen. Vor diesem Hintergrund wird er auch zukünftig an entsprechenden Jägerprüfungen teilnehmen, die – wie die Prüfung vom 27.04.2017 – (auch) zur Dienstzeit stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nach Ablauf des 27.04.2017 im Übrigen nichts geändert. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Beklagte – wie bereits im Vorfeld der Antragsablehnung mit Schreiben vom 16.03.2017 (Bl. 57 BA 003) angekündigt – Urlaub nur auf Grundlage des § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO erteilt und über die Fünf-Tages-Grenze gemäß § 5 Abs. 1 Nds. SUrlVO hinaus gehende Anträge des Klägers ablehnt.

Ferner ist vom Rechtsschutzbedürfnis des Klägers umfasst, dass die begehrte Feststellung nicht nur allgemein auf die Gewährung von (Sonder-) Urlaub gerichtet ist, sondern darüber hinaus wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen der (Sonder-) Urlaubstatbestände – bspw. ob die Gewährung unter Weitergewährung oder Wegfall der Bezüge erfolgt oder die Dauer des Urlaubs Begrenzungen im Kalenderjahr unterworfen ist – zur näheren Bestimmung auf die jeweilige Rechtsgrundlage abstellt.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte war im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13 -, juris Rn. 21) weder verpflichtet dem Kläger Urlaub gemäß § 69 Abs. 6 NBG zu bewilligen (hierzu I.), noch ihm Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO zu erteilen (hierzu II.).

I.

Der Kläger hatte für den 27.04.2017 keinen Anspruch auf Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 69 Abs. 6 NBG. Nach dieser Vorschrift ist dem Beamten für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung (Nr. 1), Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses (Nr. 2) oder als von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist (Nr. 3), der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu bewilligen. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Tätigkeiten in Niedersachsen beschränkt (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 69 NBG, Rn. 49), in ihrer Ausgestaltung ist die Norm aber an das NKomVG angelehnt. Jedenfalls ist Vertretung i. S. d. Nr. 1 die Vertretung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 NKomVG, sind Ausschüsse nach dem NKomVG neben dem Hauptausschuss als Organ der Kommune die Fachausschüsse der Vertretung (§ 71 NKomVG) und fallen unter den Begriff des Ausschusses aufgrund besonderer Rechtsvorschriften diejenigen des § 73 NKomVG (vgl. hierzu Matthies, in: Brinktrine/Neuhäuser, Beamtenrecht Niedersachsen, Stand 15.02.2019, § 69 NBG, Rn. 31, 33-34).

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Jägerprüfung fällt hierunter nicht. Er ist weder Mitglied der Vertretung, also des Rates der Stadt A-Stadt, noch ist die Prüfungskommission oder der Prüfungsausschuss für die Jägerprüfung nach den Vorschriften des NKomVG gebildet worden.

Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission bzw. im -ausschuss unterfällt auch nicht § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NJagdG obliegt die Durchführung der Jägerprüfung den Jagdbehörden. Die Aufgaben der Jagdbehörden nehmen u. a. die kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr (§ 36 Abs. 1 Satz 1 NJagdG). Für die Jägerprüfung beruft der Kreisjägermeister die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzender (§ 23 Abs. 1 Satz 2 NJagdG). Aus den Mitgliedern der Prüfungskommission wird mindestens ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der jeweiligen Prüfung gebildet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 NJagdG). Ergänzend bestimmt § 1 Satz 3 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäg/FalkPrV), dass die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission durch den Kreisjägermeister für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Sie müssen jagdpachtfähig sein (§ 1 Satz 4 Jäg/FalkPrV). Der aus den Mitgliedern der Prüfungskommission für die jeweilige Jägerprüfung zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Jäg/FalkPrV).

Weder die Prüfungskommission noch der jeweilige Prüfungsausschuss sind Ausschüsse i. S. d. § 69 Abs. 6 Nr. 3 NKomVG.

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob § 73 NKomVG, auf den sich § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG bezieht, von vornherein nur Ausschüsse umfasst, die im eigenen Wirkungskreis der Kommune tätig werden. Das liegt jedenfalls vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang zumeist benannten Beispiele nahe (vgl. Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 73, Rn. 1, der u. a. benennt: Schulausschuss [vgl. §§ 110 Abs. 1, 101 Abs. 2 NSchG], Jugendhilfeausschuss [vgl. §§ 70 f. SGB VIII, 1 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII], Betriebsausschuss [vgl. § 140 Abs. 2 NKomVG] und Umlegungsausschuss [vgl. §§ 46 ff. BauGB; 3 ff. DVO-BauGB; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 46, Rn. 1]). Die Abnahme der Jägerprüfung erfolgt dagegen durch die Jagdbehörde im übertragenen Wirkungskreis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 NJagdG).

Die Kammer kann ferner dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Prüfungsausschuss trotz seiner Bezeichnung überhaupt um einen „Ausschuss“ handelt. Mit Blick auf die benannten Beispiele und auch unter Berücksichtigung der in § 69 Abs. 6 Nr. 2 NBG benannten Ausschüsse der Vertretung gemäß § 71 NKomVG zeichnet diese Gremien jeweils aus, dass die Willensbildung nach dem Kollegialprinzip erfolgt. Bereits die allgemeinen Vorschriften über Ausschüsse in Verwaltungsverfahren sehen daher für Entscheidungen eine Mindestzahl von drei Mitgliedern vor (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; vgl. Kallerhoff/Hecker, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 88, Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 88, Rn. 6). Der Prüfungsausschuss erfordert hingegen lediglich mindestens zwei Mitglieder.

Jedenfalls kommt ein Berufen auf § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger kein von der Vertretung berufenes Mitglied ist. Selbst wenn man die Ausschusseigenschaft der Prüfungskommission oder des -ausschusses unterstellte, wäre der Kläger kein von der Vertretung berufenes Mitglied. Die Berufung erfolgt nur durch den Kreisjägermeister (§ 23 Abs. 1 Satz 2 NJagdG). Die Vertretung selbst beruft dagegen überhaupt keine Mitglieder, sei es in die Prüfungskommission oder in den jeweiligen Prüfungsausschuss, sondern wählt lediglich auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NJagdG den Kreisjägermeister, der kraft Gesetzes Vorsitzender der Prüfungskommission ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 NJagdG). Allein die Wahl des Kreisjägermeisters durch die Vertretung führt nicht dazu, dass jedes Mitglied der Prüfungskommission bzw. des Prüfungsausschusses als von der Vertretung berufenes Mitglied gemäß § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG anzusehen wäre. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG als Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, eng auszulegen ist (vgl. zu § 108b Abs. 3 NBG a. F. BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 8/84 -, juris Rn. 10).

An diesem Ergebnis ist auch mit Blick auf die Parallelvorschrift für Bundesbeamte festzuhalten. Nach § 90 Abs. 4 BBG n. F. (entspricht § 89 Abs. 3 BBG a. F.) ist einem Bundesbeamten für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren (Satz 1). Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind (Satz 2). Zwar wird insoweit vertreten, dass durch Satz 2 der Anwendungsbereich der zuvor nur für Mitglieder einer kommunalen Vertretung geltenden Urlaubsregelung erheblich ausgeweitet worden sei und seitdem auch Mitglieder von Ausschüssen wie z. B. dem Jägerprüfungsausschuss erfasst seien (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 90 BBG, Rn. 59; mit Verweis auf BVerwG, B. v. 30.05.1985 - 1 WB 18/84 -, juris, und die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewünschte ehrenamtliche kommunalpolitische Mitwirkung des Beamten; Sträter, RiA 1980, 81 [Bl. 70d BA 003]). Dieser Auffassung ist aber, soweit jedenfalls auf Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses Bezug genommen wird, weder für die bundesrechtliche Vorschrift zu folgen, noch ist dieser Rechtsgedanke auf die landesgesetzliche Bestimmung zu übertragen. Sie überzeugt schon deswegen nicht, weil sie die jeweils bestehenden, landesspezifisch unterschiedlichen Bestimmungen über die Jägerprüfungsausschüsse, deren Zusammensetzung und Bildung nach den Landesjagdgesetzen außer Acht lässt. Für die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und -ausschüsse nach dem NJagdG gilt jedenfalls, dass sie gerade nicht durch eine Wahl i. S. d. § 90 Abs. 4 Satz 2 BBG n. F. durch die Vertretung erfolgt, sondern – wie bereits dargelegt – allein durch den Kreisjägermeister (in diesem Sinne Corsmeyer, in: Fürst, GKÖD, Bd. I: BR, Lfg. 3/19, L § 90 BBG, Rn. 10).

Soweit sich aus dem Vermerk des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.07.1990 (Bl. 70b BA 003) ergibt, dass Beamten im Falle der Ausübung der Tätigkeit im Jägerprüfungsausschuss gemäß § 108b Abs. 3 NBG a. F. (entspricht § 69 Abs. 6 NBG n. F.) Urlaub zu erteilen sei, gereicht dies dem Kläger ebenso wenig zum Vorteil. Nicht nur, dass wie bereits dargelegt, dieser Auffassung in der Sache nicht zu folgen ist. Sie wäre selbst bei (weiterhin bestehender) Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Landwirtschaftsministeriums für den hier zu entscheidenden Fall nicht von Belang, da die Aufgaben der obersten Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 1 NBG im Falle des Klägers nicht vom Landwirtschaftsministerium, sondern vom der Beklagten übergeordneten Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden. Auch die in der Vergangenheit erfolgte – rechtswidrige – Gewährung des Urlaubs gemäß § 69 Abs. 6 Nr. 3 NBG ändert hieran nichts. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an dieser Verwaltungspraxis festhält.

II.

Der Kläger hatte für den 27.04.2017 ebenso wenig Anspruch auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO. Hiernach ist zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, erforderlicher Urlaub zu erteilen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 1 NKomVG fällt, wonach Bürger verpflichtet sind, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. Selbst wenn eine Pflicht i. S. d. § 38 Abs. 2 Satz 1 NKomVG zur Übernahme und Ausübung der Tätigkeit in der Jägerprüfungskommission bestünde, handelte es sich jedenfalls nicht um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO. Allgemeine staatsbürgerliche Pflichten sind nur solche, die sich aus der Rechtsstellung des Einzelnen als Staatsbürger ergeben, mithin grundsätzlich jeden Bürger ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung auch treffen (VG Saarland, U. v. 17.10.2000 - 12 K 114/99 -, juris Rn. 20). Staatsbürgerliche Pflichten in diesem Sinne sind u. a. die Tätigkeit als Wahlhelfer (vgl. §§ 4 EuWG, 11 BWG, 46 NLWG, 13 NKWG), als ehrenamtlicher Richter (§§ 44 ff. DRiG, 31 GVG) oder der Dienst in einer Pflichtfeuerwehr gemäß § 15 NBrandSchG (vgl. Matthies, in: Brinktrine/Neuhäuser, a. a. O., § 68 NBG, Rn. 61). Die Tätigkeit als Mitglied in der Prüfungskommission für die Jägerprüfung setzt dagegen nach obigen Ausführungen voraus, dass das Mitglied jagdpachtfähig ist. Dies wiederum erfordert, dass das Mitglied seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt (§ 11 Abs. 5 BJagdG), der wiederum u. a. den erfolgreichen Abschluss der Jägerprüfung voraussetzt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG). Die Tätigkeit im Jägerprüfungsausschuss fordert daher spezielle Kenntnisse im Jagdrecht sowie entsprechende Erfahrungen, die gerade nicht jeder Staatsbürger aufweist. Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers deutlich von den oben benannten Beispielen allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten.

Darüber hinaus und selbstständig tragend kommt Sonderurlaub auch deswegen nicht in Betracht, weil hierfür gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO erforderlich wäre, dass eine Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie dies bspw. §§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG; 15 Abs. 3; 12 Abs. 3 Satz 1 NBrandSchG für die dort geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten vorsehen. Eine solche Dienstbefreiung findet sich im NJagdG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit in der Jägerprüfungskommission bzw. im -ausschuss gerade nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.