Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 15.04.2019, Az.: 5 A 427/17

Asylrecht; Dublin-Rückkehrer; Überstellungsentscheidung; Unzulässigkeitsentscheidung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
15.04.2019
Aktenzeichen
5 A 427/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kehrt ein Asylantragsteller nach einer vollzogenen Überstellung auf Grundlage der Dublin III-VO bereits zu einem Zeitpunkt in den überstellenden Mitgliedstaat zurück, in dem noch keine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung in der Hauptsache zu dieser Überstellungsentscheidung ergangen ist, sind in diesem gerichtlichen Verfahren des überstellenden Mitgliedstaates lediglich Umstände zu berücksichtigen, die bereits im Zeitpunkt dieser Überstellung vorlagen.

Danach eintretende Umstände sind in einem in dem überstellenden Mitgliedstaat nach der Rückkehr des Antragstellers einzuleitenden weiteren behördlichen Verfahren zu beachten und unterliegen in einem gegen die dort getroffene Entscheidung vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist nach eigenen Angaben guineischer Staatsangehöriger, reiste nach eigener Bekundung am 20.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.12.2016 einen Asylantrag.

Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke in der sog. Eurodac-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens (Eurodac-Treffer mit der Nr. IT2SR01IKB). Die italienischen Behörden antworteten auf ein Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2017 nicht binnen zwei Monaten.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 20.04.2017 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Zugleich ordnete sie die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4), weil sie von der Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens ausging.

Hiergegen hat der Kläger am 25.04.2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlich vor, während seines Aufenthaltes in Italien unter starken Bauchschmerzen gelitten zu haben, die von den italienischen Behörden nicht ausreichend behandelt worden seien. So sei kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die notwendige operative Entfernung seines Blinddarmes durchgeführt worden. Dies zeige, dass Italien Asylantragstellern die notwendige medizinische Behandlung verwehre, was einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle. Des Weiteren gehe die Beklagte, wie sich aus einer Formulierung in dem angegriffenen Bescheid zeige, irrtümlich davon aus, zu seiner Abschiebung nach Italien verpflichtet gewesen zu sein. Zudem mache die fehlende Reaktion Italiens auf das Übernahmeersuchen deutlich, dass das Land nicht bereit sei, seinen europäischen Verpflichtungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens nachzukommen. Vielmehr leide das italienische Asylsystem unter systemischen Mängeln. Hinzu komme, dass er noch heute aufgrund der operativen Entfernung seines Blinddarms Schmerzen habe, so dass einer Überstellung nach Italien auch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Nach alledem sei die Beklagte verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 (– 5 B 136/17 –) lehnte das Gericht den Eilantrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht nicht verkannt habe und die operative Blinddarmentfernung mangels erkennbarem Behandlungsbedarf einer Überstellung nicht entgegenstehe.

Am 13.09.2017 überstellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger nach Italien, der in der Folgezeit illegal nach Deutschland zurückkehrte.

Vor dem Hintergrund der dem Europäischen Gerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen in Bezug auf sog. Dublin-Rückkehrer – Personen, die, wie hier, nach der Überstellung auf Grundlage der Dublin III-VO in den überstellenden Mitgliedstaat zurückkehren (Beschluss vom 27.04.2016 – 1 C 22.15 –, juris) – hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.01.2018 ausgesetzt und nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof (Urteil vom 25.01.2018 – C 360/16 –, juris) über die vorgenannten Vorlagefragen mit Beschluss vom 12.02.2018 wieder aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 teilte die Beklagte auf gerichtliche Aufforderung mit, dass sie am 25.10.2017 von der Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland erfahren und am 19.01.2018 ein weiteres Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gestellt habe, die bis zum 03.02.2018 darauf nicht geantwortet hätten. Einen erneuten Asylantrag habe der Kläger nicht stellen können, da das Erstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Mit Bescheid vom 08.06.2018 ordnete die Beklagte erneut die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 19.06.2018 Klage (– 5 A 625/18 –) und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, den das Gericht mit Beschluss vom 16.07.2018 (– 5 B 265/18 –) ablehnte.

Mit Schreiben vom 16.11.2018 teilte die Beklagte mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe, da der Kläger zum Zeitpunkt des erfolglosen Überstellungsversuchs am 13.11.2018 unter Verstoß gegen eine ihm auferlegte Abwesenheitsmitteilungspflicht zu Nachtzeiten nicht in seiner Wohnung habe angetroffen werden können und damit als flüchtig gelte. Der Kläger ist zwischenzeitlich wieder unter seiner alten Anschrift in A-Stadt im Ausländerzentralregister eingetragen, eine erneute Überstellung hat bislang nicht stattgefunden.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger nunmehr weiter geltend, dass die zweimonatige Frist für das erneute Übernahmeersuchen nicht eingehalten worden sei. Dabei sei von einer Kenntnis seiner Wiedereinreise bereits am 23.10.2017 auszugehen, da er an diesem Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie bei der Landesaufnahmebehörde Braunschweig vorgesprochen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er am 01.03.2019 die Vaterschaft des noch ungeborenen Kindes der deutschen Staatsangehörigen Frau … anerkannt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.04.2017 ist auch im für das Gericht maßgebenden Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist nicht zu beanstanden.

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichtes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 23.05.2017 (– 5 B 136/17 –) Bezug genommen. Diese Ausführungen harmonieren mit der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.04.2018 – 10 LB 96/17 –, Beschlüsse vom 28.05.2018 – 10 LB 202/18 – sowie vom 21.12.2018 – 10 LB 201/18 –, alle abrufbar in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank) zu der Frage systemischer Mängel im italienischen Asylsystem bzw. den dortigen Aufnahmebedingungen.

Seit der vorgenannten Entscheidung im Eilverfahren vom 23.05.2017 sind keine – zu berücksichtigenden – Umstände eingetreten, die zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führten.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht bereits vor der Überstellung des Klägers nach Italien gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Überstellung bereits am 13.09.2017 und damit binnen 6 Monaten nach der fingierten Annahme des Aufnahmegesuchs der italienischen Behörden am 16.04.2017 erfolgte.

Die nunmehr geltend gemachte Vaterschaftsanerkennung für ein ungeborenes Kind der Frau … vom 01.03.2019 sowie der Einwand, die Zuständigkeit sei nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichteinhaltung der Frist für die (erneute) Stellung des Aufnahmeersuchens an Italien auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, sind nicht vom Prüfungsumfang im hiesigen Verfahren umfasst und bleiben hier unberücksichtigt. Sie sind in dem gerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid vom 08.06.2018 zu prüfen.

Ist der Antragsteller, wie hier, nach einer vollzogenen Überstellung auf Grundlage der Dublin III-VO bereits zu einem Zeitpunkt in den überstellenden Mitgliedstaat zurückgekehrt, in dem in diesem noch keine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung in der Hauptsache zu dieser Überstellungsentscheidung ergangen ist, sind in diesem gerichtlichen Verfahren des überstellenden Mitgliedstaates lediglich Umstände zu berücksichtigen, die bereits im Zeitpunkt dieser Überstellung vorlagen. Danach eintretende Umstände sind in einem in dem überstellenden Mitgliedstaat nach der Rückkehr des Antragstellers einzuleitenden weiteren behördlichen Verfahren zu beachten und unterliegen in einem gegen die dort getroffene Entscheidung vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle.

Diese strikte Aufteilung bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidungen vermeidet zum einen sich überschneidende Prüfbereiche in den einzelnen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, was sowohl der Prozessökonomie sowie Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen in denselben entscheidungserheblichen Fragen im konkreten Fall dienlich ist und harmoniert zum anderen mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 –, juris).

So sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 54) in dem nach der Rückkehr des Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren dieses Mitgliedstaates nur Änderungen zu berücksichtigen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind. Diesen Ausführungen lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass im vorangegangenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren lediglich die Umstände zu berücksichtigen sind, die vor dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind.

Dabei meint die Formulierung „Überstellungsentscheidung“ in diesem Zusammenhang nicht die Bekanntgabe des Bescheides im vorangegangenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren des überstellenden Mitgliedstaates, sondern die endgültige Entscheidung des überstellenden Mitgliedstaates, den Antragsteller tatsächlich in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mithin den Vollzug der Überstellung. Dies ergibt sich aus den vorangestellten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 53), nach denen eine erneute Überstellung erst in Betracht kommt, wenn die Situation des Antragstellers überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht „nach ihrer Überstellung“ auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist und wird auch durch die dortige Bezugnahme auf die Erwägungen in den Randnummern 35-39 des Urteils deutlich, die sämtlich den Zeitpunkt des Vollzugs der Überstellung betreffen.

Dieser Trennung der Prüfbereiche steht auch die Regelung des § 77 AsylG nicht entgegen, nach der das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Diese Vorschrift ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Regelungen der Dublin III-VO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie im Fall einer Rückkehr des überstellten Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat vor einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung dieses Mitgliedstaates über die Überstellungsentscheidung keine Anwendung findet, weil sie in dieser Konstellation den ihr zugedachten Zweck aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht erreichen kann. So soll die Regelung nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2062, S. 41) dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden. Dieser Zweck kann im Fall der Rückkehr eines überstellten Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat vor der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung aber nicht erfüllt werden, da in dieser Situation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 41 ff.) zu den europarechtlichen Regelungen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in der Dublin III-VO zwingend in diesem Mitgliedstaat ein neues behördliches Verfahren vor einer erneuten Überstellung durchzuführen ist, es also zwangsläufig – auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung – zu einem weiteren Asylverfahren käme. Die teleologische Reduktion im hiesigen Verfahren steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 27 ff.) zu der die Regelung des § 77 AsylG betreffenden Vorlagefrage 1 a), nach denen sich der Antragsteller auch auf Umstände berufen können muss, die nach Erlass der Überstellungsentscheidung oder auch erst nach der Überstellung eingetreten sind, da der Antragsteller bis zur Überstellung eintretende Umstände im hiesigen und danach eintretende Umstände in einem weiteren Rechtsbehelfsverfahren gegen die erneute behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, ihm mithin ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sowie der grundgesetzlichen Gewährleistungen gem. Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung steht.

Die Feststellung zu den nationalen Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid sowie die Gründe in dem Beschluss des Gerichtes vom 23.05.2017 (– 5 B 136/17 –) Bezug genommen. Es ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bis zum auch hier für die Bewertung der Sach- und Rechtslage entscheidenden Zeitpunkt der Überstellung neue Umstände eingetreten sind, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigten.

Auch die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) nur dann anordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht erfolgt, sobald sie – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 – juris, Rn. 27). Für eine solche Annahme liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klage insoweit bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, da der Kläger bereits in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt und eine (erneute) Überstellung auf Grundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 55) nicht mehr möglich ist.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Insbesondere sind insoweit keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.