Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.08.2015, Az.: L 8 SO 327/13

Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets; Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers; Zweck des trägerübergreifenden PB; Schwerst- und mehrfach behinderte Menschen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.08.2015
Aktenzeichen
L 8 SO 327/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 39840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0820.L8SO327.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 30.05.2013 - AZ: S 33 SO 114/11

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich.

2. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des PB in aller Regel nicht berücksichtigt werden.

3. Sinn und Zweck des trägerübergreifenden PB ist eine zwischen den jeweiligen Leistungsträgern abgestimmte Leistungserbringung "aus einer Hand".

4. Insbesondere schwerst- und mehrfach behinderte Menschen werden durch die Zusammenführung der Teilleistungen in ein Budget in die Lage versetzt, ihren Hilfebedarf zielgerichteter geltend zu machen und die Leistungen wirtschaftlicher und wirksamer einzusetzen.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets (PB), mit dem Sozialhilfe zum Zwecke des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 bewilligt wurde.

Der unter rechtlicher Betreuung seiner Mutter stehende 1984 geborene Kläger und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Kläger) leidet an einer vollständigen Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraparese) und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, H und B anerkannt. Der Kläger besucht regelmäßig die Heimspiele seines Lieblingsfußballvereins sowie Freunde und Bekannte (u.a. in einem Fanclub) in Hamburg und engagiert sich in einem lokalen "Bündnis gegen Rechts". Er bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Pflegegeld nach dem SGB XI gemäß der Pflegestufe 3 in monatlicher Höhe von 685,00 EUR, eine Halbwaisenrente von etwa 250,00 EUR (netto) und Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) in monatlicher Höhe von ca. 50,00 EUR bis 60,00 EUR (bis Ende 2010) sowie dieses Einkommen aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter). Den bis Ende 2010 gewährten Leistungen der BA lag ein PB zu Grunde, durch das dem Kläger (teilstationäre) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehend aus einem Ausbildungsgeld und der Übernahme der Teilnahmekosten während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bewilligt wurde (Bescheid vom 26. Januar 2009). Die Bewilligung entsprechender Leistungen durch den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 (Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2012) ist Gegenstand eines weiteren von den Beteiligten geführten Gerichtsverfahrens, das noch beim Sozialgericht (SG) Stade anhängig ist (- S 33 SO 78/13 -; ursprünglich - S 33 SO 155/12 -) und zunächst zu dem vorliegenden Verfahren verbunden (Beschluss vom 5. April 2013) und in mündlicher Verhandlung wieder abgetrennt wurde (Beschluss vom 30. Mai 2013).

Mit dem am 26. Februar 2010 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung eines trägerübergreifenden Budgets, um zukünftig nach dem Auszug aus dem Haushalt seiner Mutter die ambulante Betreuung in einer eigenen Wohnung sicherzustellen. Nach der Durchführung von zwei Hilfeplangesprächen am 9. März sowie 8. Juli 2010 und dem Abschluss einer Zielvereinbarung vom 23. Juli/2. August 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. August 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form eines PB in monatlicher Höhe von 2.700,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. In der Begründung führte der Beklagte u.a. aus, das PB umfasse Hilfen zur Erhaltung der selbstbestimmten Wohnform und zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben (Beförderung und Begleitung), nicht jedoch etwaige weitere Ansprüche auf Eingliederungshilfe (z.B. einmalige Leistungen) oder etwa Leistungen nach dem Dritten, Vierten oder Siebten Kapitel des SGB XII.

Den wegen der Höhe des PB erhobenen Widerspruch des Klägers - die vom Beklagten angesetzten Stundenlöhne für Honorarkräfte seien zu niedrig und der tatsächliche Bedarf an Wohnungs- und Nachtassistenz sowie fachlicher Begleitung betrage nach einem Kostenplan der Lebenshilfe G. 5.933,25 EUR je Monat - half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 teilweise wegen der Anrechnung tatsächlich nicht erhaltener Leistungen nach dem SGB XI ab, indem er diesem für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 ein PB in monatlicher Höhe von 2.903,00 EUR gewährte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und verwies insbesondere auf die Obergrenze des Gesamtbudgets nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX, nach der die Höhe des PB bei Neufällen die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten dürfe. Da für den Kläger nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. April 2010 eine stationäre Betreuung erforderlich und angemessen sei, bestimme sich die Obergrenze nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX nach den Kosten einer geeigneten stationären Unterbringung nach der Vergütungsvereinbarung i.S. des § 75 Abs. 3 SGB XII der nächstliegenden Einrichtung, dem DRK-Wohnheim Langen, wobei die zum Erwerb, Erhalt oder Nutzung einer Einrichtung bestimmten Investitionskosten und die Grundpauschale i.S. des § 76 Abs. 2 SGB XII - die Kosten für den Lebensunterhalt und für Unterkunft seien beim Kläger bereits durch Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gedeckt - nicht zu berücksichtigen seien. Zudem seien Bedarfe in den Bereichen Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung bereits teilweise bereits durch die Leistungen der Pflegekasse gedeckt. Fachliche Begleitung durch eine Fachkraft (z.B. durch einen Diplompädagogen) bedürfe der Antragsteller nicht, weil seine Mutter als gerichtlich bestellte Betreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, aber auch eine (ungelernte) Honorarkraft, die Arzt- und Therapiefahrten - teilweise seien hier auch Leistungen der Krankenversicherung nach § 37 SGB V vorrangig - sicherstellen könne. Das in dem PB enthaltene Mobilitätsbudget von 75,00 EUR je Monat zzgl. 120,00 EUR für die Kosten einer nicht qualifizierten Begleitung decke den sozialhilferechtlichen Bedarf an Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben, der sich an dem entsprechenden Bedarf Nichtbehinderter orientiere.

Auf die hiergegen am 9. September 2011 erhobene (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage, mit der der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Leistungen begehrt, hat das Sozialgericht (SG) Stade durch Urteil vom 30. Mai 2013 festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 2. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2011 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte habe das dem nach §§ 53, 54 SGB XII leistungsberechtigten Kläger zustehende, insb. formell rechtmäßige PB rechtswidrig unter Heranziehung des Grundsatzes der Budgetneutralität nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX auf die Kosten der stationären Betreuung gedeckelt. Tatsächlich sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Kosten der dem Kläger außerhalb einer stationären Einrichtung (fiktiv) zu erbringenden Sachleistungen abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Stundenlohns für Honorarkräfte für die Tages- und Wochenendbetreuung sowie Nachtassistenz von 7,50 EUR hätte das PB eine Gesamthöhe von bis zu 5.665,50 EUR aufweisen können, wobei aber noch der kostengünstigere Einsatz von Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes zu berücksichtigen sei.

Gegen diese dem Beklagten am 9. Juli 2013 zugestellte Entscheidung richtet sich seine Berufung vom 5. August 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist er der Auffassung, dass nicht nur die Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen in Form des PB für die Zeit bis 31. August 2011 streitbefangen sei, sondern auch nach § 96 SGG diejenige für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar bis 30. Juni 2013, bewilligt durch Bescheide vom 19. Dezember 2011 und 22. Januar 2013. In der Sache macht der Beklagte geltend, dass die Höhe des PB gem. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX auf die Gesamtkosten der bei Neufällen erst festzustellenden (Sach-) Leistungen begrenzt sei, hier also auf die Kosten der amtsärztlich empfohlenen stationären Betreuung, wobei lediglich auf die Vergütung für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale i.S. des § 76 Abs. 2 SGB XII) abzustellen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Mai 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des Parallelverfahrens der Beteiligten (- S 33 SO 78/13 - und - S 33 SO 155/12 -) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen (1 Band, 2 Hefter). Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) und auch statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die angefochtene Entscheidung des Beklagten über die Bewilligung von Teilhabeleistungen in Form eines PB rechtswidrig gewesen ist.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 2. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2013 (§ 95 SGG), mit dem dieser dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Februar 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines PB in einer monatlichen Höhe von 2.903,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 bewilligt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Bescheide vom 19. Dezember 2011 und 22. Januar 2013 über die Bewilligung entsprechender Leistungen für Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden, weil nach dieser Vorschrift ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist bei - wie hier - eindeutig befristeten Leistungsbewilligungen (bis 31. August 2011) für Verwaltungsentscheidungen, die nachfolgende Zeiträume mit ggf. anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen betreffen, nicht der Fall (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 27/94 - juris Rn. 10).

Statthafte Klageart ist entgegen den Ausführungen des SG die Feststellungsklage i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nach dem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, aber auch eine Feststellung einzelner Rechte und Pflichten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 6), begehrt werden kann. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung des Beklagten über das PB rechtswidrig gewesen ist, weil er im erstinstanzlichen Verfahren die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten (Vergleichsmaßstab bei der Budgetneutralität nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX; Berechnung des PB) eindeutig dargelegt hat. Sein Feststellungsinteresse liegt in der Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Leistungserbringung für Folgezeiträume, die nach dem Standpunkt des Beklagten (auch im Berufungsverfahren) nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX auf die Kosten einer geeigneten stationären Unterbringung des Klägers begrenzt sein sollen. Die Feststellung kann nicht im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG begehrt werden, nach der das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es mangelt hier an einem den Verwaltungsakt erledigenden Ereignis. Die im Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2013 vom Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung höherer Leistungen hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise i.S. des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rn. 10). Der Kläger hat nur deshalb keine Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abse. 1 und 4, 56 SGG) erhoben, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung - als bewilligt - entstanden sind.

Die so verstandene Feststellungklage ist begründet. Die Entscheidung des Beklagten über die Gewährung des PB - die Leistungsberechtigung des Klägers nach §§ 53, 54 SGB XII ist (unzweifelhaft) gegeben und auch die formelle Rechtmäßigkeit des PB (u.a. Antrag nach § 57 Satz 1 SGB XII, § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, Durchführung des Bedarfsfeststellungsverfahrens und Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 21a SGB IX i.V.m. §§ 3, 4 Budgetverordnung - BudgetV -) ist zu bejahen - ist wegen eines Verstoßes gegen § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX (Umfang des PB als Komplexleistung) und § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX (Grundsatz der Budgetneutralität) rechtswidrig.

Die Entscheidung des Beklagten entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe über den Umfang eines PB als Komplexleistung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, der nach dem Antrag (§ 57 Satz 1 SGB XII und § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu bestimmen ist. Nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wird das PB von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht (vgl. auch § 2 Satz 2 BudgetV). Sinn und Zweck des trägerübergreifenden PB ist eine zwischen den jeweiligen Leistungsträgern abgestimmte Leistungserbringung "aus einer Hand". Insbesondere schwerst- und mehrfach behinderte Menschen werden durch die Zusammenführung der Teilleistungen in ein Budget in die Lage versetzt, ihren Hilfebedarf zielgerichteter geltend zu machen und die Leistungen wirtschaftlicher und wirksamer einzusetzen (vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 72; von der Heide in: Kossens/von der Heide/Maaß, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 13; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 11). Welche Leistungen (mindestens) in ein PB aufzunehmen sind, richtet sich nach dem Antrag i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 12; Stevens-Bartol in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 17 Rn. 21).

Diesen Maßgaben entspricht die Entscheidung des Beklagten schon deshalb nicht, weil das PB allein auf Leistungen der Eingliederungshilfe begrenzt gewesen ist. Der Antrag des Klägers aus Februar 2010 hat sich aber umfassend auf die "geplante ambulante Betreuung" bezogen, also auch auf die ebenfalls budgetfähige (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) Hilfe zur Pflege, die dem Kläger über die Leistungen der in das Verfahren einzubeziehenden Pflegekasse hinaus zu erbringen sind. Sachlich ist dem Beklagten auch eine trennscharfe Unterscheidung der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe im Rahmen des PB nicht gelungen, weil der Leistungsbestandteil der Nachtassistenz an sich als "andere Verrichtung" i.S. des § 61 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. SGB XII (Öffnungsklausel) und damit als Hilfe zur Pflege anzusehen ist (vgl. VG Karlsruhe vom 26. März 2003 - 2 K 4604/02 - juris; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rn. 89).

Dass das PB der BA (Teilhabe am Arbeitsleben), bewilligt durch Bescheid vom 26. Januar 2009, nicht in das hier streitgegenständliche Budget einbezogen worden ist, begegnet nach diesen Maßgaben allerdings keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es inhaltlich klar von den Leistungen für die ambulante Betreuung abgrenzbar ist und sich der Antrag des Klägers (§ 57 Satz 1 SGB XII und § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) gerade nicht auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat. Diese vom Beklagten für den Folgezeitraum gesondert bewilligten Leistungen (Bescheid vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2012) sind insoweit Gegenstand des beim SG noch anhängigen Rechtstreit der Beteiligten (- S 33 SO 78/13 -; ursprünglich - S 33 SO 155/12 -).

Der Beklagte hat zudem die Höhe des PB nach § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX zu Unrecht auf die Kosten einer geeigneten stationären Betreuung begrenzt. § 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4 lauten: "Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten." Bereits nach dem Wortlaut der Vorschriften kann insoweit nicht auf die Kosten einer - fiktiven - Bedarfslage (nach Auffassung des Beklagten auf die Kosten einer hier nicht erfolgten stationären Unterbringung des Klägers) abgestellt werden, weil Vergleichsmaßstab die Kosten der "ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen" sind. Es ist also auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf (hier der Betreuung in der eigenen Wohnung) durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird. Dies hat das SG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zutreffend unter dem Gesichtspunkt der "Substitution der Sachleistung" diskutiert. Auch nach Sinn und Zweck der Budgetobergrenze (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX), Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu verhindern (BT-Drs. 15/1514, S. 72), also Kostensteigerungen gegenüber einer ansonsten gleichen Leistung (Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 26; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 16), sind (nur) die Kosten des Leistungsberechtigten, der statt des Erhalts der Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, mit den Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung dieser Sachleistung einhergehen würden, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger vor dem Umzug in eine eigene Wohnung nicht stationär untergebracht gewesen ist, sondern im Haushalt seiner Mutter gelebt hat, und es insoweit an "bisher individuell festgestellten (...) Leistungen" (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX) als Vergleichsmaßstab ohnehin mangelt. Daraus folgt, dass hier in der neuen Bedarfslage, die durch den Bezug einer eigenen Wohnung entstanden ist, ein sog. "Neufall" (i.S. einer Neubewilligung ohne vorherige Leistungsentscheidung als geeignete Vergleichsbasis) zu sehen ist, bei dem die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten soll (vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 72). Ein vom Grundsatz der Budgetneutralität abweichender besonderer Ausnahmefall liegt gerade dann vor, wenn - wie hier - durch die Inanspruchnahme eines PB das Umsteigen auf eine ambulante Betreuung erst ermöglicht wird (BT-Drs. a.a.O., vgl. auch Stevens-Bartol in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 17 Rn. 28; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 11).

Das Argument des Beklagten einer kostengünstigeren stationären Unterbringung des Klägers hat unter dem Gesichtspunkt der Budgetneutralität (§ 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX) keinen Einfluss auf die Höhe des PB, sondern kann allenfalls bei dem Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 9 Abs. 2 SGB XII zum Tragen kommen. Der Träger der Sozialhilfe soll nämlich in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Dieser Vorbehalt ist hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil der Beklagte die (Eingliederungs-) Hilfegewährung für die ambulante Betreuung vorbehaltslos verfügt hat, ohne den Kläger (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis der Zumutbarkeit einer alternativen Bedarfsdeckung Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60 und vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 197/12 -).

Nach den obigen Ausführungen zu dem Grundsatz der Budgetneutralität nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB XII beantwortet sich auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der im PB zu berücksichtigenden Höhe der Vergütung der Honorarkräfte des Klägers. Maßgeblich sind insoweit - wie dargelegt - die Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung der Sachleistung einhergehen, wenn nicht der Leistungsberechtigte die Bedarfe "in Eigenregie" decken würde. Bei dieser individuellen Bedarfsdeckung gehen regelmäßig zusätzliche, objektiv nicht erforderliche Mehrkosten für den Leistungsberechtigten einher. Der Leistungsträger kann die Naturalleistung durch Leistungserbringer in aller Regel billiger erstehen als ein einzelner Nachfrager. Diese Mehrkosten hat der Leistungsberechtigte - zur Wahrung der Kostenneutralität des PB - in Kauf zu nehmen, ohne dass sie bei der Höhe des Budgets berücksichtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Senat bereits entschieden, dass im Sozialhilferecht für die Bemessung des PB grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich sind. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budget in aller Regel nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 26). Die Höhe des PB kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die - bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe - mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Ob dies hier der Fall gewesen ist, kann der Senat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach Aktenlage nicht beurteilen. Von weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt hat der Senat gleichwohl abgesehen, weil sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten bereits aus anderen Gründen ergeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.