Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 2 Ws 355/13

Umfang der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen in Niedersachsen; Zuständigkeit des OLG Celle für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung und deren Widerruf bei der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen in Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.12.2013
Aktenzeichen
2 Ws 355/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 52059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1204.2WS355.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 14.10.2013 - AZ: 13 BRs 91/08

Amtlicher Leitsatz

Das Oberlandesgericht Celle ist für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen in Niedersachsen auch zuständig, wenn ein Gericht in Niedersachsen entschieden hat, das nicht zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehört. Dies gilt auch für sofortige Beschwerden gegen den Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen zur Bewährung.

In der Bewährungssache
gegen T. D.,
geboren am xxxxxx 1970 in W.,
z. Zt. Justizvollzugsanstalt M., G.straße, M.,
- Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. D., L. -
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und die Richterin am Landgericht xxxxxx am 4. Dezember 2013
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück - Strafkammer VIII - mit dem Sitz in Lingen (Ems) vom 14. Oktober 2013 wird verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Osnabrück am 12.11.1992 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluss vom 18.02.2008 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück die weitere Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus, mit dem angefochtenen Beschluss widerrief sie die Strafaussetzung wiederum. Das Oberlandesgericht Oldenburg, dem zunächst die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Widerruf vorgelegt worden war, gab das Beschwerdeverfahren nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen vom 17. Juni 1982 (Nds. GVBl. 1982, 195) an das Oberlandesgericht Celle ab. Nach dieser Vorschrift ist das Oberlandesgericht Celle in Niedersachsen für alle sofortigen Beschwerden über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes lebenslanger Freiheitsstrafen zur Bewährung (§ 454 StPO i. V. m. § 57a StGB) zuständig.

Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen den Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung, wenngleich der Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausdrücklich regelt. Zu den Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe gehört indes auch die Entscheidung über den Widerruf einer Aussetzung. Zudem ist der Senat mit dem Oberlandesgericht Oldenburg auch der Auffassung, dass jede andere Auslegung bereits dem Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration in § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO widerspräche, wonach die Zuständigkeit für die Entscheidung in einer Vollstreckungssache bis zu deren Abschluss bei immer demselben Spruchkörper verbleiben soll (vgl. zu diesem Grundsatz KK-Appl, 7. Aufl., § 462 a Rdnr. 2). Bei anderer Auslegung des Gesetzes hätte über die Beschwerde gegen eine Aussetzung der lebenslangen Strafe das Oberlandesgericht Celle zu befinden, über die Beschwerde gegen den Widerruf dieser Aussetzung aber gegebenenfalls ein anderes Oberlandesgericht. Dies stünde dem gesetzgeberischen Willen zuwider.

In der Sache bleibt die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung allerdings ohne Erfolg. Der Senat weist aber im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass nach erfolgreichem Abschluss der in anderer Sache angeordneten Unterbringung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auch bei einer lebenslänglichen Strafen erneut entschieden werden kann (vgl. zur erneuten Aussetzung bei nunmehr günstiger Prognose Fischer, StGB, 60. Auflage § 57a Rdnr. 25, Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage § 57a Rdnr. 18 m. w. N.)

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).