Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: 1 Ws 535/13

Übersetzervergütung bei elektronischem nicht editierbarem Text

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.12.2013
Aktenzeichen
1 Ws 535/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 58007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1219.1WS535.13.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2014, 6
  • NStZ-RR 2014, 128

Amtlicher Leitsatz

Für die Übersetzung von Texten, die zwar in elektronischer, aber nicht editierbarer Form zur Verfügung gestellt werden, steht dem Übersetzer ein erhöhtes Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim den Haftbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 16. September 2013 (Aktenzeichen: 31 Gs 1048/13), den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 17. September 2013 und die Liste der auf die Tat anwendbaren Strafbestimmungen aus der deutschen in die englische Sprache übersetzt. Die übersetzten Texte hatten einen Umfang von insgesamt 109 Standardzeilen, wobei eine Standardzeile 55 Anschlägen entsprach. Die Texte wurden den Antragstellern im Anhang einer E-Mail in Form von nicht abänderbaren PDF-Dateien zur Verfügung gestellt und waren mit einer besonderen Eilbedürftigkeit zu übersetzen.

Mit Schreiben vom 18. September 2013 haben die Antragsteller der Staatsanwaltschaft Hildesheim einen Betrag von 265,91 € in Rechnung gestellt und dabei das erhöhte Honorar von 2,05 € pro übersetzter Zeile zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft hat hingegen einen Betrag von 239,96 € ausgezahlt, wobei er vom Grundhonorar in Höhe von 1,85 € ausgegangen ist.

Auf Antrag der Antragsteller hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung auf 265,91 € festgesetzt, weil vom erhöhten Honorar i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 JVEG auszugehen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 4 Abs. 3 JVEG. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist die Kammer bei der Festsetzung der Vergütung von einem erhöhten Honorar i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 u. 3 JVEG ausgegangen. Denn der zu übersetzende Text ist den Antragstellern zwar in elektronischer, nicht aber in editierbarer Form vorgelegt worden.

Die Auffassung der Staatskasse, dass das erhöhte Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG nur fällig werde, wenn der zu übersetzende Text in nichtelektronischer Form zur Verfügung gestellt werde, ist zwar mit dem Wortlaut, nicht aber mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG in Einklang zu bringen. Würde sich das Wort "nicht" allein auf das dem folgende Wort "elektronisch" beziehen (so Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 11 JVEG, Rdnr. 6), würde die gesetzliche Regelung in zweierlei Hinsicht keinen nachvollziehbaren Sinn ergeben. Denn ein nichtelektronischer, aber gleichwohl editierbarer Text ist zum einen kaum vorstellbar. Zum anderen rechtfertigt erst die Editierbarkeit von Texten aufgrund der damit verbundenen Erleichterung bei der Übersetzung eine geringere Vergütung. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Grundhonorar und erhöhtem Honorar auch nicht in erster Linie daran festmachen, ob die zu übersetzenden Texte elektronisch oder nicht elektronisch übermittelt werden, sondern ob sie editierbar sind oder nicht (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 261 u. 354). Die Bedenken der Staatskasse, dass aufgrund der regelmäßig nur in Schriftform zur Verfügung gestellten Texte ein Anspruch der Übersetzer auf das erhöhte Honorar entstehen würde, hat der Gesetzgeber erkannt (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 323), gleichwohl nicht zum Anlass genommen, von der jetzigen Regelung abzuweichen, weil ansonsten konsequenterweise die Honorarsätze entsprechend zu erhöhen gewesen wären (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 354). Demnach müssen die Voraussetzungen der elektronischen Zurverfügungstellung und der Editierbarkeit kumulativ vorliegen, damit kein erhöhtes Honorar zu zahlen ist. Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG vereinbar, indem das "nicht" auf die gesamte Terminologie der "elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren" Texte Bezug nimmt. Hätte der Gesetzgeber formuliert, dass bei elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten nur das Grundhonorar in Ansatz zu bringen wäre, wäre dies aus Verständniszwecken sicherlich zu begrüßen gewesen. Indem der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, diese Aussage in negative Form einzukleiden und zum erhöhten Honorar in Bezug zu setzen, wird eine inhaltliche Abänderung der Regelung jedoch nicht vorgenommen.

Infolge der besonderen Eilbedürftigkeit war sodann das erhöhte Honorar von 1,75 € auf 2,05 € zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG), sodass insgesamt 265,91 € (223,45 € + Umsatzsteuer) zugunsten der Antragsteller festzusetzen waren.

III.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 4 Abs. 8 JVEG.