Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.08.2002, Az.: 6 A 213/01
Exmatrikulation: Gesetzesvorbehalt; Gesetzesvorbehalt: Exmatrikulation; rückwirkende Exmatrikulation
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.08.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 213/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 GG
- § 35 Abs 3 Nr 4 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Exmatrikulation nach § 35 NHG (a.F.) beendet den Status des Studierenden unmittelbar und entfaltet frühestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Rechtswirkungen. Für eine rückwirkend auf den Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung bezogene Exmatrikulation fehlt es in Niedersachsen an einer Ermächtigungsgrundlage.
Tatbestand:
Der Kläger ist Studierender an der beklagten Fachhochschule im Fachbereich Elektrotechnik. Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 stellte der für den Studiengang Nachrichtentechnik eingerichtete Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung in diesem Studiengang fest, nachdem der Kläger die zweite Wiederholungsprüfung im Fach Elektrotechnische Grundlagen 3 nicht angetreten hatte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er innerhalb von drei Werktagen eine Krankmeldung vorgelegt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2000 zurück. Dabei führte sie aus, dass das vorgelegte ärztliche Attest eine Arbeitsunfähigkeit für den 21. bis 28. Juni 2000 bescheinige, während die Prüfung im Fach Elektrotechnische Grundlage bereits am 19. Juni 2000 stattgefunden habe.
Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2000 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zu der beabsichtigten Exmatrikulation Stellung zu nehmen. Dieses Anhörungsschreiben versah sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, von der der Kläger Gebrauch machte. Seinen Widerspruch gegen die Exmatrikulationsabsicht wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 17. Januar 2001 Klage erhoben. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte einen Bescheid vom 23. August 2001 erlassen, mit welchem sie den Kläger wegen des endgültigen Nichtbestehens der Fachprüfungen im Fach Hochfrequenztechnik 1,2 rückwirkend zum Prüfungsdatum, dem 16. Juni 2000, exmatrikulierte. Diesen Bescheid änderte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. September 2001 dahingehend, dass das Datum der Exmatrikulation der 19. Juni 2000 sei. Der Kläger habe die an jenem Tag stattfindende zweite Wiederholungsprüfung im Fach Elektrotechnische Grundlagen 3 nicht bestanden, für die Prüfung im Fach Hochfrequenztechnik sei er dagegen entschuldigt gewesen.
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auf seine Stellungnahmen zu den Gründen der verspäteten Krankmeldung nicht reagiere, obwohl er diese in den Schreiben an Frau X. mehrfach erläutert habe. Zwischen dem Prüfungstermin in Elektrotechnische Grundlagen 3 und seinem Arztbesuch habe ein Wochenende gelegen. Da er am nächstmöglichen Tag auf sein Nachfragen keinen Arzttermin erhalten habe, habe er erst einen Tag später zum Arzt gehen können. Sein Ziel sei es, dass die Exmatrikulation aufgehoben werde und er sein Studium zu Ende führen könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und weist darauf hin, dass die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung bestandskräftig geworden sei, was nach § 35 Abs. 3 NHG i.V.m. § 6 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung zur Exmatrikulation führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt das Gericht ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die mit dem Bescheid der Beklagten vom 23. August 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2001 verfügte Exmatrikulation des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Beide Bescheide sind daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
Nach § 35 Abs. 3 Nr. 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) geltenden Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300) kann eine Exmatrikulation erfolgen, wenn eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist. Danach steht die Exmatrikulation eines Studenten, der eine Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Überprüfung (§ 114 Satz 1 VwGO) ergibt, dass die Beklagte dieses Ermessen im Fall des Klägers mit ihren Exmatrikulationsbescheiden vom 23. August 2001 und 11. September 2001 nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass der Kläger aufgrund des Prüfungsbescheides vom 12. Juli 2000 die Diplomvorprüfung im Studiengang Nachrichtentechnik endgültig nicht bestanden hat, so dass er aus diesem Grund exmatrikuliert werden kann. Auch scheitert die Exmatrikulation nicht dran, dass die Prüfungsentscheidung nach Auffassung des Klägers rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung kann der Kläger gegen die Exmatrikulation schon deshalb nicht einwenden, weil er gegen sie nach Zustellung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2000 nicht Klage erhoben hat.
Ermessensfehlerhaft ist aber die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung der Beklagten, den Kläger mit Wirkung vom 19. Juni 2000 zu exmatrikulieren. Für seine solche Rechtsfolgenanordnung, nämlich das Erlöschenlassen der Wirkungen von Einschreibung und Rückmeldung mit Wirkung für die Vergangenheit, bieten weder das NHG noch die Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 16. Dezember 1998 eine Rechtsgrundlage.
Die Exmatrikulation ist ein auf die Beendigung eines Rechtsverhältnisses gerichteter Verwaltungsakt. Sie wirkt unmittelbar rechtsgestaltend und bringt deshalb erst mit ihrer Bekanntgabe die Wirkungen der Immatrikulation und der Rückmeldung zum Erlöschen. Insoweit fallen Bekanntgabe und Vollzug des Verwaltungsaktes wie bei anderen konstitutiv wirkenden Rechtsfolgenanordnungen wie zum Beispiel bei der beamtenrechtlichen Entlassung (vgl. § 41 NBG) oder schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 61 NSchG) in der Regel zusammen, es sei denn es ist ein späterer Zeitpunkt ausdrücklich angeordnet. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist insoweit von entscheidender Bedeutung, als die Exmatrikulation das gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium eingeschränkt und dem Studierenden die Möglichkeit nimmt, in dem gewählten Studiengang unbeschadet des Nichtbestehens einer Prüfung weiterhin am Ausbildungsbetrieb der Hochschule teilzunehmen und ggf. andere Prüfungen erfolgreich zu absolvieren.
Dieses ist bei der Auslegung des § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG zu beachten und schließt es aus, die Ermächtigungsgrundlage so anzuwenden, dass sie auch eine rückwirkende, auf den Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung datierte Exmatrikulation erfasst. Denn für Regelungen, die das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium einschränken ist in besonderer Weise der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zu beachten. Danach muss der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Ausschlusses vom Studium zwar nicht in allen Einzelheiten selbst normieren, wohl aber muss seine Regelung für den Bewerber und für die Entscheidungsorgane in den Grundzügen erkennen lassen, wie weit und nach welchen Grundsätzen eine Beschränkung des Studiums in Betracht kommt. Regelungsbedürftig sind somit alle Vorgänge im Rahmen eines Studiums, die in ihrem zeitlichen Ablauf zu einer Exmatrikulation führen können (vgl. Urteil der Kammer v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 - zum fehlenden Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags). Diese gesetzgeberische Gestaltungspflicht folgt nicht allein aus dem Rechtsstaatsprinzip, sondern vor allem daraus, dass es sich hier um die Einschränkung einer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition handelt, die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (BVerfGE 45, 393 = NJW 1977 S. 1913 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvL 23/75], m.w.N.). Dieser muss den Hochschulen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Exmatrikulation wenigstens in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz vorgeben (VGH Mannheim, Beschluss vom 26.10.1979 - IX 805/79 -; zitiert nach JURIS). Daraus folgt für den vorliegenden Sachverhalt, dass der Gesetzgeber es angesichts der Tragweite einer möglicherweise mehrere Semester zurückgreifenden Entscheidung hätte besonders regeln müssen, wenn er die Hochschulen abweichend von dem statusbeendenden Charakter der Exmatrikulation (s.o.) in den Fällen des § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG auch zu einer rückwirkenden Beendigung der Wirkungen von Einschreibung und Rückmeldung hätte ermächtigen wollen. Da dieses nicht geschehen ist, lässt schon die verfassungskonforme Auslegung des § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG die streitbefangene Rechtsanwendungspraxis der Beklagten nicht zu.
Unabhängig von der verfassungsrechtlich gebotenen Interpretation des § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG (s.o.) lässt schon das NHG selbst nicht erkennen, dass eine Exmatrikulation begrifflich auch die Beseitigung der Wirkungen einer Immatrikulation und Rückmeldung mit Wirkung für die Vergangenheit beinhaltet. Denn eine rückwirkende Exmatrikulation würde sich in Bezug auf ihre Rechtsfolgen im Ergebnis als Rücknahme der Immatrikulation und - sofern diese nicht als Realhandlung des Studierenden (so Urteil der Kammer vom 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -), sondern als bestätigender Verwaltungsakt der Hochschule angesehen wird - auch der Rückmeldung darstellen. Aus diesem Grund hätte es nahe gelegen, insoweit die Regelungen zur Exmatrikulation von der nach § 1 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG eröffneten Möglichkeit der Rücknahme einer Immatrikulation und ggfs. der Rückmeldung im NHG abzugrenzen, wenn es der Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt hätte, in den Fällen des § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG mit dem Instrument der Exmatrikulation eine nachträgliche Beseitigung der Bestandskraft von Immatrikulation und Rückmeldung zu ermöglichen. Das ist jedoch nicht geschehen; insbesondere enthält das NHG keine Regelung, die wie § 6 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der Beklagten die Exmatrikulation mit den Regelungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte verknüpft.
Im Übrigen besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, die Exmatrikulation (erst) nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit zu verfügen. Insbesondere ist es rechtlich nicht notwendig, mit dieser Entscheidung zu warten, bis feststeht, dass die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Hochschulprüfung bestandskräftig geworden ist. Die Exmatrikulation setzt eine Bestandskraft des Prüfungsbescheides über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit nicht voraus, sondern knüpft allein an das bekannt gegebene Prüfungsergebnis an (BayVGH, Beschluss vom 9.3.1993 - 7 B 92.1575 -; zitiert nach JURIS). Die Berücksichtigung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Interesses der Studierenden, während der Anfechtung eines Bescheides über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung vorläufig weiterstudieren zu können, um so nicht wertvolle Ausbildungszeit zu verlieren, rechtfertigt eine rückwirkende Exmatrikulation ebenfalls nicht. Diesem Interesse kann entweder dadurch Rechnung getragen werden, dass die Exmatrikulation im Einklang mit § 35 Abs. 3 Nr. 4 NHG für einen späteren Zeitpunkt (z.B. Semesterende) verfügt wird oder eine interessengerechte Rechtsfolgenanordnung gewählt wird. So bietet es sich - auch aus verfahrensökonomischen Gründen - an, die Exmatrikulation nach § 36 Abs. 2 VwVfG mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wenn der Betroffene den Prüfungsbescheid angefochten hat und keine besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides (z.B. fehlende Rückmeldung, vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1996 S. 205 [VGH Hessen 29.06.1995 - 6 TG 1560/95]) vorliegen. Namentlich kann die Exmatrikulation entweder unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung oder aber befristet auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung angeordnet werden.
Eine nur teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide, nämlich nur soweit die Exmatrikulation des Klägers zum 19. Juni 2000 angeordnet worden ist, kommt angesichts des Charakters der Exmatrikulation nach § 35 NHG als Ermessensentscheidung, der auch den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in die pflichtgemäße Interessenabwägung der Hochschule stellt, nicht in Betracht.