Verwaltungsgericht Hannover
v. 01.08.2002, Az.: 6 A 3241/01
Beihilfe: Zahnbelagentfernung; Subgingivale Konkremententfernung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 01.08.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 3241/01
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2002, 43403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 S 1 BhV
- § 5 Abs 1 S 2 BhV
- § 405 GOZ
- § 407 GOZ
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Gebühr nach Ziffer 407 GOZ kann auch dann neben der Gebühr nach Ziffer 405 GOZ beansprucht werden, wenn die subgingivale Konkremententfernung nicht mit einer Wurzelglättung und einer Gingivakürettage einhergeht.
Tatbestand:
Der Kläger ist beihilfeberechtigter Kirchenbeamter im Dienst der beklagten Landeskirche. Mit Antrag vom 27. Dezember 2000 hatte er die Bewilligung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Tochter beantragt. Diese Behandlung war ihm von den Zahnärzten {D.}, unter dem 20. Dezember 2000 mit einem Betrag von insgesamt 305,49 DM in Rechnung gestellt worden.
Mit Beihilfebescheid vom 2. Januar 2001 der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchbeamte wurde dem Kläger nur für einen Teil dieser Aufwendungen eine Beihilfe gewährt. Die Beihilfestelle wies zur Begründung darauf hin, dass die mit 121,-- DM nach der Gebührenziffer 407 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - in Rechnung gestellte subgingivale Konkremententfernung mit der Gebühr nach der Gebührenziffer 405 GOZ für eine zeitgleich durchgeführte Entfernung harter und weicher Zahnbelege abgegolten worden sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid ihres Landeskirchenamtes vom 24. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 16. August 2001 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der behandelnden Zahnärzte trägt er vor, der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 407 GOZ umfasse zwar neben der bei seiner Tochter durchgeführten (subgingivalen) Entfernung von Zahnbelegen unterhalb des Zahnfleischrandes auch eine Wurzelglättung und eine Gingivakürettage. Die beiden zuletzt genannten Behandlungen entsprächen aber nicht mehr dem heutigen Stand der Parodontaltherapie. Heute gelte es als Kunstfehler, eine Gingivakürettage durchzuführen. Ähnlich verhalte es sich mit der Wurzelglättung, wobei diese behandlungstechnisch von der subgingivalen Zahnbelagentfernung nicht strikt getrennt werden könne. Diese Auffassung werde auch durch die in einem Gemeinsamen Runderlass vom 6. August 2001 erteilten Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht gestützt. Danach sei neben einer Entfernung harter und weicher Zahnbelege nach der Gebührenziffer 405 GOZ auch die subgingivale Konkremententfernung nach der Gebührenziffer 407 GOZ abrechenbar. Seien beide Leistungen medizinisch indiziert, könnten sie auch getrennt abgerechnet werden. Die subgingivale Konkremententfernung müsse auch dann in Rechnung gestellt werden können, wenn sie nicht mit einer Wurzelglättung und einer Gingivakürettage einhergehe; andernfalls stünde für diese zahnärztliche Leistung kein Abrechnungstatbestand zur Verfügung. Dem Umstand, dass dabei nur ein Teil der in Gebührenziffer 407 GOZ beschriebenen Leistungen erbracht werde, könne - wie vorliegend geschehen - bei der Bemessung des Steigerungsfaktors Rechnung getragen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beihilfe für weitere in Höhe von 121,-- Deutsche Mark entstandene Aufwendungen für die am 25. November 2000 durchgeführte zahnärztliche Behandlung seiner Tochter {C.} zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Aufwendungen des Klägers für die zahnärztliche Behandlung seiner Tochter seien in Höhe von 121,-- DM nicht beihilfefähig. Der Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer 407 GOZ umfasse mehrere Bestandteile, nämlich neben der subgingivalen Konkremententfernung auch die Wurzelglättung und die Gingivakürettage als einheitliche parondontal-chirurgische Behandlungsmaßnahme. Eine solche Maßnahme liege nicht vor, wenn wie bei der Tochter des Klägers nur eine subgingivale Konkremententfernung durchgeführt werde. Eine solche Behandlung sei als Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit der Gebühr nach der Gebührenziffer 405 abgegolten, denn diese erfasse auch die Zahnbelagsentfernung unterhalb des Zahnfleischsaumes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Der Rechtsweg zu dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Hannover ist gemäß § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) eröffnet. Die Beklagte hat für die Rechtsverhältnisse ihrer Kirchenbeamten von der Ermächtigung des § 135 Satz 2 BRRG Gebrauch gemacht und in § 74 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG) den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten für die Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis eröffnet.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe für Aufwendungen zu gewähren, die ihm dadurch entstanden sind, dass die Zahnärzte Rainer K. u.a. ihm unter dem 20. November 2000 einen Betrag von 121,-- DM für eine subgingivale Konkremententfernung bei seiner Tochter {C.} in Rechnung gestellt haben. Auf diese Beihilfe hat der Kläger einen Rechtsanspruch.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes (KBGErgG) beurteilt sich der Beihilfeanspruch des Klägers in entsprechender Anwendung des § 87c Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) nach den für Beamte des Bundes geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV).
Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, wobei sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beurteilt. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die zur Grundlage eines Beihilfeantrags gemachten Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat.
Die Aufwendungen des Klägers für die subgingivale Konkremententfernung bei seiner Tochter sind angemessen und damit beihilfefähig; ihnen lässt sich nicht entgegenhalten, dass die auf den Steigerungssatz von 1,0 berechnete Gesamtgebühr von 121,-- DM für die Behandlung an 10 Zähnen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden wäre. Die subgingivale Konkremententfernung ist in der Gebührenziffer 407 der GOZ ausdrücklich als zahnärztliche Leistung vorgesehen; sie wird mit einer (Einzel-) Gebühr von 12,10 DM je Zahn vergütet. Diese Gebühr kann grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn an demselben Zahn harte und weiche Zahnbeläge oberhalb des Zahnfleischsaumes entfernt werden und der Zahn poliert wird, was zusätzlich eine entsprechende (Einzel-) Gebühr nach der Gebührenziffer 405 auslöst.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge oberhalb des Zahnfleischsaumes stets auch eine unterhalb des Zahnfleischsaumes durchzuführende Entfernung von Zahn- und Wurzelbelägen beinhaltete. Nur dann könnte der Zahnarzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ für dieselbe Leistung nicht eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis vorgesehene Gebühr in Rechnung stellen. Das ist aber nicht der Fall. Die eingeholte Auskunft der Zahnärztekammer Niedersachsen hat die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 (- 12 A 841/92 -; zitiert nach juris) wiedergegebenen Erkenntnisse bestätigt. Danach umfasst die mit der Gebührenziffer 405 GOZ abgegoltene Zahnreinigung ausschließlich die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, die sich von oberhalb (supragingival) des Zahnfleischsaumes ohne zusätzlichen Eingriff erreichen und - ggfs. ergänzt duch Polieren - beseitigen lassen. Die Gebührenziffer 407 GOZ beschreibt dagegen einen Eingriff in den Raum unterhalb des Zahnfleischsaumes, um die dort liegenden Konkremente (Zahnbeläge) zu entfernen. Dieses entspricht auch den gegenwärtig geltenden Hinweisen zum zahnärztlichen Gebührenrecht (Gem. RdErl. des MF und MFAS vom 6.8.2001; Nds. MBl. S. 748). Die von der Beklagten zitierte gegenteilige Auffassung in der Kommentierung von Topka/Möhle steht diesen Hinweisen entgegen und berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Gebührenziffer 405 nur die Entfernung solcher Zahnbeläge beschreibt, die durch bloßes Abschaben bzw. Ankratzen (scaling) ohne zahnfleischchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden kann (Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ, Teil II, Erläuterungen GebVerz. Nr. 405). Danach ist davon auszugehen, dass eine supragingivale Konkremententfernung schon deshalb nicht Bestandteil der in der Gebührenziffer 405 GOZ beschriebenen zahnärztlichen Leistung sein kann, weil sie ein anderes Behandlungsfeld betrifft (sog. deep scaling) und deshalb unter anderem einen zusätzlichen Eingriff am Zahnfleischgewebe erforderlich macht. Dieses ist im Ergebnis von der Zahnärztekammer Niedersachsen unter dem 24. April 2002 auf die - insoweit vereinfachende - Frage des Gerichts, ob der Zahnfleischrand in bezug auf die Gebührenpositionen 405 und 407 GOZ die Grenze selbständiger zahnärztlicher Leistung markiere, bestätigt worden.
Dem Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die abgerechnete subgingivale Konkremententfernung für sich allein gesehen noch keine selbständige zahnärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ darstelle, weil hierfür nach dem in der Gebührenziffer 407 GOZ beschriebenen Gegenstand zahnärztlicher Leistung zumindest auch eine Wurzelglättung hätte durchgeführt werden müssen. Allein der diesbezügliche Wortlaut der GOZ "Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontal-chirurgische Maßnahme" lässt eine solche Auslegung des Gebührentatbestandes nicht zu. Sie lässt sich insbesondere nicht aus der Konkretisierung "als parodontal-chirurgische Maßnahme" herleiten. Dass damit eine aus drei Einzelbehandlungen bestehende "einheitliche parodontal-chirurgische Maßnahme" beschrieben werden soll, folgt weder aus der Stellung der Apposition "als parodontal-chirurgische Maßnahme" in dem unter der Gebührenziffer gewählten Satzbau noch aus ihrem begrifflichen Inhalt, der deutlich macht, dass jede einzelne der drei genannten Maßnahmen mit einem chirurgischen Eingriff in das Zahnfleisch (Gewebefreilegung oder -entfernung) einhergeht. Folglich lässt sich nicht nur die von der Beklagte, sondern auch die von dem Kläger für richtig gehaltene Auslegung der Gebührenziffer 407 GOZ vertreten. Wie die sachverständige Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 20. Februar 2002 zeigt, wird auch von Gutachterseite die Auffassung vertreten, dass die subgingivale Konkremententfernung bereits für sich betrachtet neben den anderen Leistungsinhalten der Gebührenziffer 407 GOZ eine parodontal-chirurgische Maßnahme ist. Diese Aussage wird zwar indirekt dadurch eingeschränkt, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen in derselben Stellungnahme ausführt, dass die subgingivale Konkremententfernung ohne Gingivakürettage möglich ist und den Gebührentatbestand in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2002 (erst) dann als erfüllt ansieht, wenn subgingivale Konkremente entfernt und dabei zugleich auch eine Wurzelglättung durchgeführt wird. Ob diese Einschränkung darauf beruht, dass mit einem deep scaling - wie in der Stellungnahme der Zahnärzte K. u.a. vom 4. April 2001 beschrieben - behandlungstechnisch stets auch eine zumindest teilweise Glättung der Zahnwurzel erreicht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine ohne anschließende oder vorangehende Wurzelglättung durchgeführte subgingivale Konkremententfernung einen parodontal-chirurgische Eingriff beinhaltet, der sich unter keinen anderen Gebührentatbestand als den der Gebührenziffer 407 GOZ subsumieren lässt. Ob daraus mit der Auffassung der Zahnärztekammer Niedersachsen zu folgern ist, dass wegen des eingeschränkten Umfangs eines solchen Eingriffs der im Fall der Tochter des Klägers angesetzte niedrigere Steigerungssatz Anwendung finden muss, kann dahingestellt bleiben. Für den Klageerfolg ist allein entscheidend, dass sich die Rechtsauffassung des Klägers, die Gebührenziffer 407 GOZ berechtige auch dann zur Erhebung einer Gebühr für eine subgingivale Konkremententfernung, wenn sie ohne Wurzelglättung oder/und Gingivakürettage durchgeführt worden ist, nach dem Gesagten ernsthaft vertreten lässt. Das reicht aus, um die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers für die zahnärztliche Behandlung seiner Tochter als im Sinne des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BhV angemessen anzusehen. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit von Aufwendungen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 17.2.1994, - 2 C 10.92 und 17.92 -, BVerwGE 95, 117 = NJW 1994 S. 3023; ZBR 1994 S. 227), dass Unklarheiten der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen dürfen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung der jeweils anzuwendenden Gebührenordnung gesorgt hat (BVerwG, ebd.). Eine Klarstellung des Inhalts, dass die Gebührenziffern 405 und 407 GOZ in dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Sinne auszulegen wären, ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt.
Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, den Kläger persönlich oder den beihilfeberechtigten Personenkreis generell darauf hingewiesen zu haben, dass eine ohne Wurzelglättung und/oder Gingivakürettage durchgeführte subgingivale Konkremententfernung nicht oder nicht neben einer für denselben Zahn berechneten Gebühr nach der Gebührenziffer 405 GOZ abgerechnet werden könne. Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KBGErgG entsprechend anzuwendenden Hinweise zum Beihilferecht für den von § 87c NBG erfassten Personenkreis enthalten eine Klärung des Gebührtenrechts in dem von der Beklagten verstandenen Sinne ebenfalls nicht. Im Gegenteil: Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die niedersächsischen Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht vom 6. August 2001 (a.a.O.) keine Einschränkungen hinsichtlich des notwendigen Umfanges einer zahnärztlichen Leistung nach Gebührenziffer 407 GOZ enthalten und in diesem Punkt offensichtlich mehr für als gegen die Vertretbarkeit der Auffassung des Klägers sprechen.