§ 45 NJG - Vollstreckbare Kostentitel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung findet statt
- 1.
aus einer Festsetzung der Auslagen nach § 1779 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
- 2.
aus einer Entscheidung über die Vergütung
- a)
des Vormunds nach § 1836 BGB,
- b)
der Betreuerin oder des Betreuers nach § 1836 in Verbindung mit § 1908i BGB oder
- c)
der Pflegerin oder des Pflegers nach § 1836 in Verbindung mit § 1915 BGB,
- 3.
aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.