Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.05.1998, Az.: V 831/90

Klage eines Verlagskaufmanns und Betreibers eines Zeitschriftenwerberunternehmens gegen die Änderung der Vorsteuerfestsetzung anlässlich einer Außenprüfung ; Darlegungslast und Beweislast für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tatsachen ; Werberechnungen, Bewirtungsaufwand, Flugzeuganschaffungskosten und Pkw-Kosten als steuerbare Vorgänge; Folgen fehlender Rechnungsbelege und Auswirkung auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Schätzung der steuerlichen Grundlagen wegen Nichtvorlegung von Aufzeichnungen und Büchern; Hemmung der Festsetzungsverjährung durch den Beginn der Außenprüfung; Unberechtigte Unterwerfung unter die Eigenverbrauchsbesteuerung von Kosten für Pkw und Telefon

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.05.1998
Aktenzeichen
V 831/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0518.V831.90.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Hemmung der Festsetzungsverjährung ist es ausreichend, wenn Abrechnungen und sonstige Geschäftsunterlagen vorgelegt werden sollen und der allgemeine Ablauf der Prüfung und der ins Auge gefassten Schwerpunkte besprochen worden ist. Nicht erforderlich dafür ist, dass der Betriebsprüfer bereits einzelne Unterlagen überprüft hat. Entscheidend für den Beginn der Betriebsprüfung ist vielmehr, wie sich das Tätigwerden der Finanzbehörde aus der Sicht des Betroffenen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben darstellt. Dabei reicht es für eine den Beginn einer Betriebsprüfung kennzeichnende Prüfungshandlung aus, dass sich diese auf Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und ähnlichem gerichtet hat.

Der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 18. Mai 1995,
an der mitgewirkt haben:
1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1976, 1978, 1979, 1980 und 1981 von 31. Mai 1989 und des Einspruchsbescheides vom 18. Oktober 1990 wird die Umsatzsteuer

1976 auf 8.284,44 DM,

1978 auf 875,56 DM,

1979 auf minus 13.249,12 DM,

1980 auf 22.114,27 DM,

1981 auf 21.531,13 DM

festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 121.196 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verlagskaufmann und betreibt in der Form einer Einzelfirma einen Buch- und Zeitschriftenvertrieb. Die Geschäftstätigkeit besteht insbesondere darin, von Werbern und Firmen sogenannte Scheine über geworbene Abonnenten zu kaufen, diese an die Verlage weiterzureichen und den Vertrieb der Zeitschriften an die neuen Abonnenten sowie den Einzug der Zeitungsgebühren zu organisieren.

2

Mit Prüfungsanordnung vom 7. Dezember 1983 ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1976 bis 1981 an. Als Prüfungsbeginn war dabei der 14. Dezember 1983 vorgesehen. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prüfungsanordnung hob der Beklagte am 7. August 1984 diese u.a. für die Umsatzsteuer 1978 auf und erweiterte zugleich die "zur Zeit laufende Betriebsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 BpO (St) auf Umsatzsteuer 1978". Im übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Auch die sich daran anschließende Klage und die Revision wurden abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 1988 XI 87/85 und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 1989 III R 36/88 Bezug genommen.

3

Am 14. Dezember 1983 erschien um 10.30 Uhr der Betriebsprüfer, der Zeuge ..., in den Geschäftsräumen des Klägers. Anwesend war dabei neben dem Kläger dessen Steuerberaterin, die Zeugin .... Der Zeuge ... erörterte mit dem Kläger und der Zeugin ... allgemein die vorzunehmende Prüfung und die Vorgehensweise, ließ zu prüfende Unterlagen in das für die Prüfung vorgesehene Büro schaffen und fragte danach, wo er bestimmte weitere Unterlagen finden könne. Insbesondere bekundete er sein Interesse an den Abrechnungen der Werberorganisation. Da zu diesem Zeitpunkt Streit über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung für die Jahre 1976 bis 1978 bestand, legte der Kläger dem Zeugen ... lediglich Unterlagen für die Jahre 1979 bis 1981 vor. Ob der Zeuge ... am 14. Dezember 1983 oder am darauffolgenden Tag konkrete einzelne Prüfungshandlungen vornahm, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Betriebsprüfung wurde am 15. Dezember 1983 unterbrochen und erst im Februar 1984 fortgesetzt. In der Zwischenzeit wurden am 18. Januar 1984 bei einem Einbruch in das Wohnhaus des Klägers u.a. sämtliche Werberabrechnungen gestohlen.

4

Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 hatte der Kläger den Erwerb eines Flugzeugs zur Selbstverbrauchsteuer (sogenannte Investitionssteuer) angemeldet. Das Flugzeug nutzte er in der Folgezeit bis in die Streitjahre hinein teils für private, teils für unternehmerische Zwecke. Im September 1978 erwarb er für 162.000 DM netto ein anderes Flugzeug, das er ebenfalls einer sowohl privaten als auch unternehmerischen Nutzung zuführte.

5

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungen der Zeitschriftenwerber und aus Bewirtungskosten geltend.

6

Im Rahmen der Betriebsprüfung traf der Zeuge ... zahlreiche Prüfungsfeststellungen. U.a. erkannte er die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nur zu einem Teil an, weil die formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt gewesen seien. Die als nicht abzugsfähig behandelten Aufwendungen erfaßte der Zeuge ... umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch.

7

Außerdem stellte er fest, daß das Flugzeug 1979 zu 90 v.H. für private Zwecke genutzt worden war und erhöhte den privaten Nutzungsanteil im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung auf 50 v.H.. Den Anteil der privaten Nutzung eines Pkw Porsche setzte er auf 40 v.H. herauf. Außerdem legte er der Eigenverbrauchsbesteuerung die private Nutzung eines Pkw Golf mit jährlich 1.000 DM zugrunde.

8

Ferner stellte der Zeuge ... fest, daß die Buchungen von Werberabrechnungen mit Vorsteuerabzug erfolgt waren, obwohl die ihnen zugrunde liegenden Gutschriften und Rechnungen keinen Umsatzsteuerausweis enthielten. Diese Feststellungen traf er auf der Grundlage der Überprüfung einer relativ geringen Anzahl von ca. 30 Gutschriften, weil die übrigen Abrechnungsunterlagen bei dem Diebstahl im Januar 1984 abhanden gekommen waren. Den Anteil der nicht anzuerkennenden Abrechnungen schätzte der Zeuge ... daraufhin.

9

Auch die Prüfungsergebnisse für die Jahre 1976 bis 1978 schätzte der Zeuge, wobei er diesen seine Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre 1979 bis 1981 zugrunde legte. Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre auf der Grundlage der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen.

10

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, für das Streitjahr 1976 sei mit Ablauf des 31. Dezember 1983 Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht durch den Beginn einer Betriebsprüfung gehemmt gewesen, weil das Erscheinen des Zeugen ... nicht den Beginn einer Betriebsprüfung dargestellt habe. Es habe sich insoweit nur scheinbar um einen Prüfungsbeginn gehandelt. Der Beklagte habe vielmehr allein den Zweck verfolgt, die Festsetzungsverjährung zu vermeiden. Der Zeuge ... habe am 14. Dezember 1983 keine konkreten, auf einzelne Feststellungen bezogene Prüfungshandlungen vorgenommen. Der Beginn einer Betriebsprüfung sei aber nur bei der Durchführung solch qualifizierter Prüfungshandlungen gewährleistet. Am 15. Dezember 1983 habe der Zeuge ... überhaupt keine Prüfungshandlungen durchgeführt, sondern seine, des Klägers, Erkrankung zum Vorwand für die Unterbrechung der Prüfung genutzt. Die vom Zeugen ... getroffenen Prüfungsfeststellungen im Hinblick auf die bereits im Januar 1984 gestohlenen Werberabrechnungen seien nur so zu erklären, daß es sich bei den geprüften Unterlagen um einzelne im Kassenbereich abgelegte Abrechnungspapiere gehandelt habe.

11

Darüber hinaus vertritt der Kläger für die Streitjahre 1976 und 1978 die Auffassung, daß der Beklagte insoweit nicht habe schätzen dürfen. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sei zunächst im Streit gewesen und erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 1989 festgestellt worden. Der Beklagte habe den geänderten Bescheiden vom 31. Mai 1989 deshalb nicht die Schätzungen des Zeugen ... zugrunde legen dürfen, sondern für 1976 und 1978 eine Betriebsprüfung durchführen müssen. Die vom Beklagten im Einspruchsverfahren ausgesprochene Aufforderung, die Unterlagen vorzulegen, habe keine ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs dargestellt, sondern sei als eine unwirksame Prüfungsanordnung mit einer nichtigen Neubestimmung des Prüfungsortes anzusehen.

12

Außerdem seien die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für alle Streitjahre nichtig, weil keine ordnungsgemäße Schlußbesprechung stattgefunden habe. Zwar sei am 6. November 1987 eine Schlußbesprechung begonnen, aber nicht beendet worden. Es sei vielmehr die Durchführung weiterer Prüfungshandlungen vereinbart worden. Insbesondere seien für 1976 bis 1978 noch Prüfungshandlungen erforderlich gewesen, weil die bisherigen Feststellungen nur auf Schätzungen beruht hätten.

13

Für die Streitjahre 1976 und 1978 seien die geänderten Bescheide darüber hinaus rechtswidrig, weil die vom Beklagten vorgenommenen Schätzungen einer Grundlage entbehrten. Er, der Kläger, sei bis zur Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung befugt gewesen, die Vorlage der Unterlagen zu Prüfungszwecken zu verweigern. Die Entscheidung des Beklagten, nach Rechtskraft des Urteils auf eine Betriebsprüfung für die Jahre 1976 bis 1978 zu verzichten, könne nicht ihm, dem Kläger, angelastet werden.

14

Im übrigen sei ihm auch für die Streitjahre 1979 bis 1981 der Vorsteuerabzug aus den Werberabrechnungen zu Unrecht versagt worden. Die Werber seien ganz überwiegend keine Kleinunternehmer gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Werber auf die Kleinunternehmerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hätten. Zwar könne er, der Kläger, die durch Diebstahl abhanden gekommenen Rechnungen und Gutschriften nicht mehr vorlegen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vorjahre und die Folgejahre nur zu geringfügigen umsatzsteuerlichen Beanstandungen geführt hätten, sei aber auch für die Streitjahre vom Vorliegen ordnungsgemäßer Abrechnungspapiere auszugehen. Außerdem müsse nicht er, der Kläger, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für jeden einzelnen Geschäftsvorfall darlegen und beweisen. Vielmehr obliege es dem Beklagten, die Unternehmer und Umsätze genau zu bezeichnen, für die er den Vorsteuerabzug nicht zulassen wolle. Das aber habe der Beklagte versäumt.

15

Was die nicht anerkannten Bewirtungsabrechnungen anbelange, so sei die Schätzung des Beklagten rechtswidrig, weil die Belege bei ihm, dem Kläger, vorlägen. Es sei dem Beklagten möglich gewesen, die Belege im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Rechtskraft des Urteils des BFH vom 24. Februar 1989 zu überprüfen. Dabei hätte er feststellen können, daß die formalen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 EStG erfüllt gewesen seien.

16

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 1976, 1978, 1979, 1980 und 1981 vom 31. Mai 1989 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 18. Oktober 1990 ersatzlos aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er vertritt die Auffassung, für das Streitjahr 1976 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, weil der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn der Betriebsprüfung am 14. Dezember 1983 gehemmt gewesen sei. Der Kläger räume selbst ein, daß der Zeuge ... sich die Unterlagen habe zeigen lassen und den Ablauf der Prüfung mit ihm und der Zeugin ... besprochen habe. Das reiche für den Beginn einer Betriebsprüfung aus. Außerdem habe der Zeuge ... am Vormittag des 15. Dezember 1983 auch konkrete Prüfungshandlungen vorgenommen. Erst nachdem der Bruder des Klägers den Zeugen ... gebeten habe, die Prüfung zu unterbrechen, weil der Kläger plötzlich erkrankt gewesen sei, habe dieser die Prüfung unterbrochen. Es sei unerheblich, daß sich die Prüfungshandlungen nur auf die Jahre 1979 bis 1981 erstreckt hätten. Da der Kläger keine Unterlagen für 1976 bis 1978 vorgelegt habe, sei es dem Zeugen ... insoweit unmöglich gewesen, Prüfungshandlungen für diesen Zeitraum vorzunehmen. Es reiche aber aus, daß Ermittlungshandlungen für einen Teil der in einer Prüfungsanordnung genannten Zeiträume vorgenommen würden. In diesem Fall beginne die Prüfung für alle in der Prüfungsanordnung vorgesehen Zeiträume.

19

Unverständlich sei die Rüge des Klägers, es habe keine Schlußbesprechung stattgefunden. Die Schlußbesprechung habe nach mehrmaligen Terminsverschiebungen, die durch Anträge des Klägers veranlaßt gewesen seien, schließlich am 6. November 1987 stattgefunden. Die Durchführung weiterer Ermittlungshandlungen stehe der Annahme einer Schlußbesprechung nicht entgegen. Dem Kläger sei auch in der Folgezeit durch mehrere Aufforderungen zur Stellungnahme ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

20

Für 1976 und 1978 sei er, der Beklagte, zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt gewesen, weil der Kläger die Unterlagen für diese Zeiträume nicht vorgelegt habe. Der Kläger sei aus diesem Grunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Auch im Einspruchsverfahren habe der Kläger der Aufforderung, die Unterlagen für diese Jahre zur Prüfung vorzulegen, keine Folge geleistet.

21

Der Beklagte ist der Meinung, der Vorsteuerabzug aus den Werberabrechnungen stehe dem Kläger in dem versagten Umfang nicht zu. Das Recht zum Vorsteuerabzug setze den gesonderten Steuerausweis in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG voraus. Ob diese Voraussetzung vorgelegen habe, könne im einzelnen nicht überprüft werden, weil die Belege dem Kläger gestohlen worden seien. Die stichprobenweise Überprüfung für 1979 habe aber ergeben, daß in mehreren Gutschriften keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen gewesen sei, diese aber gleichwohl mit Vorsteuerabzug gebucht worden seien. Da der Kläger der mehrmaligen Aufforderung. Ersatzbelege zu beschaffen, nicht nachgekommen sei, habe er, der Beklagte, die Vorsteuern nur insoweit zum Abzug zulassen können, als seine Ermittlungen ergeben hätten, daß die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegen haben könnten. Im übrigen sei davon auszugehen gewesen, daß die für 1979 festgestellten Mängel im gesamten Prüfungszeitraum bestanden hätten. Aus der Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen für die Jahre nach 1984 lasse sich für die vorangegangenen Streitjahre nichts herleiten.

22

Auch die Bewirtungskosten seien nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen, weil die formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 EStG nicht erfüllt gewesen seien. Die insoweit nicht abzugsfähigen Aufwendungen seien umsatzsteuerlich zu Recht als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG erfaßt worden.

23

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu St.Nr.: ... sowie die Gerichtsakte verwiesen.

24

Mit Verfügung vom 2. September 1993 hat der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Frist gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage der Originalrechnungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug für die Streitjahre begehrt sowie der vom Beklagten nicht anerkannten Abrechnungen über Bewirtungsaufwendungen gesetzt. Es sind dem Gericht weder die Originalrechnungen noch Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug vorgelegt worden. Die Bewirtungsabrechnungen sind für die Jahre 1976 bis 1981 jeweils nur für einen Monat des jeweiligen Streitjahres vorgelegt worden.

25

Der Senat hat Beweis erhoben zu den einzelnen Vorgängen des Prüfungsbeginns am 14. und 15. Dezember 1983 durch Vernehmung des ... und der ... als Zeugen. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1995 Bezug genommen.

26

Mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils am 18. Mai 1995 um 19.04 Uhr beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Telefax hat der Prozeßbevollmächtigte die vom Senat unterlassene Ermahnung der Zeugen ... und ... zur Wahrheitspflicht gerügt und angeregt, aus diesem Grund die Revision zuzulassen. Außerdem hat er wegen der unterlassenen Ermahnung zur Wahrheitspflicht und der Ablehnung von Fragen an die Zeugen die Berufsrichter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf das zu den Gerichtsakten gelangte Telefax vom 18. Mai 1995 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.

28

Zu Recht hat der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den Werberabrechnungen in dem geschätzten Umfang nicht zum Abzug zugelassen. Dem Kläger steht aus den Werberabrechnungen kein Anspruch auf die Erstattung von Vorsteuern zu, weil er nicht bewiesen hat, daß er über zum Vorsteuerabzug berechtigende Abrechnungspapiere der Werber verfügt hat. Gemäß § 15 Abs. 1 UStG setzt das Recht zum Vorsteuerabzug u.a. voraus, daß in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG über die ausgeführte Leistung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Für diese und alle anderen Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen, obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Urteile des BFH vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345; vom 5. August 1988 X R 55/81, BStBl II 1989, 120, 121). Abgesehen von den etwa 30 Gutschriften für 1979 hat der Kläger aber weder dem Beklagten noch dem Senat die Abrechnungspapiere, aus denen er den Vorsteuerabzug begehrt, vorgelegt.

29

Die Behauptung des Klägers, die bei ihm am 18. Januar 1984 gestohlenen Rechnungen hätten die Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug erfüllt, führt nicht zum Klageerfolg. Zwar kann der spätere Verlust den zunächst tatsächlich entstandenen Vorsteuererstattungsanspruch nicht rückwirkend beseitigen (Urteil des BFH vom 5. August 1988 X R 55/81, BStBl II 1989, 120, 121 m.w.N.). Das hat zur Folge, daß der Kläger den Nachweis darüber, daß ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnungen, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann.

30

Diesen Beweis hat der Kläger aber nicht geführt. Trotz der Aufforderung des Berichterstatters vom 2. September 1993, die Originalrechnungen vorzulegen, ist der Kläger nicht in der Lage gewesen, wenigstens Ersatzbelege zu beschaffen. Das ist zwar nachvollziehbar, weil die Aufbewahrungsfristen für Abrechnungen der Jahre 1976 bis 1981 für die Werber seit geraumer Zeit abgelaufen sind. Dieser Umstand kann aber den Kläger nicht entlasten. Als ihm die Abrechnungspapiere Anfang 1984 gestohlen worden sind, wäre er noch ohne weiteres in der Lage gewesen, Ersatzbelege zu beschaffen. Das hätte ihm auch zugemutet werden können, weil aufgrund der Äußerungen des Zeugen ... bereits damals klar gewesen ist, daß der Schwerpunkt der Betriebsprüfung auf den Modalitäten der Abrechnung zwischen den Werbern und dem Kläger liegen sollte.

31

Dem Antrag des Klägers, die Werber, die er in einer erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste aufgeführt hat, als Zeugen zu vernehmen, hat der Senat nicht nachzugehen brauchen. Zwar ist das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 FGO gehalten, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen. Die Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen ist aber entbehrlich gewesen, weil die erstrebten Beweisergebnisse nicht zum Klageerfolg hätten führen können. Auch wenn die Zeugen, wie vom Kläger angekündigt, ausgesagt hätten, daß sie ihm gegenüber grundsätzlich mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet hätten, wären damit die Voraussetzungen der Vorsteuererstattungsansprüche nicht bewiesen gewesen. Die Zeugen hätten vielmehr zu jedem einzelnen Leistungsaustausch bekunden müssen, daß die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Kläger erfüllt gewesen sind. Das ist als Beweisthema vom Kläger nicht bezeichnet worden. Dazu wären die Zeugen ohne die nicht mehr vorhandenen Abrechnungsunterlagen nach mehr als 14 Jahren vermutlich auch nicht in der Lage gewesen.

32

Darüber hinaus scheitert die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus den Gutschriften, die er den Werbern erteilt hat, auch an dem fehlenden Nachweis, daß es sich bei den Werbern nicht um Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG gehandelt hat. Da der Gutschriftenaussteller gemäß § 14 Abs. 4, 5 Nr. 1 UStG das Recht zum Vorsteuerabzug nur erlangt, wenn der Empfänger der Gutschrift zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist, kann der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden, wenn der leistende Unternehmer § 19 Abs. 1 UStG anwendet. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insoweit der Kläger. Zweifel an der Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus den Gutschriften bestehen insbesondere, weil es sich bei Zeitschriftenwerbern erfahrungsgemäß häufig um Kleinunternehmer, die nicht zur Steuerpflicht optiert haben, handelt.

33

Auch die Prüfungsfeststellungen zu den Bewirtungsaufwendungen haben im Ergebnis zu Recht Eingang in die Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen gefunden. Der Kläger hat diese Aufwendungen mit Vorsteuerabzug gebucht, dem Senat aber trotz einer Fristsetzung durch den Berichterstatter nach § 79 b Abs. 2 FGO nicht alle Bewirtungsabrechnungen vorgelegt. Vorgelegt hat er für jedes Streitjahr nur die Abrechnungen jeweils eines Monats. Nur in Höhe der in den vorgelegten Belegen ausgewiesenen Umsatzsteuer steht dem Kläger der Vorsteuerabzug zu. Darüber hinausgehende Vorsteuern sind dem Kläger aus Bewirtungsabrechnungen nicht zu gewähren gewesen, weil er die Voraussetzungen seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bewiesen hat. Diesen Beweis hätte er auch führen können, weil er über die entsprechenden Abrechnungspapiere verfügt und zu deren Vorlage durch den Berichterstatter ausdrücklich aufgefordert worden ist. Die durch Rechnungen nachgewiesenen Vorsteuern sind geringer als die dem Kläger nach der Änderung durch die Betriebsprüfung verbliebenen.

34

Darüber hinaus trägt auch die Rechtsauffassung des Beklagten die vorgenommenen Änderungen. Die Bewirtungsleistungen, die der Kläger durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs seinem Unternehmen zugeordnet hat, sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG insoweit der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen, als sie nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht haben mindern dürfen. Grundsätzlich trägt zwar die Finanzverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale der Eigenverbrauchsbesteuerung. Das Vorliegen gewinnmindernder Betriebsausgaben aber muß der Kläger beweisen. Diesen Beweis hat er nicht geführt, weil er dem Senat die beanstandeten Bewirtungsabrechnungen nicht vorgelegt hat.

35

Gegen die Erhöhung des privaten Anteils der Flugzeugnutzung auf 50 v.H. und des Pkw Porsche auf 40 v.H. hat sich der Kläger im Klageverfahren nicht gewandt. Auch der Senat sieht nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß die getroffenen Prüfungsfeststellungen insoweit zu Änderungen der Umstzsteuerbescheide geführt haben, die den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Zeuge ... hat durch eine Überprüfung der einzelnen Flugzeiten und Flugstrecken im Jahre 1979 festgestellt, daß etwa 90 v.H. der Flüge privat veranlaßt gewesen sind. Wenn der Kläger eine 10 v.H. übersteigende unternehmerische Nutzung seines Flugzeuges hätte geltend machen wollen, so hätte er dies darlegen und beweisen müssen.

36

Im Hinblick auf die Besteuerung der privaten Nutzung des Flugzeuges ist zumindest im Hinblick auf das 1968 erworbene Flugzeug auch nicht ersichtlich, daß nicht mit Umsatzsteuer belastete Kosten in die Besteuerungsgrundlage Eingang gefunden haben. Aus der Erklärung der auf den Erwerb des Flugzeugs entfallenden Selbstverbrauchsteuer (sog. Investitionssteuer) ergibt sich, daß der Kläger insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die AfA für dieses Wirtschaftsgut ist aus diesem Grund zu Recht in die Besteuerungsgrundlage eingeflossen.

37

Ob der Kläger auch den Vorsteuerabzug aus dem 1978 erworbenen Flugzeug geltend gemacht hat, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Gleichwohl ergibt sich hieraus keine Änderung der angegriffenen Umsatzsteuerfestsetzungen. Der Beklagte hätte nach den von dem Zeugen ... getroffenen Feststellungen nicht nur 50 v.H., sondern 90 v.H. der Flugzeugkosten der Eigenverbrauchsbesteuerung unterwerfen müssen. Rechnet man die AfA für das Flugzeug aus der Besteuerungsgrundlage heraus, so übersteigt der auf die verbleibenden Kosten entfallende private Nutzungsanteil von 90 v.H. für jedes einzelne Streitjahr noch immer den vom Beklagten in die Besteuerungsgrundlage einbezogenen Kostenanteil. Das gilt im übrigen auch für die Streitjahre 1976 und 1978, soweit der Kläger in diesen Zeiträumen das bereits 1968 erworbene Flugzeug genutzt hat.

38

Auch im Hinblick auf die übrigen im Anschluß an die steuerliche Außenprüfung vorgenommenen Änderungen sind die angegriffenen Steuerfestsetzungen rechtmäßig. Der Kläger hat insoweit im Klageverfahren keine Einwendungen erhoben. Auch nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, daß der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt ist.

39

Zu Recht hat der Beklagte die Änderungen für die Streitjahre 1976 und 1978 auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen für 1979 bis 1981 im Schätzungswege ermittelt. Die Schätzungsbefugnis hat sich dabei aus § 162 Abs. 2 AO ergeben, weil der Kläger die Aufzeichnungen und Bücher, die er zu führen verpflichtet gewesen ist, nicht vorgelegt hat. Zur Verweigerung der Vorlage dieser Unterlagen ist der Kläger nicht deshalb berechtigt gewesen, weil er die Prüfungsanordnung mit der Beschwerde, der Klage und schließlich der Revision angegriffen hat. Selbst wenn die Prüfungsanordnung rechtswidrig gewesen wäre, wäre sie bis zu einer etwaigen Aufhebung wirksam gewesen (vgl. Tipke/Kruse, § 196 AO, Tz. 5). Die Vollziehung der Prüfungsanordnung ist aber zu keinem Zeitpunkt von der Vollziehung ausgesetzt gewesen und auch die Klage gegen diesen Verwaltungsakt hat gemäß § 69 Abs. 1 FGO keine hemmende Wirkung gehabt.

40

Es mag dahingestellt bleiben, ob die am 6. November 1987 begonnene Schlußbesprechung den Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 1 AO entsprochen hat. Selbst wenn keine Schlußbesprechung stattgefunden hätte, könnte das nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. In diesem Falle läge zwar ein Verfahrensfehler vor, der aber nach § 127 AO nicht zur Aufhebung der Bescheide führen würde, weil in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden könnte (vgl. Tipke/Kruse. § 201 AO, Tz. 1).

41

Im übrigen rügt der Kläger zu Unrecht, daß für das Streitjahr 1976 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Gemäß Art. 97 § 10 Abs. 1 EGAO, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2, Nr. 1 RAO hat die Festsetzungsfrist fünf Jahre betragen. Da der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1976 am 14. August 1978 beim Beklagten abgegeben hat, wäre damit mit Ablauf des 31.12.1983 Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist aber gemäß § 146 a Abs. 3 RAO durch den Beginn der steuerlichen Außenprüfung am 14. Dezember 1983 beim Kläger gehemmt gewesen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, daß dem Zeugen ... am 14. Dezember 1983 auf dessen Bitte hin die Werberabrechnungen für 1979 und sonstige Geschäftsunterlagen für die Streitjahre 1979 bis 1981 vorgelegt worden sind und zwischen ihm, dem Kläger, dem Zeugen ... und der Zeugin ... der allgemeine Ablauf der Prüfung und deren ins Auge gefaßte Schwerpunkte besprochen worden sind. Damit hat eine Betriebsprüfung i.S.d. § 146 a Abs. 3 RAO begonnen. Nicht erforderlich dafür ist, daß der Betriebsprüfer bereits einzelne konkrete Unterlagen überprüft hat. Entscheidend für den Beginn einer Betriebsprüfung ist vielmehr, wie sich das Tätigwerden der Finanzbehörde aus der Sicht des Betroffenen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben dargestellt hat. Dabei reicht es für eine den Beginn einer Betriebsprüfung kennzeichnende Prüfungshandlung aus, daß sich diese auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und ähnlichem gerichtet hat (Urteil des BFH vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BStBl II 1994, 377, 378 m.w.N.).

42

Außerdem hat der Zeuge ... bekundet, daß er bereits vor dem 14. Dezember 1983 in den Amtsräumen des Beklagten zu Prüfungsvorbereitungen die Bilanzen des Klägers eingesehen und am 15. Dezember 1983 in den Geschäftsräumen des Klägers ca. 30 Werberabrechnungen geprüft habe. Diese Aussage ist glaubhaft, weil der Umstand, daß der Zeuge ... einige Abrechnungen tatsächlich geprüft hat, auch vom Kläger nicht bestritten wird. Der Kläger bestreitet lediglich, daß diese Prüfungshandlungen bereits 1983 stattgefunden haben. Es ist aber nicht ersichtlich, wie der Zeuge ... im Rahmen der erst im Februar 1984 fortgesetzten Betriebsprüfung hat Werberabrechnungen prüfen können, die bereits am 18. Januar 1984 gestohlen worden sind. Die von der Zeugin ... angestellte Vermutung, daß es sich dabei möglicherweise um im Kassenbereich abgelegte Abrechnungen gehandelt hat, ist unwahrscheinlich und vermag die Aussage des Zeugen ... nicht zu entkräften. Es mag zwar sein, daß im täglichen Geschäftsablauf auch Abrechnungspapiere im Kassenbereich verwahrt werden. Bei einer ordnungsmäßigen Buchführung ist das aber nur für das laufende Geschäftsjahr, nicht aber für einen vier Jahre zurückliegenden Zeitraum möglich.

43

Die Klage hat allerdings insoweit Erfolg, als in die Besteuerungsgrundlage haben nicht einfließen dürfen die nicht mit Umsatzsteuer belasteten Kosten. Diese unterliegen nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung (Urteil des EuGH vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91 UR 1993, 309). Der Senat hat aus diesem Grund die aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Kosten für Kraftfahrzeugversicherungen und Fahrzeugkosten aus der Besteuerungsgrundlage herausgenommen. Die sich dadurch ergebenden Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen sind aus der am Ende des Urteils angefügten Steuerberechnung ersichtlich.

44

Auch die Eigenverbrauchsbesteuerung im Hinblick auf den Pkw Golf ist zu Unrecht erfolgt, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das Fahrzeug vom Kläger unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges erworben worden ist. Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) unterliegt aber nur dann der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn das betroffene Wirtschaftsgut mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben worden ist (Urteil des EuGH vom 27. Juni 1989 Rs 50/88, ÜR 1989, 373, 374 f.). Der Senat hat aus diesem Grund auch die Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung um die für den Pkw Golf angesetzten 1.000 DM pro Jahr gekürzt.

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Die private Nutzung des betrieblichen Telefons hat der Beklagte ebenfalls zu Unrecht der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG erfaßt im Rahmen des Verwendungseigenverbrauchs sonstige Leistungen durch Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke (Urteil des BFH vom 23. September 1993 V R 87/89, BStBl II 1994, 200). Das betriebliche Telefon hat der Kläger aber nicht seinem Unternehmen zuordnen können, weil die Zuordnung die Verfügungsmacht des Klägers vorausgesetzt hätte. In den Streitjahren hat aber nicht der Kläger, sondern die Deutsche Bundespost die Verfügungsmacht an dem betrieblichen Telefon des Klägers innegehabt.

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Der Senat hat sich trotz der Anregung des Prozeßbevollmächtigten nicht veranlaßt gesehen, die Revision zuzulassen. In Betracht zu ziehen gewesen wäre allenfalls eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das Urteil kann aber nicht auf der unterlassenen Ermahnung der Zeugen zur Wahrheitspflicht beruhen, weil sich die für 1976 maßgebende Entscheidung über den Prüfungsbeginn schon aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten erschließt.

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Soweit der Senat seine Entscheidung daneben auch auf die Aussage des Zeugen ... gestützt hat, läßt sich auch daraus keine Verpflichtung des Senats zur Zulassung der Revision herleiten. Bei der unterlassenen Zeugenermahnung handelt es sich zwar um einen Verfahrensfehler, weil diese gemäß §§ 155 FGO, 395 Abs. 1 ZPO vorgesehen ist. Bei § 395 ZPO aber handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (Urteil des BAG vom 27. Februar 1958, 2 AZR 445/55, BAGE 6.1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 395 Rdnr. 1; Schumann in Stein-Jonas, ZPO, § 395 Rdnr. 1; Münchener Kommentar, ZPO, § 395 Rdnr. 2).

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Die festzusetzende Umsatzsteuer für die Streitjahre berechnet sich wie folgt:

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 121.196 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).