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§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Höhere Disziplinarbehörde sind:

  1. 1.

    das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und

  3. 3.

    das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsen.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Landesämter.