§ 2 ZustVO-NDiszG-MF - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Disziplinarbehörde sind:
- 1.
das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,
- 2.
das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen,
- 3.
das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der Steuerakademie Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter und
- 4.
die Finanzämter für ihre sonstigen Beamtinnen und Beamten.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.