§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Höhere Disziplinarbehörde sind
- 1.das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und
- 2.die Oberfinanzdirektion Hannover für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter, der Landesfinanzschule Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten höheren Disziplinarbehörden.