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§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Höhere Disziplinarbehörde sind

  1. 1.
    das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und
  2. 2.
    die Oberfinanzdirektion Hannover für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter, der Landesfinanzschule Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten höheren Disziplinarbehörden.