§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Höhere Disziplinarbehörde ist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter, der Steuerakademie Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.