Abschnitt 8 ZILE 2023-RdErl - Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZILE 2023-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
8.1 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach VV Nr. 4.2.4/VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt nach den Vorgaben des GAK-Rahmenplans Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung bei geförderten
Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung zwölf Jahre,
technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Fertigstellung oder Lieferung und endet mit Ablauf des fünften oder zwölften auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres.
8.2 Erfüllt ein Förderobjekt (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmung) die Zuwendungsvoraussetzungen mehrerer Fördertatbestände, so können hierfür die jeweils zulässigen Höchstbeträge nebeneinander gewährt werden. Eine Kumulierung der Zuwendungen auf dieselben Ausgaben ist unzulässig, da dies faktisch eine Erhöhung des Fördersatzes bedeutet.
8.3 Bei der Förderung von Vorhaben in den Teilinterventionen Dorfentwicklung (Nummer 4), Basisdienstleistungen (Nummer 6) und Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 7) sind folgende Regelungen zu beachten:
8.3.1 Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen ist eine geschlechtergerechte Verteilung sicherzustellen. Ausnahmen davon sind zu begründen.
8.3.2 Bei investiven Vorhaben sind die Belange der Barrierefreiheit (siehe Nummer 1. 5 - Begriffsbestimmungen) zu berücksichtigen und umzusetzen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)