Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 01.02.2013, Az.: 3 A 69/11
Abschiebungshindernis; Klagefrist; Rechtskraft; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 01.02.2013
- Aktenzeichen
- 3 A 69/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 2 AsylVfG
- § 73 Abs 3 AsylVfG
- § 121 VwGO
Tatbestand:
Der Kläger ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger und gehört der Bevölkerungsgruppe der Acholi an. Nach einem entsprechenden Verpflichtungsurteil des VG Kassel vom 04.09.2003 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 20.10.2003 fest, dass in der Person des Klägers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Uganda vorliegen. Im November 2007 legte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt H. eine nigerianische Heiratsurkunde vor. Im Rahmen der Überprüfung dieser Urkunde teilte die deutsche Botschaft in Nigeria mit Schreiben vom 06.05.2008 mit, dass die Heiratsurkunde zwar echt, jedoch wegen inhaltlicher Mängel nicht rechtswirksam sei, weil der Kläger unter dem Namen „I. J.“ geheiratet habe. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Am 20.10.2008 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren in Bezug auf den Bescheid vom 20.10.2003 ein. Auf entsprechende Nachfrage bei der Stadt H. erhielt das Bundesamt im Oktober 2008 die Auskunft, dass der Kläger dort unter der Anschrift „K. Str. 140a“ gemeldet sei. Mit Schreiben vom 19.12.2008 hörte das Bundesamt den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung sowie zu der Absicht an, festzustellen, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG für Nigeria vorliegen. Das Schreiben wurde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 23.12.2008 zugestellt. Der Kläger äußerte sich nicht. Durch Bescheid vom 06.02.2009 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 20.10.2003 getroffene Feststellung zurück, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des VG Kassel ausnahmsweise möglich sei, weil sich der Kläger diese Entscheidung durch falsche Angaben vorsätzlich sittenwidrig erschlichen habe; er sei kein Ugander, sondern in Wirklichkeit ein nigerianischer Staatsangehöriger namens I. J.. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Dieser Bescheid wurde mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung am 11.02.2009 an die Anschrift K. Straße 140a versandt, wurde aber unter dem Datum des 12.02.2009 mit der Bemerkung „Empfänger unbekannt verzogen“ an das Bundesamt zurückgesandt.
Am 06.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Klagefrist gestellt.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe von dem Rücknahmeverfahren keine Kenntnis gehabt und habe auch nicht mit einem derartigen Verfahren rechnen müssen. Der zuständigen Ausländerbehörde sei bekannt gewesen, dass sich der Kläger seinerzeit im Ausland aufgehalten habe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 03.11.2008 mitgeteilt, dass sich der Kläger im Ausland befinde; er sei von der Ausländerbehörde ab diesem Tag nach unbekannt abgemeldet worden. Auch die Polizei habe den Kläger am 11.11.2008 nicht in seiner Wohnung angetroffen; die Vermieterin habe der Polizei mitgeteilt, dass der Kläger sie ca. eine Woche zuvor informiert habe, dass er sich für unbestimmte Zeit im Ausland aufhalten werde. Zustellfiktionen würden deshalb nicht eingreifen, die Zustellung des Bescheides vom 06.02.2009 sei unwirksam. Während seines Auslandsaufenthaltes habe der Kläger keine Vorkehrungen getroffen, dass ihn seine Post erreichen könne. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, dass der Kläger nigerianischer Staatsangehöriger sei und falsche Personalien benutzt haben solle. Ein diesbezügliches Strafverfahren gegen den Kläger sei ohne Schuldfeststellung eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu gewähren, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Antragsfrist auf Wiedereinsetzung zu gewähren und
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass die Klage verfristet erhoben worden und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist durch drei Aufklärungsverfügungen vom 28.08., 05.11. und 23.11.2012 aufgefordert worden, Tatsachen zu seinem angeblichen Auslandsaufenthalt, zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides vom 06.02.2009 und zu weiteren falschen Angaben von Personalien anzugeben und sie glaubhaft zu machen; seine Stellungnahmen verhielten sich hierzu nur insofern, als er angab, dass seine Prozessbevollmächtigten den Bescheid vom 06.02.2009 durch ein Schreiben der Stadt D. vom 20.12.2010 am 23.12.2010 erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und auch sonst statthafte Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2009, mit dem die im Bescheid vom 20.10.2003 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, zurückgenommen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist nicht versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG muss die Klage gegen asylrechtliche Entscheidungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist wurde aber erst am 23.12.2010 in Lauf gesetzt und mit der am 06.01.2011 beim VG H. erhobenen Klage eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger im Februar 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der der Bescheid als unzustellbar an das Bundesamt zurückgesandt wurde, steht fest, dass ihn der Kläger tatsächlich nicht erhalten hat. Unter der Adresse, unter der das Bundesamt versucht hat, den angefochtenen Bescheid zuzustellen, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft. Dies war der Stadt H. als Ausländerbehörde aufgrund eines Kontaktes mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch seit Anfang November 2008 bekannt. Zwar muss ein Ausländer nach § 10 Abs. 2 AsylVfG Zustellungen, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Dies ist vorliegend aufgrund einer Mitteilung der Stadt H. an das Bundesamt vom 28.08.2008 der Fall.
Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses zurückgenommen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom 11.01.2010 - 9 B 08.30223 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 09.03.2011 - 23 X 60.06 -, juris, Rn 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2010, - 11 B 2702/10 -, juris). Die Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete mit der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungshindernisses für den Kläger (vgl. VG Berlin, aaO., m.w.N.). Mithin begann die Klagefrist nach § 8 VwZG erst zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten infolge der Übersendung durch die zwischenzeitlich zuständig gewordene Ausländerbehörde der Stadt D. bekannt wurde, also am 23.12.2010. Darüber hinaus ist die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 06.02.2009 in diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides unrichtig geworden, weil infolge des Umzugs des Klägers nach D. das VG H. nicht mehr zuständig war, sodass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht erforderlich.
Die Klage ist auch begründet. Das Bundesamt war durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 04.09.2003 - 2 E 2796/98.A - gehindert, die Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Uganda vorliegt, aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund des Urteils im Verfahren 2 E 2796/98.A ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger unter der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf Uganda nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hatte. Dagegen setzt die von der Beklagten gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG verfügte Rücknahme dieser Feststellung das Fehlen eines derartigen Anspruchs voraus. Die Rechtskraftwirkung (vgl. hierzu auch Redeker/v.Oertzen, 15. Aufl. 2010, § 121 Rn 7 ff; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 121 Rn 18ff; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn 25 ff) besteht unabhängig davon, ob das Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -; VG Göttingen, Urteil vom 27.04.2004 - 3 A 518/03 -).
Die Rechtskraft des Urteils vom 04.09.2003 hindert die Beklagte nicht an der Aufhebung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn das Gericht hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage (zu dieser „zeitlichen Grenze der Rechtskraft" vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256, 258 m.w.N.), von falschen Tatsachen ausgegangen ist, wobei allerdings für die Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG die gleichen Maßstäbe Anwendung finden müssen wie bei der Feststellung des Abschiebungshindernisses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, Nr. 1 zu § 73 AsylVfG 1992, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001,335; Nds. OVG, Urteil vom 10.01.1997 - 1 L 3493/96 -, S. 9). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Rücknahmegrund nach § 73 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, ist nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids bestehenden, sondern von der in dem zur Feststellung verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachlage auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, DVBl 2003, 1280-1282). Ob die Feststellung des Abschiebungshindernisses fehlerhaft war, also insbesondere auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass des Bescheides gewesen sein. Für die Annahme der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit herleitet, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Berlin, aaO., Rn 20, m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Bescheid vom 20.10.2003 fehlerhaft war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zweifelt der erkennende Einzelrichter nicht daran, dass der Kläger dem Volk der Acholi angehört und aus dem nordöstlichen ugandischen Grenzgebiet zum Sudan und zu Kenia stammt. Er spricht fließend einen Dialekt aus der beschriebenen Region, der nur noch von einer geringen Personenzahl benutzt wird und der keinesfalls in Nigeria vorkommt. Die plausiblen Angaben des Dolmetschers, der selbst aus dem ca. 200 km südwestlich gelegenen Hauptort L. des Gebietes stammt, in dem die Acholi leben, zu den Sprachkenntnissen des Klägers geben dem Gericht keinen Ansatzpunkt, im Wege der Amtsermittlung durch ein Gutachten eines Sprachsachverständigen die aus der Sprache abzuleitende Herkunft des Klägers untersuchen zu lassen. Denn es haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass der Kläger Acholi als Muttersprache beherrscht. In der mündlichen Verhandlung war zu beobachten, dass sich der Kläger des Acholi zunächst nur zögerlich bediente und seine Äußerungen mit aus dem Deutschen, Englischen und aus nilotischen Sprachen stammenden Worten mischte. Bereits nach kurzer Zeit benutzte der Kläger aber ausschließlich einen Dialekt des Acholi, in dem er sich dem Dolmetscher problemlos verständlich machen konnte, nachdem er dessen Herkunftsregion erfahren hatte. Hierdurch entstand der plausible Eindruck eines Menschen, der lange Zeit keine Gelegenheit hatte, seine Muttersprache zu benutzen, sie jedoch bei entsprechendem Bedarf innerhalb kürzester Zeit wieder sprechen konnte. Auf der anderen Seite ergab sich kein Hinweis, dass der Kläger aus Nigeria stammen könnte. Er konnte nachvollziehbar darlegen, wie er seine Frau kennengelernt hatte und dass die Heirat erst nach rund 5 Jahren brieflichen und telefonischen Kontakts erfolgte. Der seitens des Bundesamtes erhobene Vorwurf, der Kläger habe unter dem Namen „I. J.“ geheiratet, ist jedenfalls durch die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht zu verifizieren. Im Gegenteil ist auf der sich in den Ausländerakten befindlichen Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde der Name „A. B.“, dessen sich der Kläger in Deutschland zu jeder Zeit bedient hatte, deutlich zu erkennen. Unter diesen Umständen steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid vom 20.10.2003 fehlerhaft war, so dass es bei der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf Uganda zu bleiben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.