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  • ab 15.05.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 2 BYAVersBauG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.(1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 (Bek. vom 9. Oktober 1986, Nds. GVBl. S. 321).