Art. 2 BYAVersBauG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYAVersBauG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300080000000
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.(1)
In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 (Bek. vom 9. Oktober 1986, Nds. GVBl. S. 321).