Abschnitt 5 RL ÜKW-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÜKW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung aus
Landesmitteln bis zu 90 % bei einem Eigenanteil von mindestens 10 %,
ELER- und Landesmitteln 90 % bei einem Eigenanteil von 10 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechts rückerstattet wird (Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 [ABl. EU Nr. L 437 S. 30]).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.2.2 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des ELER-Anteils in der ÜR 63 % und in der SER 53 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Ermittlung des ELER-Anteils sind ausschließlich die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z. B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen).
5.3 Erwerb von Grundstücken
Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken mit ELER-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.
5.4 Drittmittel
Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der ELER-Anteil der Förderung nach Nummer 5.2.2 ausschließlich auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben zu beziehen. Finanzielle Beteiligungen Dritter, auch in Form von Finanzmitteln aus Ersatzgeldzahlungen, können den Eigenanteil der Begünstigten ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Vorschriften zu beachten ist, z. B. solche zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist für diese eine Förderung ausgeschlossen und es ist daher eine klare Abgrenzung von den Vorhaben vorzunehmen, für die die Zuwendung beantragt wird.
5.5 Vollfinanzierung, besonderes Landesinteresse
5.5.1 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.
5.5.2 Eine Zuwendung an andere Vorhabenträger, nicht jedoch an Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen, kann abweichend von Nummer 5.2.1 im besonders begründeten Einzelfall nach vorheriger Zustimmung des MU und unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO bis zu 100 % betragen, wenn ein übergeordnetes Landesinteresse vorliegt.
5.6 Sachleistungen
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o. Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils bis zur Höhe von 80 % der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den Sachleistungen nach Satz 1 sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.
Die Sachleistungen können den Eigenanteil nach Nummer 5.2.1 ergänzen oder ersetzen.
Bei einer Förderung ausschließlich aus Landesmitteln, also ohne Beteiligung des ELER, dürfen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von Sachleistungen erbracht werden. Bei der Anrechnung von Sachleistungen ist mindestens die Hälfte der diesbezüglichen Kosten als Eigenanteil einzubringen. Die Regelung zur Mindesthöhe des Eigenanteils (Nummer 5.2.1) ist dabei in jedem Fall zu beachten. Der übrige Teil der anerkannten Sachleistungen wird als Zuwendung gewährt. Soweit sich der Eigenanteil über die 10 % aus der Mindestregelung erhöht, verringert sich der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln entsprechend.
Bei einer Förderung unter Beteiligung des ELER sind Sachleistungen, die den Wert des Eigenanteils übersteigen, nicht förderfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)