RL ÜKW-RdErl,NI - RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern
(RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÜKW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 7. 12. 2016 - R24-62629/410-0003 -

Vom 7. Dezember 2016 (Nds. MBl. S. 1173)

Geändert durch Runderlass vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6, Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Anlage

Abschnitt 1 RL ÜKW-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÜKW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Maßnahmen in Übergangs- und Küstengewässern i. S. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -), und i. S. der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt vom 17. 6. 2008 (ABl. EU Nr. L 164 S. 19), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. 5. 2017 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-MSRL -).

Zweck der Zuwendungen ist die Verbesserung des Umweltzustandes in den Übergangs- und Küstengewässern, der insbesondere durch diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft und durch Anforderungen der Schifffahrt gefährdet wird. Hiermit sollen insbesondere die Zielerreichungen der EG-WRRL und der EG-MSRL sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums gestärkt und das natürliche Erbe erhalten werden.

1.2 Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Übergangs- und Küstengewässer. Gebietskulisse dieser Richtlinie sind Übergangs- und Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nrn. 6 und 7 EG-WRRL sowie die Meeresregionen nach Artikel 4 EG-MSRL innerhalb Niedersachsens. Unmittelbar benachbarte Bereiche fallen ebenfalls in die Gebietskulisse, wenn dort geplante Maßnahmen für den ökologischen Zustand der Übergangs- und Küstengewässer von erheblicher Bedeutung sind. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014-2020 (PFEIL).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)

Abschnitt 2 RL ÜKW-RdErl - Gegenstand der Förderung

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszwecks der Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustandes im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer dienen. Die Vorhaben sind zunächst auf den Bereich der Ems zu konzentrieren und sollen auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.

2.1 Folgende Vorhaben werden gefördert:

2.1.1
Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration sowie der Durchgängigkeit,

2.1.2
Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern),

2.1.3
Vorhaben zur Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,

2.1.4
Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer,

2.1.5
sonstige, i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 stehen, wie:

  1. a)

    Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. b)

    konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

  3. c)

    begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,

  4. d)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  5. e)

    Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen und Eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber bestehender Rechte,

  6. f)

    Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,

  7. g)

    Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, insbesondere Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung und Anwendung von gewässerschonenden Landbewirtschaftungssystemen.

2.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)

Abschnitt 3 RL ÜKW-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
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Zuwendungsempfänger sind

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)

Abschnitt 4 RL ÜKW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
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28200

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45h, 82 ("Maßnahmenprogramm") und § 83 WHG ("Bewirtschaftungsplan") zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustandes nach der EG-WRRL dienen.

4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)