Anlage RL ÜKW-RdErl - ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6 *), Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÜKW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
- Auswahlkriterien -
Antragstellerin/Antragsteller: |
---|
Bezeichnung des Vorhabens: |
Eingangsnummer/Listennummer: |
Fachliche Kriterien (maximal 33 Punkte)
Grundsätzliche Kriterien | Bewertung | Punkte | |
---|---|---|---|
I. 1 | 8 Punkte | ||
Das Vorhaben liegt im Ems Ästuar (besondere Förderung der Ems) | |||
I. 2 | |||
Kosten-/Nutzen-Relation in Bezug auf Zielerreichung von EG-WRRL, EG-MSRL, Masterplan Ems oder Nitratrichtlinie | |||
hoch | 4 Punkte | ||
mittel | 2 Punkte | ||
gering | 0 Punkte | ||
(wegen überlappender Ziele hier integrierende Betrachtung, kurze Begründung zur Punktevergabe) | |||
I. 3 | maximal | ||
Wesentlicher Beitrag zur (je 2 Punkte) | |||
(pro Unterpunkt können maximal 2 Punkte, wegen der teilweisen Überlappung der Kriterien insgesamt aber maximal nur 6 Punkte vergeben werden) | 6 Punkte | ||
□ | Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik | ||
□ | Bekämpfung der Eutrophierung der Küstengewässer | ||
□ | Wiederherstellung einer natürliche Sedimentdynamik der Übergangsgewässer | ||
□ | (Wieder-)Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern | ||
Zusätzliche Kriterien | |||
II. 1 | maximal | ||
Nachhaltigkeit der Maßnahme (je Aspekt maximal 3 Punkte) | |||
□ | Aspekt 1: im Sinne des Drei-Säulen-Modells sollten bei der erforderlichen Stärkung der Säule Ökologie durch die Maßnahme die beiden anderen Säulen aus ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit nicht negativ sondern im Idealfall positiv beeinflusst werden (hoch 3, mittel 2, gering 1, nicht vorhanden 0 Punkte) | 6 Punkte | |
□ | Aspekt 2: hier sollte die Aussicht auf einen dauerhaften Erfolg der Maßnahme bewertet werden (hoch 3, mittel 2, gering 1, nicht vorhanden bzw. kann nicht eingeschätzt werden 0 Punkte) | ||
II. 2 | maximal | ||
Wesentliche Synergien mit den bestehenden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele von | |||
□ | EG-WRRL, | 4 Punkte | |
□ | EG-MSRL, | ||
□ | Masterplan Ems oder | ||
□ | Nitratrichtlinie | ||
(je Kriterium 1 Punkt, kurze Begründung notwendig) | |||
II. 3 | maximal | ||
Das Vorhaben ist von außerordentlicher fachlicher Bedeutung, wegen | |||
□ | Pilot-(Vorbildcharakter) der Maßnahme, | 5 Punkte | |
□ | der Innovation, die mit der Maßnahme verbunden ist, | ||
□ | sonstiger Merkmale der Maßnahme | ||
(eine außerordentliche fachliche Bedeutung kann verbunden sein mit Synergien aus II. 2, muss aber aufgrund des Vorbildcharakters der Maßnahme, seiner Innovation oder weiterer unter II nicht genannter Merkmale bedeutsam sein. Unter Innovation wird die Einführung von Verfahren oder Managementprozessen verstanden, die entweder grundsätzlich neuartig sind oder für die die Einführung in die Wasserwirtschaft von Übergangs- und Küstengewässern neuartig sind. Für die ersten beiden Anstriche ist eine kurze für die außerordentlich Bedeutung von sonstigen Merkmalen eine ausführliche Begründung notwendig) | |||
Punktzahl grundsätzlicher einschließlich zusätzlicher Kriterien | maximal | erreicht | |
Mindestpunktzahl 17 Punkte | 33 Punkte |
Studien und Investitionen für Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert einschließlich der damit verbundenen sozioökonomischen Aspekte und Vorhabe der Umweltbildung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)