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Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568)

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Abschnitt
Studium und erste Prüfung
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Erste Prüfung2
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung3
Zulassung zur Pflichtfachprüfung4
Schwerpunktbereichsprüfung4a
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Vorbereitungsdienst in Teilzeit7a
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfung10
Dritter Abschnitt
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Bestehen der Staatsprüfungen14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß15
Versäumnis und Unterbrechung16
Wiederholung der Staatsprüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigungen21
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung22
Übergangsvorschriften23
In-Kraft-Treten24

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 4 NJAG - Zulassung zur Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    1. a)

      an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,

    2. b)

      an der Zwischenprüfung,

    3. c)

      an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

    4. d)

      an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,

    5. e)

      an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften und

    6. f)

      an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)

    mit Erfolg teilgenommen hat,

  2. 2.

    während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

    1. a)

      einem Amtsgericht,

    2. b)

      einer Verwaltungsbehörde und

    3. c)

      einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung

    abgeleistet hat und

  3. 3.

    in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war.

(2) 1Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer

  1. 1.

    mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis c sowie Nrn. 2 und 3 erfüllt.

2Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. 3Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums anschließt. 4Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. 5Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. d bis f erfüllt sind.

(3) 1Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. 3Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden.

(4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat.