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Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(NJAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2001 (Nds. GVBl. S. 614)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Abschnitt
Studium und erste Staatsprüfung
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Zweck der ersten Staatsprüfung2
Bestandteile und Gegenstände der ersten Staatsprüfung3
Zulassung4
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfungl0
Dritter Abschnitt
Prüfungsverfahren
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße15
Schlussentscheidung16
Wiederholung der Prüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
Ausführung des Gesetzes21
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften zur ersten Staatsprüfung, zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten Staatsprüfung22
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts23
In-Kraft-Treten24

§ 4 NJAG - Zulassung zur Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    1. a)

      an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,

    2. b)

      an der Zwischenprüfung,

    3. c)

      an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

    4. d)

      an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs und

    5. e)

      an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften

    mit Erfolg teilgenommen hat,

  2. 2.

    während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

    1. a)

      einem Amtsgericht,

    2. b)

      einer Verwaltungsbehörde und

    3. c)

      einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung

    abgeleistet hat und

  3. 3.

    in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war.

(2) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer

  1. 1.
    mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und
  2. 2.
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis c sowie Nrn. 2 und 3 erfüllt.

Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums anschließt. Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. d und e erfüllt sind.

(3) Studierende der juristischen Fakultät der Universität Osnabrück müssen mit Erfolg an der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung der juristischen Fakultät anstelle der Veranstaltung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e teilgenommen haben.

(4) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden.

(5) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat.