Geteilte Ansicht

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Elektronische Kommunikation3a
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen4
Grenzabstände5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke6
Abstände auf demselben Baugrundstück7
Grundstücksteilungen8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze9
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Gestaltung baulicher Anlagen10
Einrichtung der Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Vierter Teil
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweis17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen26
Wände und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken und Böden31
Dächer32
Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern32a
Rettungswege33
Treppen34
Notwendige Treppenräume35
Notwendige Flure, Ausgänge36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen37
Aufzüge38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle41
Blitzschutzanlagen42
Sechster Teil
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Toiletten und Bäder45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge46
Notwendige Einstellplätze47
Fahrradabstellanlagen48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen49
Werbeanlagen50
Sonderbauten51
Siebter Teil
Verantwortliche Personen
Bauherrin und Bauherr52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser53
Unternehmerin und Unternehmer54
Bauleiterin und Bauleiter55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke56
Achter Teil
Behörden
Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
Neunter Teil
Genehmigungserfordernisse
Genehmigungsvorbehalt59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen62
Zehnter Teil
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung65
Abweichungen66
Bauantrag 67
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit68
Behandlung des Bauantrags69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung70
Genehmigungsfiktion70a
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid73
Typengenehmigung73a
Bauaufsichtliche Zustimmung74
Genehmigung fliegender Bauten75
Elfter Teil
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Bauüberwachung76
Bauabnahmen77
Regelmäßige Überprüfung78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen79
Ordnungswidrigkeiten80
Baulasten, Baulastenverzeichnis81
Zwölfter Teil
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Verordnungen82
Technische Baubestimmungen83
Örtliche Bauvorschriften84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen85
Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen85a
Ortsveränderliche Wohngebäude85b
Übergangsvorschriften86
Änderung von Rechtsvorschriften87
Inkrafttreten88
Anhangteil
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) legt die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht vor über die tatsächliche Wirksamkeit

  1. 1.

    des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich des Wegfalls der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachen Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten,

  2. 2.

    des § 73a Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich der uneingeschränkten Anerkennung der Typengenehmigungen anderer Länder und

  3. 3.

    des § 85a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Pflichtfeld

§ 73 NBauO - Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. 3Für eine Bauvoranfrage ist abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 keine Bestellung von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 und abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 4 für die übermittelten Bauvorlagen keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall fordern, dass es zur Erstellung der Bauvorlagen für die Bauvoranfrage einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nach § 53 bedarf und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvoranfrage nach § 3a Abs. 1 zu übermitteln hat.

(2) 1Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. 2Im Übrigen gelten die §§ 67 bis 70 und § 71 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.