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Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 21011 10 00 00 000 -)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei1
Begriffsbestimmungen2
Geltungsbereich3
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Ermessen; Wahl der Mittel5
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen6
Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen7
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen8
Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften9
Einschränkung von Grundrechten10
Dritter Teil
Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei
1. Abschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
Allgemeine Befugnisse11
Befragung und Auskunftspflicht12
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen13
Kontrollstellen14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen15
Vorladung16
Platzverweisung17
Gewahrsam18
Richterliche Entscheidung19
Behandlung festgehaltener Personen20
Dauer der Freiheitsbeschränkung21
Durchsuchung von Personen22
Durchsuchung von Sachen23
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen24
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen25
Sicherstellung26
Verwahrung27
Verwertung, Vernichtung28
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten29
2. Abschnitt
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Grundsätze der Datenerhebung30
Datenerhebung31
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen32
Aufzeichnung von Fernmeldedaten33
Datenerhebung durch längerfristige Observation34
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel35
Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen36
Kontrollmeldung37
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten38
Zweckbindung39
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung40
Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden41
Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung42
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen43
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit44
Datenabgleich45
Errichtung von Dateien46
Prüffristen47
Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes48
Unterrichtung des Landtages49
Vierter Teil
Vollzug
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte50
Vollzugshilfe51
Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen52
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung53
Fünfter Teil
Verordnungen
Anwendung54
Verordnungsermächtigung55
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften56
Inhalt57
Formvorschriften58
Zuwiderhandlungen59
Verkündung und Inkrafttreten60
Geltungsdauer61
Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen62
Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden63
Sechster Teil
Zwang
1. Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen64
Zwangsmittel65
Ersatzvornahme66
Zwangsgeld67
Ersatzzwangshaft68
Unmittelbarer Zwang69
Androhung der Zwangsmittel70
2. Abschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwangs
Rechtliche Grundlagen71
Handeln auf Anordnung72
Hilfeleistung für Verletzte73
Androhung unmittelbaren Zwangs74
Fesselung von Personen75
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch76
Schußwaffengebrauch gegen Personen77
Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge78
Besondere Waffen, Sprengmittel79
Siebenter Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände80
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs81
Ansprüche mittelbar Geschädigter82
Verjährung des Ausgleichsanspruchs83
Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche84
Rückgriff gegen Verantwortliche85
Rechtsweg86
Achter Teil
Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden
1. Abschnitt
Polizei
Polizeibehörden87
Landeskriminalamt88
Bezirksregierungen89
Polizeidirektionen90
Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen91
Polizeidienststellen92
Polizeieinrichtungen93
Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen94
Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte95
2. Abschnitt
Verwaltungsbehörden
Allgemeine Verwaltungsbehörden96
Besondere Verwaltungsbehörden97
Aufsicht über die Verwaltungsbehörden98
Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit99
Neunter Teil
Zuständigkeiten
Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit100
Sachliche Zuständigkeit101
Außerordentliche sachliche Zuständigkeit102
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten103
Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen104
Zehnter Teil
Kosten; Sachleistungen
Kosten105
Sachleistungen106
Entschädigung für Sachleistungen107
Verletzung der Leistungspflicht108
Elfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht109
Zuständigkeit in Altversorgungsfällen110
Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte111
Änderung von Rechtsvorschriften (1)112
Inkrafttreten113

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschriften des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. November 1981 (Nieders. GVBl. S. 347) werden hier nicht abgedruckt.

§ 2 NPOG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Gefahr:

    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

  2. 2.

    gegenwärtige Gefahr:

    eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

  3. 3.

    erhebliche Gefahr:

    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von vergleichbarem Gewicht;

  4. 4.

    dringende Gefahr:

    eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;

  5. 5.

    Gefahr für Leib oder Leben:

    eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

  6. 6.

    abstrakte Gefahr:

    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;

  7. 7.

    Maßnahme:

    Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;

  8. 8.

    Gefahr im Verzuge:

    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

  9. 9.

    Polizei:

    die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 10) und im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);

  10. 10.

    Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:

    eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;

  11. 11.

    Verwaltungsbehörde:

    die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;

  12. 12.

    Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:

    im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;

  13. 13.

    Straftat:

    eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;

  14. 14.

    Straftat von erheblicher Bedeutung:

    1. a)

      ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach § 154 oder § 155 des Strafgesetzbuchs (StGB),

    2. b)

      ein Vergehen nach § 85, § 87, § 88, § 89, § 89a, § 89c, § 95, § 96 Abs. 2, § 98, § 99, § 125a, § 129, § 129a Abs. 3, § 130, § 174, § 174a, § 174b, § 174c, § 176, § 177 Abs. 1, 2, 3 oder 6, § 180 Abs. 2, 3 oder 4, § 180a, § 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1 oder 4, § 184b, § 232, § 232a, § 232b, § 233, § 233a, § 303b, § 305, § 305a, § 310, § 315 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 316b, § 316c Abs. 4 oder § 317 Abs. 1 StGB oder nach § 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes (WaffG), wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und

    3. c)

      ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen, wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören;

  15. 15.

    terroristische Straftat:

    1. a)

      eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB, nach § 223 StGB, wenn einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zugefügt werden, nach § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, § 306, § 306a, § 306b, § 306c, § 307 Abs. 1, 2 oder 3, § 308 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 309 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 313, § 314, § 315 Abs. 1, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1, 2 oder 3, § 317 Abs. 1 oder § 330a Abs. 1, 2 oder 3 StGB,

    2. b)

      eine Straftat nach § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuchs,

    3. c)

      eine Straftat nach § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

    4. d)

      eine Straftat nach § 51 Abs. 1, 2 oder 3 WaffG

      bei Begehung im In- oder Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und diese Straftat durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;

  16. 16.

    schwere organisierte Gewalttat:

    1. a)

      eine Straftat nach § 176 Abs. 1 oder 2, § 176a Abs. 3 oder § 177 Abs. 5, 6, 7 oder 8 StGB,

    2. b)

      eine Straftat nach § 211, § 212 oder § 226 Abs. 2 StGB oder

    3. c)

      eine Straftat nach § 234, § 234a, § 239a oder § 239b StGB,

    die Teil der von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßigen Begehung von Straftaten durch mehr als zwei Beteiligte ist, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden;

  17. 17.

    Kontakt- oder Begleitperson:

    eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.