Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 29.06.2007, Az.: 10 K 105/04
Erlöschen des Altenteilsrechts aufgrund eines im Versteigerungstermin gestellten Antrags abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Winsen (Luhe)
- Datum
- 29.06.2007
- Aktenzeichen
- 10 K 105/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 50680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWINSN:2007:0629.10K105.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- AG Winsen - 29.06.2007 - AZ: 10 K 105/04
- LG Lüneburg - 04.10.2007 - AZ: 4 T 125/07
- BGH - 19.06.2008 - AZ: V ZB 129/07
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 2 ZVG
- § 81 Abs. 1 ZVG
- § 85a Abs. 3 ZVG
Verfahrensgegenstand
Die im Grundbuch von O. Blatt .... eingetragenen Grundstücke ...
Tenor:
In dem Versteigerungstermin am 20.04.2007 ist E. S. Meistbietender geblieben.
Daher wird ihm der vorbezeichnete Grundbesitz für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von ...,00 EUR (... in Worten ... EURO) zugeschlagen unter folgenden Bedingungen:
- 1.
Das Bargebot in Höhe von ...,00 EUR ist von heute ab mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher zum Verteilungstermin zu überweisen.
- 2.
Der Ersteher trägt die Kosten dieses Beschlusses.
- 3.
Als Teil des geringsten Gebots bleiben keine Rechte bestehen.
- 4.
Abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erlischt das Recht Abt. II Nr. 17 gem. § 9 Abs. 2 EGZVG.
- 5.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Gründe
Dem Meistbietenden war auf sein Bargebot von ...,00 EUR der Zuschlag zu erteilen.
Das Meistgebot übersteigt 50% des auf 460.000,00 EUR rechtskräftig festgesetzten Verkehrswertes nicht. Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 50%- Grenze war allerdings ausgeschlossen, da dem Ersteher Rechte an den Grundstücken zustehen, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit denen er bei der Verteilung in einer Höhe ausfallen würde, die 50% des Verkehrswertes übersteigt (§ 85a Abs. 3 ZVG). Wegen der Höhe der dem Ersteher zustehenden Ansprüche wird auf dessen Anmeldung vom 16.02.07 verwiesen.
Ein Versagungsantrag gem. § 74a Abs. 1 ZVG ist nicht gestellt worden.
Auf das weitere Gebot des Bieters P. W. in Höhe von ...,00 EUR auf Grundstück Nr. 30 des Bestandsverzeichnisses konnte ein Zuschlag nicht erteilt werden, da dieses Gebot geringer ist als das Gebot des Erstehers auf den Gesamtgrundbesitz (§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG).
Auf den im Versteigerungstermin gestellten Antrag erlischt gem. § 9 Abs. 2 EGZVG das Altenteilsrecht Abt. II Nr. 17 abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen; Gebote auf die gesetzliche Versteigerungsbedingung, wonach das Altenteilsrecht bestehen bleibt, sind nicht abgegeben worden.
Versagungsgründe gem. § 83 ZVG sind nicht erkennbar.
Gem. § 81 Abs. 1 ZVG war daher - wie geschehen - zu beschließen.
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des hiesigen Amtsgerichts einzulegen ist, mit der Maßgabe, daß für die Beteiligten, die im Versteigerungstermin oder bei der Verkündung dieses Beschlusses anwesend oder vertreten waren, gem. § 98 ZVG die Rechtsmittelfrist mit der Verkündung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.