Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 25.01.2006, Az.: 23 C 70/06

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
25.01.2006
Aktenzeichen
23 C 70/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWINSN:2006:0125.23C70.06.0A

Tenor:

  1. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben durch Vertrag vom 21.05./12.07.2005 einen Mietvertrag über eine Doppelhaushälfte der Klägerin nebst Carport und Garten geschlossen. Das Mietverhältnis begann am 15.07.2005.

2

Die Antragstellerin zog zu ihrem Freund, um entsprechend ihrer finanziellen Situation Kosten zu sparen. Das Zusammenleben mit dem Freund funktionierte nicht, so dass die Klägerin nunmehr wieder in ihr eigenes Haus einziehen möchte. Mit Schreiben vom 30.12.2005 hat die Antragstellerin das Mietverhältnis zum 31.03.2006 wegen Eigenbedarfs gekündigt.

3

Die Kündigung vom 30.12.2005 ist unwirksam. Ein Eigenbedarf liegt nicht vor. Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Bedarf bereits bei Abschluss des Mietverhältnisses vorhanden oder absehbar gewesen ist. Allerdings müssen bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein wird; die bloße Möglichkeit, dass später ein solcher Bedarf auftreten könnte, genügt nicht. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter den künftigen Bedarf genau kennt; es genügt, wenn der Vermieter den künftigen Bedarf bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen (vgl. Schmidt/Futterer Mietrecht 8. Aufl. § 573 Rd.-Ziff. 130ff.)

4

Die Antragstellerin war zwar bereits über 4 Jahre mit ihrem Freund befreundet. Es ist aber allgemein bekannt, dass auch nach einer derart langen Phase des sich Kennens sich Probleme ergeben, wenn man in eine Wohnung zusammen zieht. Erst bei einem ständigen Zusammenleben lernt man den Partner in allen Lagen des täglichen Lebens kennen.

5

Die Antragstellerin hätte dies in Betracht ziehen müssen. Sie hätte zumindest den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass sie mit ihrem Freund zusammenziehen will und es evtl. zu Problemen kommt. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie dann in ihr Haus wieder zurückziehen will.

6

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach etwa V2 Jahr Mietzeit ist treuwidrig. Die Kündigung ist daher unwirksam.