Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 27.11.2008, Az.: 9a M 20610/05

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
27.11.2008
Aktenzeichen
9a M 20610/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWINSN:2008:1127.9A.M20610.05.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2009, 158

In der Zwangsvollstreckungssache

...

hat das Amtsgericht W. durch die Rechtspflegerin ... beschlossen:

Tenor:

  1. Bei der Lohnabrechnung und damit bei der Berechnung pfändbaren Betrages durch die Drittschuldnerin ist der Schuldner ab Rechtskraft dieser Entscheidung, gem. § 850h ZPO so zu behandeln, als ob Steuerklasse IV maßgeblich wäre.

Gründe

1

Die Gläubigerin beantragt mit Schreiben vom 17.09.2008 bei der Berechnung der pfändbaren Beträge den Schuldner so zu behandeln, als ob er in Steuerklasse IV eingestuft wäre.

2

Der Schuldner ist seit dem Jahr 1999 in der Steuerklasse V eingestuft mit der Begründung, über einen längeren Zeitraum nur über ein Einkommen i.H.v. 400,00 bis 1 000,00 EUR verfügt zu haben.

3

Unstreitig ist, dass der Gläubiger, zumindest in dem Jahr nach Beginn der Pfändungsmaßnahme, hier 2006, keine Benachteiligung durch die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse durch den Schuldner mehr hinzunehmen hat ( OLG Köln, JurBüro 2000, 217 [OLG Köln 03.01.2000 - 2 W 164/99]; LG Münster, RPfleger 2003, 254; LG Stuttgart, JurBüro 2001, 111; LG Krefeld, JurBüro 2002, 547). Für das Folgejahr der Pfändung kann eine entsprechende Anordnung gem. § 850h ZPO erfolgen, ohne dass eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu prüfen ist.

4

Der BGH führt dazu in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.10.2005 (RPfleger 2006, 25) aus: "... behält er diese (für den Gläubiger ungünstigere Steuerklasse) für das nachfolgende Kalenderjahr bei, so kann dies schon dann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn für diese ... (Beibehaltung) der Steuerklasse objektiv kein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist. Für den Folgezeitraum kann dann eine Anordnung entsprechend § 850h ZPO auch ohne Nachweis einer Gläubigerbenachteilungsabsicht ergehen ...".

5

Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Beibehaltung der ungünstigeren Steuerklasse V liegt nach Einschätzung des Gerichts nicht vor. Der Schuldner beruft sich insoweit allein auf die Tatsache, monatliches Gehalt zwischen 400 und 1 000 EUR zu beziehen. Eine Rechtfertigung für die Beibehaltung einer niedrigeren Steuerklasse ist darin nicht zu erkennen. Insbesondere, da der Schuldner daran interessiert sein sollte, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und nicht aufgrund der ungünstigen Steuerklasse die pfändbaren Beträge noch zu verringern, hier: durch Beibehaltung die pfändbaren Beträge nicht zu mehren. Das Argument des Schuldners, die Rückforderung aus der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006 sei bereits durch einen Gläubiger gepfändet worden greift m.E. auch nicht, da gerade durch eine weitere Pfändung die sachliche Grundlage für die Beibehaltung der ungünstigeren Steuerklasse genommen werde (durch "einen Gläubiger"). Dem Schuldner kann es offensichtlich nicht auf die Wahl der Steuerklasse ankommen, da sachliche "Vorteile" (etwaiger Rückforderungsanspruch aus Einkommenssteuererklärung) bereits durch Gläubiger vereinnahmt werden.

6

Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.