Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.10.1993, Az.: 5 W 173/93
Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld; Fehlerhafter Behandlungseingriff durch einen Arzt; Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 W 173/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:1022.5W173.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
Amtlicher Leitsatz
Die arztfehlerhafte Entfernung eines Hodens des Ehemannes bei dadurch bedingter psychischer Impotenz begründet keinen Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau wegen Persönlichkeitsverletzung
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie den ihren Ehemann behandelnden Arzt wegen fehlerhafter Entfernung eines Hodens und einer dadurch bedingten psychischen Impotenz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen will. Ihre Beschwerde gegen den den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Gegenstand des Persönlichkeitsrechts ist das Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 823 Rn. 177 m. w. Rspr. N.). Durch den Eingriff des Antragsgegners ist die Antragstellerin zwar sowohl in ihrer Individualsphäre als auch in ihrer Intimssphäre in dem Sinne betroffen, dass sich ihre Lebensumstände in Bezug auf ihren Ehemann geändert haben. Der Achtungsanspruch der Antragstellerin ist dadurch aber gerade nicht beeinträchtigt worden, weil ihr Interesse auf Wahrung der Intimssphäre im Sinne einer Vermeidung der Kundgabe von Umständen aus diesem Bereich durch die Handlung des Antragsgegners nicht berührt ist.