Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.08.1993, Az.: 10 W 14/93

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.08.1993
Aktenzeichen
10 W 14/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:0812.10W14.93.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Hofesnacherbe hat beim Eintritt des Erbfalls keine Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO

Gründe

1

Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht der Abfindungsanspruch nur solchen Miterben zu, die nicht Hoferben geworden sind. Da auch bei Einsetzung eines Nacherben nur ein Erbfall vorliegt, der Nacherbe also Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben ist, ist auch der Hofnacherbe Hoferbe i. S. v. § 12 Abs. 1 HöfeO. Er ist damit begrifflich durch das Gesetz aus dem Kreis der Abfindungsberechtigten ausgeschieden. Dies entspricht nach der Überzeugung des Senats auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch diese soll für die Miterben ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß sie den Hof (der regelmäßig gegenüber dem hofesfreien Vermögen einen erheblichen wertvolleren Nachlaßgegenstand bildet) nicht bekommen. Für den Miterben, der als Nacherbe die nächste Anwartschaft auf den Hof selbst hat, trifft dieser Zweck nicht zu, da davon auszugehen ist, daß ihm der Hof selbst zufallen wird. Eine unbillige Benachteiligung für den Nacherben liegt in der Versagung des Abfindungsanspruchs nicht. Denn der Ausschluß der Abfindung gilt nur für denjenigen, der nach dem jeweiligen Stand als Nacherbe in Frage kommt. Das ist hier nach dem Testament der Antragsteller. Tritt in dieser Rechtslage vor dem Nacherbfall eine Änderung ein, wie dies hier insbesondere denkbar ist, wenn der Vorerbe noch Kinder erhält, die alsdann nach dem Testament anstelle des Antragstellers Nacherben wären -, so scheidet er als Hofnacherbe aus und tritt in den Kreis der Miterben ein, die nicht Hoferben i. S. v. § 12 Abs. 1 HöfeO sind. Ihm stünde alsdann der Abfindungsanspruch zu (ähnlich Herminghausen a. a. O.). Da der Anspruch nach der hier vertretenen Auffassung erst mit Verlust der Stellung als Hofnacherbe - im erörterten Falle mit Eintritt der auflösenden Bedingung - entsteht, ist eine Verjährung nicht zu besorgen.