Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.10.1993, Az.: 5 W 162/93

Türkisches Recht; Kindern ehelicher Abstammung; Kindern nichtehelicher Abstammung; Legitimation; Spätere Eheschließung; Richterliche Erklärung; Kinder von Verlobten; Vaterschaftsanerkennung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.10.1993
Aktenzeichen
5 W 162/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:1022.5W162.93.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 391 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es wird im türkischen Recht zwischen Kindern ehelicher und nichtehelicher Abstammung unterschieden. Eine spätere Eheschließung führt zur Legitimation nichtehelicher Kinder. Ebenso ist eine Legitimation durch richterliche Erklärung bei Kindern von Verlobten möglich. Eine bloße Vaterschaftsanerkennung führt nicht zur Legitimation.