Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.10.1993, Az.: 5 W 162/93
Türkisches Recht; Kindern ehelicher Abstammung; Kindern nichtehelicher Abstammung; Legitimation; Spätere Eheschließung; Richterliche Erklärung; Kinder von Verlobten; Vaterschaftsanerkennung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 W 162/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:1022.5W162.93.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 2 EGBGB
- Art. 312 Abs. 1 Türk. ZGB
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 391 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es wird im türkischen Recht zwischen Kindern ehelicher und nichtehelicher Abstammung unterschieden. Eine spätere Eheschließung führt zur Legitimation nichtehelicher Kinder. Ebenso ist eine Legitimation durch richterliche Erklärung bei Kindern von Verlobten möglich. Eine bloße Vaterschaftsanerkennung führt nicht zur Legitimation.