§ 147 NJVollzG - Anhalten von Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Schreiben können vom Gericht angehalten werden, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erfordert. 2Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 entsprechend. 3Wird ein Schreiben nicht angehalten, so ist es unverzüglich weiterzuleiten.
(2) 1Ist ein Schreiben angehalten worden, so wird das der oder dem Gefangenen mitgeteilt. 2Hiervon kann solange abgesehen werden, wie es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.
(3) Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder von der anhaltenden Stelle verwahrt, sofern eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist.