Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.09.2006, Az.: 12 A 1737/04
Anspruch auf Bestellung zum öffentlich vereidigten Sachverständigen; Nachweis einer besonderen Sachkunde im jeweiligen Fachgebiet; Wissensvorsprung und Erfahrungsvorsprung auf einem regelmäßig eng definierten Gebiet als Kriterium; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten; Bedingungen für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Feststellung eines Anspruchs auf Bestellung; Anforderungen an die persönliche Eignung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 19.09.2006
- Aktenzeichen
- 12 A 1737/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 30303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0919.12A1737.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 S. 1 GewO
- § 3 Abs. 2 Satzung über die Bestellung und Vereidigung von landwirtschaftlichen Sachverständigen
Fundstellen
- BauSV 2007, 67
- GuG 2007, 250-252 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 2007, 187-190 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2007, 52 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg -12. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kalmer,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schulze,
den Richter am Verwaltungsgericht Winkler sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn Eberhards und Frau Esche
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen für die Fachgebiete "Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben" (Ziffer 1.1.1) und "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit Bewertung von wirtschaftlichen Einschränkungen durch Nutzungsbeschränkungen" (Ziffer 1.1.2).
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Sachverständiger tätig. Die Beklagte bestellte ihn erstmals am 15. Dezember 1986 zum öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen. Die Bestellung umfasste die Fachgebiete "Bewertung von Einzelgrundstücken", "Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden", "Bewertung von lebendem und totem Inventar", "Acker- und Pflanzenbau" sowie "Tierzucht und Tierhaltung". Die Bestellung wurde am 28. November 1988 bis zum 31. Dezember 1993 verlängert. In diesem Zusammenhang erhielt er über die bisherigen Fachgebiete hinaus die Bestellung für die Fachgebiete "Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben" und "Emissionen und Immissionen". Diese Bestellung wurde am 7. Dezember 1993 um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 widerrief die Beklagte die ausgesprochene öffentliche Bestellung (vgl. 12 B 206/98 und 12 A 4914/98). Zudem lehnte sie den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Bestellung für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 ab (vgl. 12 A 2608/99). Beide Hauptsacheverfahren wurden durch einen Vergleich beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, die beantragte Bestellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 auszusprechen. Dieser Vergleich wurde mit der Verlängerung der Anerkennung als landwirtschaftlicher Sachverständiger vom 29. September 2000 umgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. August 2003 beantragte der Kläger die Verlängerung der Anerkennung als öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger. Zur Beurteilung legte er die Gutachten "X.", "Bewertungssache Y." und die "Haftpflichtsache Z." vor. Diesem Schreiben fügte er eine Liste weiterer von ihm gefertigter Gutachten bei.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 die Vorlage der Gutachten in den Sachen "Scheidungssache A." und "B.". Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 legte der Kläger die angeforderten Gutachten vor. Anschließend forderte die Beklagte vom Kläger fernmündlich die Vorlage der Gutachten "C." und "D.", die der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 ebenfalls vorlegte.
Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Durchsicht der vorgelegten Gutachten Klärungsbedarf bestehe, der persönlich mit ihm in einer Sitzung des Sachverständigenbeirates am 18. November 2003 erörtert werden solle. Die Fragen bezögen sich auf Fehler und Ungenauigkeiten bzw. Unvollständigkeiten, die es nicht immer zuließen, die Gutachten nachzuvollziehen. Mit Schreiben vom 11. November 2003 bat der Kläger die Beklagte, ihm zur Vorbereitung auf den genannten Termin vorab die Fragen zu den Fehlern, Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten mitzuteilen. Eine solche Mitteilung erfolgte nicht. Am 18. November 2003 erfolgte die Anhörung des Klägers durch den Sachverständigenbeirat der Beklagten. Im Rahmen des Anhörungstermins wurde der Kläger zu den Gutachten "A.", "B." und "Scheidungssache Schmidt" befragt. Am 17. Dezember 2003 kam der Sachverständigenbeirat erneut zusammen, um über den Verlängerungsantrag abschließend zu beraten. Er beschloss, den Antrag auf Verlängerung für die streitgegenständlichen Fachgebiete abzulehnen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Bestellung für die Fachgebiete "Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben" und "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" ab. Im Übrigen wurde dem Antrag auf Verlängerung für die übrigen Fachgebiete für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Zur Begründung heißt es, dass die vorgelegten Gutachten nicht den Anforderungen entsprächen. Im Einzelnen seien folgende Mängel festgestellt worden: Der Auftrag der jeweiligen Gutachten bzw. der zugrunde liegende Beweisbeschluss werde nicht bzw. nicht eindeutig genannt. Die Gutachten seien nicht klar strukturiert. Die angewandte Methodik sei nicht nachvollziehbar. Begriffe würden entgegen den allgemein üblichen Normen frei definiert und in den Gutachten nicht beschrieben, so dass eine Nachvollziehbarkeit durch Dritte nicht möglich sei. Die zu bewertenden Gebäude würden nicht beschrieben, so dass eine Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Bewertungen nicht gegeben sei. Es würden teilweise keine Begründungen zu Ableitungen von Einzelwerten gegeben, die eine Nachvollziehbarkeit durch Dritte ermögliche. Teilweise würden Werte ohne weitere Begründung geschätzt, so dass die Ansätze von Dritten nicht nachvollzogen werden könnten. Die Umrechnung von DM in Euro mit dem Faktor 2:1 sei bei der Höhe der umzurechnenden Werte nicht akzeptabel. Gleichwohl werde von einer vollständigen Versagung der Verlängerung abgesehen und für die übrigen Fachgebiete die beantragte Verlängerung gewährt. Allerdings werde der Kläger verpflichtet, bis auf Weiteres alle Gutachten aus den verbliebenen Fachgebieten vorzulegen.
Am 19. Februar 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die festgestellten Mängel, die zum Ausschluss der Verlängerung geführt hätten, seien nicht aufgelistet worden. Die im Bescheid aufgeführten Punkte seien Wertungen von Mängeln. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Gutachten sich diese Mängel bezögen. Im Übrigen fehle es im Bescheid an der Darstellung, wieso ein Sachverhalt als Mangel bezeichnet und gewertet werden könne. Es werde zudem lediglich auf die Nachvollziehbarkeit durch Dritte abgestellt. In diesem Zusammenhang sei zu fragen, warum die Gerichte, denen diese Gutachten vorgelegen hätten, diese beanstandungslos verwendet hätten. Auch seien ähnlich strukturierte Gutachten von der Beklagten ohne Beanstandung als ordnungsgemäß anerkannt worden. Selbst wenn Mängel festgestellt worden sein sollten, seien diese nicht so schwerwiegend, dass sie eine Nichtverlängerung rechtfertigen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die vorgelegten Gutachten mangelhaft seien und verwies auf die Ausführungen der Sachverständigen, denen diese Gutachten vorgelegt worden sind.
Der Kläger hat am 22. April 2004 Klage erhoben. Er nimmt zur Begründung Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass das Gutachten in der Scheidungssache Schmidt keine unzulässigen rechtlichen Hilfestellungen enthalte bzw. dass diese Hilfestellungen beim Gericht erwünscht gewesen seien. Das Gutachten "B." sei ohne Mängel und Grundlage der Entscheidung über die Förderung gewesen. Dass die Gutachten tatsächlich mangelhaft seien, sei nicht belegt. Dazu trägt er im Einzelnen vor: Die Deckblätter der jeweiligen Gutachten gäben Auskunft über den jeweiligen Gutachtenauftrag. Die Gutachten seien auch klar strukturiert. Sie seien in Einleitung, Hauptteil und Schluss gegliedert. Der Vorwurf, bestimmte Begriffe seien frei definiert, treffe nicht zu. Allgemein übliche Normen in dieser Hinsicht gebe es nicht. Es werde verkannt, dass Gutachter nicht richtliniengebunden seien. Soweit bemängelt werde, dass einzelne Werte nur geschätzt seien, so sei dem entgegen zu halten, dass dies dem Gutachtenauftrag entspreche. Auch sei die Umrechnung von DM in Euro mit dem Faktor 2:1 kein Mangel. In den jeweiligen Gutachten sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um gerundete Werte handele.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 23. März 2004 zu verpflichten, ihn zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Fachgebiete "Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben" (Ziffer 1.1.1) und "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit Bewertung von wirtschaftlichen Einschränkungen durch Nutzungsbeschränkungen" (Ziffer 1.1.2) zu bestellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 12 B 206/98, 12 A 4914/98 und 12 A 2608/99 Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Fachgebiete "Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben" und "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit Bewertung von wirtschaftlichen Einschränkungen durch Nutzungsbeschränkungen" (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die begehrte Bestellung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (-GewO -). Hiernach sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der jeweilige Antragssteller einen Anspruch auf die Bestellung. Dem entsprechend steht die Entscheidung über die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht im Ermessen der Behörde.
Der Kläger erfüllt schon die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO angeführten fachlichen Voraussetzungen für die begehrte Bestellung nicht. Die für die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die oben genannten Fachgebiete erforderliche besondere Sachkunde hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO ist erbracht, wenn der Antragsteller über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist. Ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis der Berufskollegen heraus zu heben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 -1 C 10.73 -, BVerwGE 45, 235). Im Hinblick auf das Vertrauen, das der Laie einem öffentlich bestellten Sachverständigen entgegen bringt und die Bedeutung eines von ihm erstellten Gutachtens, etwa für den Ausgang eines Rechtsstreits, sind an den Nachweis der besonderen Sachkunde hohe Anforderungen zu stellen. Auf der anderen Seite darf der strenge Maßstab nicht dazu führen, die Anforderungen zu überhöhen. Jedoch dürfen Restzweifel an der hohen Qualifikation, die das Amt des öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt, nicht bestehen. Dieses Qualitätserfordernis hebt den besonders sachkundigen Sachverständigen von demjenigen mit einer allgemeinen fachlichen Befähigung ab. Den Sachverständigen zeichnet ein Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf einem regelmäßig eng definierten Gebiet aus. Der Sachverständige muss im Allgemeinen besonderes Detailwissen und überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen haben. Der besonders sachkundige Sachverständige muss neben überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch praktische Erfahrungen auf seinem Spezialgebiet vorweisen. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Arbeiten anderer sachverständig zu beurteilen und das Ergebnis seiner Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Der Sachverständige muss in der Lage sein, seine Fachkenntnisse auch in dem erforderlichen Umfang zur Geltung, d.h. zu Papier zu bringen. Er muss sich mündlich und schriftlich so ausdrücken können, dass seine gutachtlichen Äußerungen für den jeweiligen Auftraggeber verständlich und in den wesentlichen Teilen des Gutachtens nachvollziehbar sind. Der Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht schon dadurch erbracht, dass der Bewerber bisher in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß tätig war. Dabei lässt § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO grundsätzlich jeden Sachkundenachweis zu. Dieser ist vom Bewerber zu erbringen. Die Bestellungsbehörde kann allerdings im Wege der Amtsermittlung bestimmte Nachweise der besonderen Sachkunde verlangen und sich insbesondere auch vom Bewerber erstattete Gutachten vorlegen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 -1 C 10.88 -, GewArch 1990, 355; Bleutge in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand Januar 1999, § 36 Rn. 60 ff m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen reicht allein der mögliche Verweis des Klägers auf seine im Rahmen der Ausbildung, des Studiums und seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen für den Nachweis der besonderen Sachkunde ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er bis zum 31. Dezember 2003 als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die streitgegenständlichen Fachgebiete bestellt war. Entscheidend für den nunmehr im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Bestellung ist der Nachweis, dass die besondere Sachkunde aktuell gegeben ist.
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass er über herausragende Fähigkeiten in den streitgegenständlichen Fachgebieten verfügt und damit aus der Masse der tätigen landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Weise herausragt, dass die Verlängerung seiner Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen in den streitgegenständlichen Fachgebieten gerechtfertigt wäre. Die Kammer teilt vielmehr die Zweifel der Beklagten an der besonderen Sachkunde des Klägers.
Bereits in der Vergangenheit haben die Gutachten des Klägers Anlass gegeben, an seiner besonderen Sachkunde zu zweifeln. Diese Zweifel dokumentiert die Beklagte in ihren Bescheiden vom 4. Dezember 1997 (vgl. dazu die Verfahren 12 B 206/98 und 12 A 4914/98) und vom 21. Dezember 1998 (vgl. das Verfahren 12 A 2608/99). Die beiden genannten Hauptsacheverfahren wurden im Wege eines Vergleichs beendet (vgl. Sitzungsprotokoll in diesen Verfahren vom 12. September 2000; Blatt 98 der Gerichtsakte zu 12 A 4914/98 bzw. Blatt 27 der Gerichtsakte zu 12 A 2608/99). Der Vergleich sah vor, dass die Beklagte den Kläger bis zum 31. Dezember 2003 zum öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen bestellt. Hintergrund dieser vergleichsweisen Regelung war zum einen, dass die Beklagte für die Folgezeit eine größere Tatsachenbasis durch die vom Kläger zu erstellenden Gutachten für die Beurteilung der Frage der besonderen Sachkunde erhalten sollte und zum anderen sollte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Folgezeit Gutachten zu erstellen, die seine besondere Sachkunde belegen. Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.
Zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde legte der Kläger mit seinem Verlängerungsantrag vom 27. August 2003 drei Gutachten vor. Es handelte sich um die Gutachten in den Sachen "W." "Bewertungssache B." und in der "Haftpflichtsache X.". Diese Gutachten sind nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers in den beiden streitgegenständlichen Fachgebieten zu belegen.
Das Gutachten im Rechtsstreit "W." vom 28. April 2003 (Amtsgericht Aurich -12 C 1136/02 -, Beiakte E) ist schon deshalb nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers für die streitgegenständlichen Fachgebiete zu belegen, weil es sich nicht mit Bewertungsfragen befasst. Die im Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 3. Januar 2003 (Blatt 13 Beiakte E) genannten Fragen gehören zum Bereich des Fachgebietes "Emissionen und Immissionen" (Tierhaltung oder sonstige Bereiche, Ziffer 6.1.2).
Auch das Gutachten "Haftpflichtsache UMB" vom 7. Februar 2003 ist nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers für die streitgegenständlichen Fachgebiete zu belegen. In diesem Gutachten ist der Kläger mit der Prüfung einer Fehllieferung von Dünger und deren Verantwortung dafür, und ob eine Fehllieferung für den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber erkennbar gewesen sei und der Darstellung der kausalen Zusammenhänge zur Maisentwicklung sowie zur Ermittlung des Schadens auf Schätzbasis und als Ergebnisdarstellung beauftragt worden. Damit beantwortet das Gutachten keine Fragen, die für die hier streitgegenständlichen Fachgebiete von Bedeutung sind. Die in diesem Gutachten zu beantwortenden Fragen gehören zum Fachgebiet "Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden" (Ziffer 1.1.3).
Auch das Gutachten "Bewertungssache B." vom 8. Juli 2003 (Gutachten zur Schätzung der anrechenbaren Privatanteile in Marktwerten zwecks Differenzierung und Nachvollziehbarmachung vorliegender Marktpreise aus einem bestehenden notariellen Vorvertrag und sonstigen verbindlichen Kaufzusagen, wie auch Aussagen zur Verwertbarkeit) ist nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers für die streitgegenständlichen Fachgebiete zu belegen. Dieses Gutachten weist erhebliche Mängel auf. Diese Mängel führen die in den betreffenden Fachgebieten sachkundigen Mitglieder des Sachverständigenbeirates der Beklagten Frau M. und Herr Prof. Dr. B. im Einzelnen überzeugend und nachvollziehbar in ihren Stellungnahmen vom 1. Oktober 2003 bzw. 30. Oktober 2003 auf. So führt der Kläger in dem Gutachten ohne Angabe von Gründen aus, dass auf eine genaue Objektbeschreibung, sowie auf eine Zustands- und Mängelbeschreibung verzichtet werden könne, obwohl diese Angaben Voraussetzung einer nachvollziehbaren Begutachtung sind. Nachvollziehbar sind auch verschiedene Bewertungsmethoden nicht. Auf Seite 7 des Gutachtens spricht der Kläger eine Marktwertschätzung an und will ein modifiziertes Sachwertverfahren anwenden. Diese Absicht setzt er aber nicht um, ohne dies zu erläutern. Weiter heißt es in seinem Gutachten auf Seite 28, dass es bei der Wertermittlung der Abgrenzung zwischen Marktwert und Verkehrswert bedürfe. In diesem Zusammenhang drängt sich der Eindruck auf, dass dem Kläger die Begriffsbestimmung des § 194 BauGB nicht bekannt ist. Ferner heißt es im Gutachten (dortige Seite 7), dass sich der Kläger "mehr in Richtung degressiver Afa" entscheide. Tatsächlich nimmt er aber im Gutachten eine lineare Abschreibung vor. Auch dieses Vorgehen erläutert er nicht. Schließlich wird zu Recht bemängelt, dass die Formulierungen zum Teil unverständlich seien. So heißt es auf Seite 28 des Gutachtens:
"Wertermittlung in der Begutachtung erfolgt frei und unabhängig, einerseits ohne Berücksichtigung der postrevolutionären Negativreaktion der Wirtschaft und der damit verbundenen Flaute am wirtschaftlichen Immobilienmarkt und andererseits einer Wachstumseuphorie bzw. dem unabdingbaren Glauben an einen Wirtschaftsaufschwung in der Landwirtschaft."
Was mit diesen Ausführungen gemeint sein soll, erschließt sich dem Leser des Gutachtens nicht. Auch ist es dem Kläger nicht gelungen, die aufgezeigten Mängel und Unklarheiten im Rahmen der Anhörung durch den Sachverständigenbeirat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18. November 2003 oder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der mündlichen Verhandlung, auszuräumen. Der Hinweis des Klägers, er sei nicht verpflichtet, die von anderen Gutachtern oder Mitarbeitern der Beklagten herangezogenen Begriffe und Bewertungsmethoden zu verwenden, liegt neben der Sache. Auch eine alternative oder gar kontroverse Bewertung ist nicht allein wegen dieser Andersartigkeit qualitativ höher zu bewerten als herkömmliche Methoden. Die Verwendung besonderer Begriffe, die eigenwillige Deutung von Begriffen wie auch die Verwendung von alternativen Bewertungsmethoden bedürfen besonderer Offenlegung und Begründung, damit sie nachvollziehbar sind. Fehlt es -wie hier -an dieser Darlegung, lässt das Gutachten nicht erkennen, dass der Kläger über eine herausragende besondere Sachkunde verfügt, die ihn aus dem Kreis der übrigen landwirtschaftlichen Sachverständigen heraushebt.
Dem Kläger ist sodann die Möglichkeit eingeräumt worden, aus seiner von ihm eingereichten Liste weitere Gutachten vorzulegen. Die von ihm mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 vorgelegten Gutachten "Scheidungssache A." und "OLG-Sache B." sind aber ebenfalls mit erheblichen Mängeln behaftet und zeigen eine besondere Sachkunde nicht auf. Das Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren B. gegen C. (Amtsgericht Norden -Familiengericht -) vom 13. Dezember 2001 ist bereits deshalb nicht geeignet, die besondere Sachkunde für die streitgegenständlichen Fachgebiete zu belegen, da gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 18. Oktober 2001 Beweis darüber erhoben werden soll, welchen zusätzlichen Wert das in der Aufstellung vom 29. Februar 1988 aufgeführte Inventar und die Milchquote von 114.872 kg habe (vgl. Beweisbeschluss, Blatt 136 Beiakte G). Es besteht somit kein Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Fachgebieten. Im Übrigen weisen die fachkundigen Mitglieder des Sachverständigenbeirates Prof. Dr. B. und Dr. H. in ihren Stellungnahmen zutreffend darauf hin, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten grob mangelhaft sei. So stellen beide Sachverständige übereinstimmend, überzeugend und nachvollziehbar fest, dass keine Gliederung erkennbar sei, dass keine sinnvolle methodische Vorgehensweise ersichtlich sei und dass sich der Kläger nicht an den durch den o. g. Beweisbeschluss klar definierten Gutachtenauftrag gehalten habe. So heiße es in dem Gutachten ausdrücklich (dortige Seite 3 oben): "Eine Bewertung gemäß Beweisbeschluss kann nicht erfolgen." Dagegen macht der Kläger in diesem Gutachten Ausführungen zu Bereichen, nach denen nicht gefragt war. So macht er beispielsweise Ausführungen zu einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. Seite 3 des Gutachtens). Ferner wird zutreffend bemängelt, dass der Gutachter dem Gericht gegenüber belehrend auftritt, indem er juristische Ausführungen macht und so versucht, Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen (vgl. Seite 2 des Schreibens vom 8. Dezember 2001). Dies widerspricht in erheblichem Maße einer gutachterlichen Tätigkeit, die sich an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit gegenüber jedermann ausrichten muss. Belehrungen bis hin zur "Besserwisserei" vertragen sich mit diesen Anforderungen nicht.
Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten in der Sache A. weist gravierende Mängel auf und ist daher nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers zu belegen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang problematisch, dass der Kläger diese Ausarbeitung in seinem Antrag vom 27. August 2003 als "OLG-Sache" bezeichnet, obwohl er im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Erstellung eines Gutachtens vom Gericht beauftragt wurde. Ferner hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Mitglieds des Sachverständigenbeirates Prof. Dr. B. vom 30. Oktober 2003 für nicht angemessen, diese Ausarbeitung überhaupt als Gutachten zu bezeichnen. Es handelt sich um ein Sammelsurium von Schreiben des Oberlandesgerichts Oldenburg zum dortigen Verfahren 1 U 69/02, um Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten in diesem Verfahren, um sonstige Unterlagen und um handschriftliche, kaum leserliche Notizen des Klägers. Dieser Zusammenstellung ist weder zu entnehmen, was die Aufgabe des Klägers in dieser Sache gewesen sein soll, noch welches Ergebnis seine Bemühungen hatten. Gleichwohl bezeichnet der Kläger diese Zusammenstellung von Schriftsätzen und eigenen Notizen in seinem Schreiben an die Beklagte vom 27. August 2003 als Gutachten. Den schriftlichen Aufzeichnungen und den mündlichen Erläuterungen in der Anhörung vor dem Sachverständigenbeirat und in der mündlichen Verhandlung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger in dieser Sache überhaupt tätig war. Das Vorliegen einer Sachkunde belegen die schriftlichen wie auch mündlichen Erläuterungen nicht. Vielmehr zeigt sich, dass sich der Kläger (vgl. sein Schreiben vom 14. November 2002 an Herrn S.) auch in dieser Sache zu juristischen Hinweisen für die weitere Prozessführung veranlasst sieht. Auch dies widerspricht den genannten Anforderungen, die an einen Gutachter zu stellen sind.
Auch mit den mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 vom Kläger vorgelegten Gutachten "A." und "D." kann der Kläger nicht belegen, dass er über eine besondere Sachkunde verfügt, die die begehrte Bestellung rechtfertigen würde. Das Gutachten "D." vom November 2002 betrifft nicht die hier streitgegenständlichen Fachgebiete. Auch das Gutachten zur Schätzung des Marktwertes zwecks Differenzierung und Nachvollziehbarmachung eines vorliegenden Marktpreises für Herrn J. vom 24. Juni 2002 ist mangelbehaftet. Zur Begründung im Einzelnen nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen von Herrn E. und Frau B. vom 14. November 2003 bzw. vom 7. Januar 2004 und auf die Ausführungen von Herrn B. vom 24. Oktober 2003. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die dort im Einzelnen aufgeführten Mängel im Rahmen seiner Anhörung vor dem Sachverständigenbeirat in der Sitzung vom 18. November 2003 oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auszuräumen. Als Beispiel für einen gravierenden Mangel ist hier nur zu nennen, dass der Kläger eine Marktanpassung von 25% (vgl. Blatt 17 des Gutachtens) vornimmt, ohne eine Begründung dafür zu liefern. Eine solche Begründung findet sich auch nicht unter dem Stichwort "Gutachtenergebnis" auf Seite 18 des Gutachtens. Vielmehr sind die dort gemachten Ausführungen unverständlich. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang sie mit dem Gutachtenauftrag haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Kläger mit der Vorlage seiner Gutachten nicht gelungen ist, seine besondere Sachkunde nachzuweisen. Die von ihm vorgelegten Gutachten, soweit sie die hier streitgegenständlichen Fachgebiete überhaupt betreffen, weisen zum Teil sogar gravierende Mängel auf. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Gutachten von den Gerichten verwertet wurden (z.B. Gutachten Wessels gegen Janssen) bzw. einzelne Auftraggeber mit den vom Kläger gemachten Ausführungen insgesamt zufrieden sind (vgl. Schreiben des Herrn J. vom 16. Februar 2004 und Schreiben der Firma A. vom 1. März 2004). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mängel hatte die Kammer auch keinen Anlass, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen durchzuführen. Der Kläger benennt diese Zeugen zum Nachweis dafür, dass die eingereichten Gutachten verwertbar gewesen seien. Abgesehen davon, dass mit der Bejahung der Verwertbarkeit noch keine Qualitätsaussage verbunden ist, wäre mit dieser Feststellung noch nicht nachgewiesen, dass der Kläger über die erforderliche besondere Sachkunde in den streitgegenständlichen Fachgebieten verfügt.
Auch mit seinen Äußerungen im Rahmen der Sitzung des Sachverständigenbeirates vom
18. November 2003 räumt er diese Mängel nicht aus. Dies gilt ebenso für seine Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung. Seine Äußerungen bestätigen vielmehr die Festsstellung der fehlenden besonderen Sachkunde. Auf Nachfragen des Gerichts zu einzelnen Gutachten antwortet der Kläger nur ausweichend und macht stattdessen weitschweifige Ausführungen u.a. zum Sachverständigenwesen im Allgemeinen und zum Sachverständigenwesen in Niedersachsen im Besonderen. Der Kläger legt zum Nachweis seiner überdurchschnittlichen Qualifikation auch keine anderweitig aktuellen Nachweise seiner besonderen Sachkunde, etwa weitere Gutachten, vor. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich aus Referenzen, Befragungen oder sonstigen schriftlichen Äußerungen des Klägers seine besondere Sachkunde belegen ließe. Auf Grund dessen ist die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Bestellung für die streitgegenständlichen Fachgebiete nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Bestellung und Vereidigung von landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 30. Januar 1998 entscheidet die Beklagte über den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach Anhörung des Sachverständigenbeirates, der durch den Vorstand der Beklagten berufen wird. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte beim Fehlen ausreichender sonstiger Sachkundenachweise befugt ist, den Bewerber zur Feststellung seiner Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwerten. Es unterliegt dabei keinen Bedenken, auch die gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigenbeirats der Entscheidung zu Grunde zu legen. Eine allgemeine Befangenheit dieser Personen, die sich aus der zukünftigen oder vergangenen konkurrierenden Tätigkeit herleiten könnte, scheidet aus. Diese öffentlich bestellten Sachverständigen unterliegen auch als Mitglieder des Beirates dem Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung und sind deshalb für ihre gutachtlichen Äußerungen im Bestellungsverfahren verpflichtet, objektiv und unparteiisch zu urteilen. Auch der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitglieder des Sachverständigenbeirates zu belegen.
Die Feststellungen des Sachverständigenbeirates sind ferner nicht wegen einer fehlerhaften Protokollierung der Anhörung zu beanstanden. Einer besonderen Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf ein solches Fachgremium nicht, da es lediglich ein gutachtliches Votum zur Sachkunde abgibt (vgl. Bleutge, a.a.O., § 36 Rn. 69). Gleichwohl sind Inhalt und Ablauf des Prüfungsgespräches grundsätzlich im Einzelnen zu protokollieren, soweit dies erforderlich ist, um nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Sachverständigenbeirat seine gutachtlichen Äußerungen abgegeben hat. Die Niederschrift über die konstituierende erste Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 18. November 2003 genügt diesen Anforderungen. Der Ablauf des Gespräches ist nachvollziehbar dokumentiert. Dies gilt jedenfalls mit den Ergänzungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2003 vorgetragen hat. Es sind die Fragen des Sachverständigenbeirates und die Antworten des Klägers wiedergegeben. Eine darüber hinausgehende wortgetreue Protokollierung der Anhörung war nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch nicht erforderlich, ihn vor der Beiratssitzung vom 18. November 2003 unter Angabe der Einzelheiten des vorgesehenen Prüfungsablaufs sowie der zulässigen Hilfsmittel zu laden. Die Beiratssitzung am 18. November 2003 diente nicht in erster Linie der Überprüfung der besonderen Sachkunde. Vielmehr sollte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu den eingereichten und vorgelegten Gutachten zu klären. Eine Protokollierung der Sitzung des Sachverständigenbeirates am 17. Dezember 2003 war nicht erforderlich. Insoweit handelte es sich nicht um ein Prüfungs- oder prüfungsähnliches Gespräch. Der Kläger war bei dieser Sitzung auch gar nicht anwesend.
Ob neben der festgestellten fehlenden besonderen Sachkunde des Klägers auch Bedenken hinsichtlich seiner persönlichen Eignung für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger vorliegen, kann im Ergebnis dahinstehen. Bei dem Merkmal der besonderen Sachkunde geht es um die rein fachliche Eignung. Dagegen handelt es sich bei der persönlichen Eignung um Fragen der persönlichen Zuverlässigkeit, der Vertrauenswürdigkeit, der Persönlichkeitsstruktur und der Akzeptanz des Sachverständigen bei den potenziellen Auftraggebern. Der Sachverständige muss für die Dauer seiner Bestellung die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Einhaltung seiner besonderen Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger bieten. Man muss nach seiner Persönlichkeit von ihm erwarten können, dass er die Erstattung von Gutachten unter Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten vornimmt. So schließen mangelnde persönliche Integrität, Voreingenommenheit und Sendungsbewusstsein die Eignung aus. Ebenso kann nicht bestellt werden, wer sprachlich nicht in der Lage ist, sich sachlich und neutral auszudrücken. Bereits bloße Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzung genügen, um den Antrag eines Sachverständigen auf erstmalige oder erneute öffentliche Bestellung abzulehnen (vgl. Bleutge, a.a.O., § 36 Rn. 71 m.w.N. der Rechtsprechung). Die Bedenken müssen durch Tatsachen belegt und begründet werden können. Der reine Verdacht mangelnder Eignung reicht zur Ablehnung nicht aus. Bei der Darlegung der Mängel der vom Kläger vorgelegten Gutachten sind Zweifel an seiner persönlichen Eignung angesprochen. Es ist bereits betont worden, dass der Kläger sich in den von ihm vorgelegten Gutachten wiederholt nicht sachlich und neutral ausdrückt. Zur Begründung verweist die Kammer auf Seite 18 des Gutachtens "A." und auf Seite 28 des Gutachtens in der Sache "B.". Es handelt sich jeweils um textbausteinartige und nicht nachvollziehbare Äußerungen ohne Bezug zum jeweiligen Gutachten. Auch macht der Kläger immer wieder in seinen Gutachten juristische Ausführungen und gibt Ratschläge für ein bestimmtes prozessuales Vorgehen. Offenbar meint der Kläger, nur er sei in der Lage, das jeweils sachgerechte prozessuale Vorgehen angemessen beurteilen zu können (vgl. Gutachten "A." und "Scheidungssache B."). Er geht damit jeweils über den Gutachtenauftrag hinaus. Ob es sich insoweit um Fälle verbotener Rechtsberatung handelt, kann dahinstehen. Die oben genannten Grundsätze der persönlichen Eignung sind damit jedenfalls negativ berührt. Da der Kläger aber bereits wegen der fehlenden besonderen Sachkunde keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen für die streitgegenständliche Fachgebiete hat, ist den Zweifeln an seiner persönlichen Eignung nicht weiter nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Schulze
Winkler