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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NatPHarzS - Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Bei der "Nationalparkverwaltung Harz" wird ein gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2Dieser nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" jeweils der wissenschaftliche Beirat zuständig ist.

(2) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören insgesamt zwölf Mitglieder der wissenschaftlichen Disziplinen an, die für die Erhaltung und Entwicklung des "Nationalparks Harz" von hervorgehobener Bedeutung sind. 2Sie werden von den obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen; aus wichtigem Grund kann ein Mitglied abberufen werden.

(3) Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien geben dem wissenschaftlichen Beirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.