Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.02.2009, Az.: 1 D 8/08

Antrag auf Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen Lärmbeeinträchtigungen aus Anlass von Veranstaltungen auf einem Marktplatz; Rechtmäßigkeit der Auferlegung eines Zwangsgelds zum Zweck der Herbeiführung eines rechtstreuen Verhaltens bei einem Vollstreckungsschuldner i.R.v. auf Einzelfälle abstellende Verpflichtungen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.02.2009
Aktenzeichen
1 D 8/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 11968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0227.1D8.08.0A

Verfahrensgegenstand

Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

Redaktioneller Leitsatz

Aus einem Urteil, das lediglich die auf den Einzelfall abstellende Verpflichtung ausspricht, erteilten Sondernutzungserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für öffentliche Veranstaltungen zum Zecke des Lärmschutzes eine genau bestimmte Auflage beizufügen, kann nicht im Nachhinein wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung vollstreckt werden.

In der Vollstreckungssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer -
am 27. Februar 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

2

Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks D. in E., das an den Vorplatz des Alten Rathauses - den F. Marktplatz - angrenzt. In dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus bewohnt sie eine Dachgeschosswohnung. Seit 2001 wendet sie sich gegen Lärmbeeinträchtigungen aus Anlass von Veranstaltungen auf dem F. Marktplatz. Insbesondere im Jahr 2003 legte sie Widersprüche gegen Erlaubnisse für entsprechende Veranstaltungen auf dem Marktplatz ein. Die betreffenden Widerspruchsverfahren erledigten sich nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen durch Zeitablauf.

3

Am 30.12.2002 begehrte die Vollstreckungsgläubigerin im Wege der Leistungsklage vorbeugenden Rechtsschutz. Mit Urteil vom 23.02.2005 - 1 A 1214/02 - verurteilte die beschließende Kammer die Vollstreckungsschuldnerin,

"1.
bei zukünftigen Veranstaltungen auf dem F. Marktplatz/Vorplatz des Alten Rathauses, bei denen seltene Ereignisse nach Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie 2001 (Gemeinsamer Runderlass vom 8. Januar 2001, Nds. Ministerialblatt Nr. 7/2001, Seite 201) in Verbindung mit der TA-Lärm stattfinden und dabei Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden, den jeweiligen Veranstaltern (auch soweit es sich um Veranstaltungen der Beklagten selbst handelt) in Sondernutzungserlaubnissen/ Ausnahmegenehmigungen folgende Auflage zu machen:

"Nach der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m. dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

tagsüber 70 dB (A)
tagsüber (an Sonn- und Feiertag) 66 dB (A)
nachts 55 dB (A)

Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung/ Darbietung durch Einpegelung der Anlage sowie während der Veranstaltung/ Darbietung durch begleitende Messungen nachzuweisen. Hiermit ist eine anerkannte Messstelle nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz/ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz zu beauftragen, die/der einen entsprechenden schalltechnischen Bericht zu fertigen hat. Dieser Bericht ist der Stadt G. in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen. Den Anordnungen des Sachverständigen/des Messpersonals ist Folge zu leisten. Sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.3 S. 2 der TALärm) nicht eingehalten werden können, ist die Darbietung zu beenden.",

2.
nur 18 seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie pro Jahr und diese an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zuzulassen und

3.
der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen mit seltenen Ereignissen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie sowie erstellte schalltechnische Berichte jeweils unverzüglich zu übersenden."

4

Einen hiergegen gerichteten Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.04.2006 - 12 LA 116/05 - ab.

5

Am 08.01.2008 hat die Vollstreckungsgläubigerin um gerichtliche Vollstreckung aus dem Urteil vom 23.02.2005 nachgesucht. Sie trägt im Einzelnen vor, die Vollstreckungsschuldnerin habe in den Jahren 2006 bis 2008 in zahlreichen Fällen gegen die ihr durch das Urteil auferlegten Pflichten verstoßen. Sie habe den für Veranstaltungen auf dem F. Marktplatz erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen Auflagen gemäß Nr. 1 des Urteilstenors nicht oder nicht in der dort genannten Ausgestaltung beigefügt, sehe Veranstaltungen im Rahmen des F. Schützenfestes nicht als "seltene Ereignisse" im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie an, habe ihr Sondernutzungserlaubnisse und schalltechnische Berichte verspätet übersandt und habe es mehrfach geduldet, dass die im Tenor des Urteils genannten Immissionsrichtwerte überschritten worden seien.

6

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,

gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1. und 3. des Tenors des Urteils vom 23.02.2005 - 1 A 1214/02 - jeweils ein Zwangsgeld und

7

hilfsweise

für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.

8

Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie trägt vor, sie sei den ihr aus dem Urteil vom 23.02.2005 erwachsenden Verpflichtungen stets nachgekommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Vorgang der Vollstreckungsschuldnerin und die von der Vollstreckungsgläubigerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

11

II.

Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.

12

Weil aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil vollstreckt werden soll, das auf eine allgemeine Leistungsklage ergangen ist, erfolgt eine Vollstreckung der aus Nr. 1 und Nr. 3 des Urteilstenors erwachsenden Verpflichtungen nicht nach § 170 VwGO (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung) bzw. nach § 172 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 VwGO (Erzwingung der Beseitigung von Vollzugsfolgen bzw. des Erlasses eines Verwaltungsakts), sondern nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO (Erzwingung unvertretbarer Handlungen). Die Voraussetzungen der §§ 724 und 750 ZPO (Titel, Klausel und Zustellung) liegen vor.

13

Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld bzw. durch Zwangshaft anzuhalten sei. Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt.

14

Soweit die Vollstreckungsgläubigerin Verstöße gegen Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 23.02.2005 rügt, gilt Folgendes:

15

Die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis für die Maikundgebung am 01.05.2006 erteilte Auflage Nr. 13 gibt dem Veranstalter vor, dass Lärmmessungen und Einpegelungen grundsätzlich von der Vollstreckungsschuldnerin und nur fakultativ durch eine anerkannte Messstelle vorzunehmen sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen die der Vollstreckungsschuldnerin durch Nr. 1 des Urteilstenors auferlegten Pflicht, wonach den Veranstaltern aufzugeben ist, eine anerkannte Messstelle bzw. einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen. Weitere Verstöße liegen darin, dass der Sondernutzungserlaubnis für die Maikundgebung am 01.05.2007 keine der Nr. 1 des Tenors entsprechende Auflage beigefügt war und dass in den Auflagen für die H. feste am 24.09.2006 und am 30.09.2007 (jeweils Sonntag) Tagesrichtwerte von 70 dB(A) genannt wurden. Die Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin, auch an Sonn- und Feiertagen sei tagsüber von einem Immissionswert von 70 dB (A) auszugehen, wird nicht geteilt. Der nach der TA-Lärm grundsätzlich geltende Tagesrichtwert für "seltene Ereignisse" von 70 dB(A) wurde durch das o. g. Urteil für Sonn- und Feiertage ausdrücklich abgewandelt, indem die Vollstreckungsschuldnerin dazu verurteilt worden ist, Veranstaltern durch Auflage einen Tageswert für Sonn- und Feiertage von 66 dB (A) vorzugeben. Dieses Urteil ist rechtskräftig, so dass der genannte Wert in die jeweilige Auflage aufzunehmen ist. Die Vollstreckungsschuldnerin hat bereits im Berufungszulassungsverfahren Einwände gegen diesen Wert vorgebracht, die jedoch durch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2006 -12 LA 116/05 - zurückgewiesen worden sind.

16

Im Hinblick auf die festgestellten Verstöße gegen die durch Nr. 1 des Urteilstenors begründeten Pflichten kommt eine Vollstreckung gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Die Vorgabe, den jeweiligen Veranstaltungen eine genau bestimmte Auflage beizufügen, begründet keine Dauerverpflichtung. Vielmehr bezieht sich die aus Nr. 1 des Tenors erwachsende Pflicht auf jede einzelne Veranstaltung, bei der ein seltenes Ereignis nach Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der TA-Lärm stattfindet und bei der Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden.

17

Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann daher nur dazu dienen, die jeweilige, auf die konkrete Veranstaltung bezogene Pflicht durchzusetzen, um im Einzelfall zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung beizutragen. Dies ist nach deren Beendigung nicht mehr möglich, denn die Sondernutzung ist dann durch Zeitablauf erledigt und die Vollstreckungsschuldnerin ist außerstande, auf die konkrete Veranstaltung bezogen eine korrekte, den Anforderungen des Urteils entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Eine Zwangsvollstreckung durch Auferlegung eines Zwangsgelds zu dem Zweck, die Vollstreckungsschuldnerin im Fall künftiger Veranstaltungen zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen, wie es die Vollstreckungsgläubigerin mit dem vorliegenden Verfahren ersichtlich anstrebt, kommt angesichts der auf den Einzelfall abstellenden Verpflichtung durch Nr. 1 des Urteilstenors nicht in Betracht. Die Vollstreckung dient auch nicht dem Zweck, die Vollstreckungsschuldnerin in Nachhinein für einen Verstoß zu bestrafen (vgl. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 67. Aufl. 2009, § 888 Rn. 16).

18

Die Vollstreckungsgläubigerin rügt des Weiteren Verstöße gegen die in Nr. 1 des Urteilstenors geregelten Pflicht im Hinblick auf die Veranstaltungen "Aufmarsch der Schützen" und "Schützenumzug" in den Jahren 2006 bis 2008. Auch insoweit kann das Vollstreckungsverfahren aus den vorstehend genannten Gründen keinen Erfolg haben. Zudem steht nicht zweifelsfrei fest, dass es sich bei den Veranstaltungen um "seltene Ereignisse" im Sinne der Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der TA-Lärm handelt; dies würde voraussetzen, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten zu erwarten wäre, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, was für diese Ereignisse derzeit offen ist.

19

Auch die Rüge der Vollstreckungsgläubigerin, die Vollstreckungsschuldnerin habe durch unterlassene bzw. verspätete Übersendung von Sondernutzungserlaubnissen und schallschutztechnischen Gutachten gegen ihre Pflicht aus Nr. 3 des Urteilstenors verstoßen, führt nicht zum Erfolg des Vollstreckungsverfahrens.

20

Zwar ist eine Sondernutzungserlaubnis für die Maikundgebung vom 01.05.2006 und sind Änderungsbescheide zur Sondernutzungserlaubnis für die "Nacht der Kultur" am 06.07.2007 offenbar nicht an die Vollstreckungsgläubigerin übersandt worden. Für eine Vollstreckung der hierdurch verletzten Pflichten fehlt es der Vollstreckungsgläubigerin jedoch an dem (auch im Vollstreckungsverfahren, vgl. Baumbach/Lauterbach u.a., a.a.O., § 888 Rn. 10) notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Vollstreckungsgläubigerin strebt nämlich ersichtlich nicht die Verhängung eines Zwangsgelds an, um die Vollstreckungsschuldnerin zu veranlassen, ihr die genannten Bescheide jetzt noch zukommen zu lassen.

21

Vielmehr will sie auch insoweit eine zukünftige Verhaltensänderung in ähnlichen Fällen erreichen; hierfür stellt das vorliegende Vollstreckungsverfahren jedoch - wie bereits angemerkt - nicht das adäquate Instrument dar. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin die Sondernutzungserlaubnis für die Maikundgebung am 01.07.2007 erst auf besondere Anforderung mit Schreiben vom 16.08.2007 an die Vollstreckungsgläubigerin übersandt hat, hat sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Nr. 3 des Urteilstenors verstoßen, derartige Erlaubnisse unverzüglich zu versenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung als Beugemittel kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Vollstreckungsschuldnerin - wenn auch verspätet - erfüllt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach u.a., a.a.O., § 888 Rn. 9 und 16 m.w.N.).

22

Vorstehendes gilt gleichermaßen in Bezug auf die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Übersendung schallschutztechnischer Gutachten. In zahlreichen Fällen sind die schallschutztechnischen Berichte verspätet und z.T. nur auf besondere Aufforderung an die Vollstreckungsgläubigerin versandt worden. Die Vollstreckungsschuldnerin hat jedoch letztlich erfüllt, so dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Die Rüge der Vollstreckungsgläubigerin, im Fall der "Nacht der Kultur" am 14.07.2006 sei das Gutachten nicht unverzüglich erstellt worden, bezieht sich auf ein Verhalten des Gutachters bzw. des Veranstalters, nicht jedoch auf die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin aus Nr. 3 des Urteilstenors. Soweit gerügt wird, für die Maikundgebung 2006 existiere kein Schallschutzbericht, führt auch dieser Umstand nicht zum Erfolg des Vollstreckungsverfahrens, den die Erstellung eines Gutachtens für die genannte Veranstaltung ist nicht nachholbar.

23

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin schließlich zutreffend ausführt, bei verschiedenen Veranstaltungen sei der zulässige Richtwert von 66 dB(A) erheblich (nämlich bei den sonntags stattfindenden H. festen 2006 bis 2008 um 10, um 11 bzw. um 12 dB(A)) überschritten worden, steht einem Erfolg des Vollstreckungsverfahrens entgegen, dass das Urteil vom 23.02.2005 lediglich die Verpflichtung ausspricht, erteilten Sondernutzungserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen eine genau bestimmte Auflage beizufügen.

24

Dagegen regelt es die Folgen von Verstößen der Veranstalter gegen die Auflage nicht. Es enthält keine vollstreckbare Regelung, wonach die Vollstreckungsschuldnerin in allen zukünftigen Fällen zu gewährleisten hat, dass die Veranstalter die Auflage befolgen und die Veranstaltung im Fall der Überschreitung der Richtwerte abbrechen (vgl. zur Begründung einer vergleichbaren Dauerverpflichtung BayVGH, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 C 05.1545 - sowie OVG Münster, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 -, jeweils [...]).

25

Sofern die Vollstreckungsgläubigerin eine bindende, dauerhafte Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin begründen will, die Einhaltung der Richtwerte zu garantieren und gegen Verstöße wirksam - insbesondere durch den Abbruch der jeweiligen Veranstaltung - einzuschreiten, wird sie dieses Ziel in einem weiteren Klageverfahren verfolgen müssen.

26

Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin ist sie nicht deshalb (unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rechtsschutzlos gestellt, weil sie im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegenden Pflichtverletzungen der Vollstreckungsschuldnerin nicht (mehr) gegen diese vollstrecken lassen kann, denn sie kann im Hinblick auf künftige Verstöße durchaus mit Aussicht auf Erfolg Vollstreckungsverfahren betreiben. Der Vollstreckungsschuldnerin werden die Veranstaltungen, für die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden, im Regelfall durch entsprechende öffentliche Ankündigung bereits längere Zeit vor ihrer Durchführung bekannt. Die Sondernutzungserlaubnisse werden in der Regel bereits mehrere Wochen vor der Veranstaltung erteilt. Die Vollstreckungsgläubigerin kann daher, sofern ihr die zu erwartende Erlaubnis nicht mit angemessenem Vorlauf übersandt wird, einen auf einen konkreten Verstoß gegen Nr. 3 des Urteilstenors bezogenen Vollstreckungsantrag stellen. Erfüllt die Vollstreckungsschuldnerin daraufhin, so kann die Vollstreckungsgläubigerin erneut die Vollstreckung begehren, sofern die Vollstreckungsschuldnerin gegen ihre Pflicht aus Nr. 1 des Tenors verstoßen haben sollte. Auch bezüglich der Pflicht, die schallschutztechnischen Berichte unverzüglich zu übersenden, ist eine Vollstreckung denkbar. Allerdings beginnt die Verpflichtung jeweils erst dann, wenn der Vollstreckungsschuldnerin das Gutachten vorliegt. Eine vollstreckbare Pflicht der Vollstreckungsschuldnerin, die unverzügliche Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen, begründet das Urteil vom 23.02.2005 dagegen nicht. Schließlich steht es der Vollstreckungsgläubigerin offen, im Vorfeld von Veranstaltungen, bei denen in der Vergangenheit die Richtwerte überschritten worden sind, vorbeugenden gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel anzustreben, die Vollstreckungsschuldnerin zu verpflichten, die Einhaltung der Auflage durch den Veranstalter wirksam zu überwachen und die Veranstaltung notfalls selbst zu beenden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

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