Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.03.2009, Az.: 1 A 286/07

Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen Gründen; Rechtsgrundlage für die vorzeitige Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.03.2009
Aktenzeichen
1 A 286/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 22234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0311.1A286.07.0A

Verfahrensgegenstand

Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG enthält grundsätzlich die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung gewählter Gleichstellungsbeauftragter aus verwaltungsökonomischen Gründen

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte.

2

Sie war für vier Jahre vom 15.09.2006 bis 14.09.2010 als Gleichstellungsbeauftragte bei der J. Göttingen bestellt. Mit Schreiben vom 14.01.2008 widerrief die Beklagte ihre Bestellung vorzeitig zum 11.01.2008. Gleichzeitig bestellte sie zum 11.01.2008 bis längstens 10.01.2010 eine neue Gleichstellungsbeauftragte beim Internen Service Braunschweig, der für die Agenturen für Arbeit Braunschweig, Göttingen, Goslar und Helmstedt zuständig ist.

3

Dem lag zu Grunde die "Sonderausgabe HE/GA (Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen) vom 30.11.2006" der K. (Geschäftszeichen: P- 1022/1023/2200/2700, gültig ab 30.11.2006 bis 31.12.2010). Hiermit verfolgt die Zentrale der K. in Nürnberg insbesondere das Ziel, die operativen Kernaufgaben der K. durch die Einrichtung von Internen Services besser zu unterstützen. Die internen Verwaltungsaufgaben Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste sollen in 45 Internen Services gebündelt werden. Diese bisher von der jeweiligen J. zu erfüllenden Aufgaben sollen bei einzelnen in Anlage 1 der HE/GA genannten Agenturen für bis zu 6 Einzelagenturen konzentriert werden. Das Personal für die Aufgabenbereiche der Internen Services wird unter Beibehaltung seines Dienstortes an die J. mit Sitz des Internen Service versetzt. Es unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des/der Geschäftsführers/in Interner Service (GIS). Nach Ziff. 3.2 der HE/GA ist der/die GIS in seiner/ihrer Funktion Mitglied der Geschäftsführungen aller Agenturen für Arbeit, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Dabei behalten alle Agenturen für Arbeit ihre Dienststelleneigenschaft. Im Zuge der Einrichtung der Internen Services enden gem. Ziff. 9 der HE/GA die Amtszeiten der bei den einzelnen Agenturen für Arbeit tätigen Gleichstellungsbeauftragten zum 31.12.2007. An deren Stelle soll eine, bei der für den Internen Service nunmehr zuständigen J., am 15.11.2007 zu wählende Gleichstellungsbeauftragte ab dem 01.01.2008 tätig werden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 16 Abs.1 Satz 3 BGleiG. Für die Bereiche der Agenturen für Arbeit Braunschweig, Goslar, Göttingen und Helmstedt sollte dementsprechend am 15.11.2007 eine Gleichstellungsbeauftragte bei der J. Braunschweig, bei der der Interne Service für die vorgenannten Agenturen eingerichtet werden sollte, gewählt werden.

4

Bei der Erarbeitung der HE/GA wirkten (nur) die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptpersonalrat der Zentrale der K. mit.

5

Gegen die in Ziff. 9 getroffene Organisationsentscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2006 Einspruch ein, den die K., Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, mit Schreiben vom 28.02.2007 zurückwies. Mit Schreiben vom 09.08.2007 erklärte die Klägerin das außergerichtliche Einigungsverfahren für gescheitert.

6

Mit einer weiteren HE/GA 09/2007 (Geschäftszeichen: POE 5-2091/2094, gültig ab dem 20.09.2007, eingearbeitet im Handbuch des Dienstrechts, Allgemeiner Teil Abschnitt A 230) legte die Zentrale der K. die Mindeststandards für das neue Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei den Internen Services sowie Einzelheiten für die am 15.11.2007 durchzuführende Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin fest.

7

Mangels entsprechender Bewerbungen fand eine Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten bei der J. Braunschweig am 15.11.2007 nicht statt. Stattdessen wurde am 11.01.2008 eine Gleichstellungsbeauftragte bei der J. Braunschweig bestellt.

8

Die Klägerin hat am 06.09.2007 Klage erhoben.

9

Sie ist der Auffassung, § 16 Abs.1 Satz 3 BGleiG biete keine Rechtsgrundlage dafür, sie vorzeitig aus ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen. In § 16 Abs. 7 BGleiG sei abschließend geregelt, wann während der laufenden Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten eine neue Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden könne. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Selbst wenn ihre vorzeitige Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG grundsätzlich möglich wäre, sei die nach dieser Vorschrift notwendige Voraussetzung einer angemessenen Vertretung aller weiblichen Beschäftigten in den dem Internen Service angeschlossenen Agenturen durch eine einzige Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des Internen Service nicht erfüllt. Darüber hinaus seien ihre Beteiligungsrechte als Gleichstellungsbeauftragte verletzt, weil sie an der Erstellung der HE/GA vom 30.11.2006 nicht beteiligt worden sei.

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Sie beantragt,

den Widerruf ihrer Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte vom 14.01.2008 aufzuheben,

11

hilfsweise

festzustellen, dass ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte zum 11.01.2008 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezweifelt, ob die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren hat, nachdem ihr mit Schreiben vom 14.01.2008 mitgeteilt worden sei, dass ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte am 11.01.2008 ende und sie hiergegen keinen Einspruch eingelegt habe.

14

In der Sache hält sie ihre Entscheidung für rechtmäßig und beruft sich zur Begründung insbesondere auf die Beschlüsse des Nds. OVG vom 28.12.2007 (ME 465/07) und 09.11.2007 (5 ME 222/07).

15

Das erkennende Gericht hat dem gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen und mit Beschluss vom 18.10.2007 (1 B 287/07) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die von der K. erlassene "Sonderausgabe HE/GA" vom 30.11.2006 angeordnet, soweit nach Ziff. 9 der HE/GA die Amtszeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der J. Göttingen vorzeitig mit Ablauf des 31.12.2007 endet. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten hat das Nds. OVG Lüneburg mit Beschluss vom 28.12.2007 (5 ME 465/07) den Beschluss vom 18.10.2007 insoweit geändert, als der Beklagten aufgegeben wurde, die Klägerin vorläufig bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem Internen Service am Standort der J. Braunschweig, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder, sollte das Hauptsacheverfahren bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, bis zum Abschluss ihrer Amtsperiode am 14.09.2010, nicht aus ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen und im übrigen den Antrag der Klägerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf die jeweiligen Beschlüsse Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten zum Klage- und Eilverfahren und auf die vom Gericht zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat keinen Erfolg.

18

Sie ist mit dem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte durch Schreiben der Beklagten vom 14.01.2008 keinen Einspruch erhoben hat und es deshalb an einem vor Klageerhebung durchzuführenden erfolglosen Einspruchsverfahren fehlt (§ 22 Abs. 1 BGleiG). Hierauf kann mit Blick auf das erfolglose Einspruchsverfahren der Klägerin gegen die in Ziff. 9 HE/GA vom 30.11.2006 getroffene Regelung über ihre vorzeitige Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte verzichtet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in einem weiteren Einspruchsverfahren, das im Ergebnis dieselbe Streitfrage - nämlich die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Abberufung der Klägerin aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten- betroffen hätte, anders als im bereits durchgeführten Einspruchsverfahren entschieden hätte. Insofern würde es eine reine Förmelei darstellen, für die Zulässigkeit des Leistungsantrages ein weiteres erfolgloses Einspruchsverfahren zu verlangen.

19

Die Klage ist jedoch unbegründet.

20

Die mit Schreiben der Beklagten vom 14.01.2008 erfolgte Abberufung der Klägerin aus ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte zum 11.01.2008 ist rechtmäßig. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende, in Ziff. 9 HE/GA vom 30.11.2006 getroffene, Regelung über das vorzeitige Ende der Amtszeiten aller bei den örtlichen Agenturen für Arbeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hält an ihrer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen gegenteiligen Auffassung ausdrücklich nicht mehr fest.

21

Dies gilt zum Einen hinsichtlich der Rüge der Klägerin, über die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte bei der Erstellung der in Ziff. 9 getroffenen Regelung. Die Kammer ist nicht mehr der Auffassung, die K. sei nach § 17 Abs. 2 BGleiG verpflichtet gewesen, ein Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Arbeitsagenturen einschließlich der dortigen Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Nds. OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) an. Die Kammer hält auch die in Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 getroffene Regelung über das vorzeitige Ende der Amtszeiten aller örtlichen Gleichstellungsbeauftragten für rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich von Satz 1 abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden. Nach Satz 1 ist in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen. Auch wenn der Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dies nicht ausdrücklich vorsieht, enthält die Vorschrift die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) und 28.12.2007 (5 ME 465/07), denen es für das Klageverfahren mit folgender Ergänzung folgt: Die Kammer hält nicht mehr daran fest, § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffne nur die Möglichkeit einer schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG die in diesem Fall während der Übergangszeit entstehenden erheblichen organisatorischen und kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten in Kauf nehmen wollte. Je nach Konstellation ergäbe sich die Notwendigkeit, sowohl die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des Internen Service als auch die bei den Dienststellen des Serviceverbundes noch amtierenden örtlichen Gleichstellungsbeauftragten einzubeziehen. Dabei müsste sich die Beteiligung der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service auf Entscheidungen für diejenigen Dienststellen beschränken, bei denen die Amtszeiten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bereits abgelaufen wären. Eine solche Aufspaltung der Beteiligung, erst recht der weiteren Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, dürfte praktisch nicht möglich sein, da nach dem neuen Organisationsmodell bestimmte Dienstleistungen für die dem Serviceverbund angehörenden Agenturen bei dem Internen Service gerade gebündelt und vereinheitlicht werden sollen. Das Modell einer schrittweisen Umorganisation würde zudem erhebliche Legitimationsprobleme aufwerfen. Die neue Gleichstellungsbeauftragte bei der J. mit Sitz des Internen Service würde von weiblichen Beschäftigten mit gewählt, für die sie (noch) nicht zuständig wäre, solange in den örtlichen Arbeitsagenturen noch örtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt sind. Je nach Ablauf der regulären Amtsperioden der bisherigen örtlichen Gleichstellungsbeauftragten könnte es sein, dass die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte zunächst nur für einen Teil der sie legitmierenden Wählerinnen zuständig oder sogar - ggf. über Jahre - trotz Wahl gänzlich funktionslos wäre. Diese Zustände wären mit der gesetzgeberischen Intention und der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten schwerlich vereinbar (s. OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 10.04.2008 - 4 S 6.08 - [...]).

22

Soweit demgegenüber die Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf abgestellt hat, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG für eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten nichts hergebe, dürfte diese Erwägung letztlich doch zu kurz greifen. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass eine Umorganisation i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ohne eine Verkürzung der Amtsperioden amtierender Gleichstellungsbeauftagter angesichts der verschiedenen Amtszeiten nicht einheitlich durchsetzbar wäre. Für den Fall des hier in Rede stehenden Serviceverbundes gibt es keinen Zeitpunkt "vor einer sonst nach Satz 1 vorzunehmenden Wahl", um die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten zu verringern, und ihre Zuordnung zu den Dienststellen zu ändern, ohne eine Amtszeit verkürzen zu müssen, weil die Wahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. Der Gesetzgeber des Bundesgleichstellungsgesetzes hat keine einheitlichen Wahltermine vorgesehen, sondern an das jeweilige Auslaufen der Amtszeiten der seinerzeit bestellten Frauenbeauftragten angeknüpft (§ 26 BGleiG) und damit offenbar in Kauf genommen, dass eine Umorganisation i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG während laufender Amtsperioden erfolgt (bzw. nur erfolgen kann) (s. OVG Berlin- Brandenburg a.a.O.).

23

Ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt gegen eine nur schrittweise Umorganisation ist auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG der Personalverwaltung angehört; eine Personalverwaltung bei den örtlichen Arbeitsagenturen aber nicht mehr stattfindet.

24

Die früher bei den örtlichen Arbeitsagenturen angesiedelte Personalverwaltung wird ausschließlich vom jeweiligen Internen Service wahrgenommen. Der Wegfall der Personalverwaltung bei den örtlichen Arbeitsagenturen spricht dafür, dass dementsprechend auch das Amt der dort angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten wegfallen muss.

25

Bietet demnach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die vorzeitige Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dies ist der Fall.

26

Die aus verwaltungsökonomischen Gründen beabsichtigte Umstellung der Verwaltungsstrukturen bei den örtlichen Agenturen für Arbeit durch die HG/GA vom 30.11.2006 rechtfertigt zunächst, von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Gebrauch zu machen. Die weiblichen Beschäftigten der einem Serviceverbund angehörenden Dienststellen sind auch gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG durch eine für den Serviceverbund zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte angemessen vertreten. Dabei geht es nicht darum, im Einzelnen die konkrete Personal- und Sachausstattung der Gleichstellungsbeauftragten am Sitz des Internen Service zu prüfen. Es genügt allerdings auch nicht, die neue Gleichstellungsbeauftragte auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zu verweisen, eine ausreichende persönliche Entlastung nach Maßgabe des § 18 BGleiG geltend zu machen und ggf. gerichtlich einzuklagen. Ebenso wenig kann es ausreichen, die Gleichstellungsbeauftragte auf die Einforderung einer hinreichenden personellen oder sachlichen Ausstattung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Satz 1 BGleiG oder der Prüfung durch die Dienststelle nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG zu verweisen, ohne insoweit konkrete Vorgaben zu einer entsprechenden Ausstattung des neuen Amtes zu machen. Vielmehr müssen Art und Umfang der Sicherstellung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, konzeptionell vorab schon feststehen. Diese Voraussetzung ist durch die HE/GA 09/2007 der K. (Geschäftszeichen: POE 5 -2091/2094), die Weisungscharakter hat, erfüllt. Danach erhalten alle Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service künftig eine vollständige Entlastung (§ 18 Abs. 2 BGleiG). Ferner wird der Gleichstellungsbeauftragten ab jeweils 1000 Beschäftigte (incl. Mitarbeiter/innen der K. in den ARGEn ) im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten Interner Service gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG ein/e qualifizierte/r Mitarbeiter/in für Sachbearbeitungszwecke zu Verfügung gestellt. Macht die neue Gleichstellungsbeauftragte von der ihr in § 16 Abs. 3 Satz 3 BGleiG für den Fall des Abs. 1 Satz 3 geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, den Vertrauensfrauen mit deren Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle zu übertragen, ist zu prüfen, ob die Vertrauensfrauen entsprechend dem übertragenem Arbeitsumfang zeitlich zu entlasten sind. Ferner ist sicherzustellen, dass der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der bestehenden Regelungen zur Nutzung von Dienst Kfz zeitnah ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht. Angesichts dieser Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für die Gleichstellungsbeauftragte hält es die Kammer auch bei einer Anzahl von nach Angaben der Klägerin ca. 2000 Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der Verbundsgleichstellungsbeauftragten bei der J. Braunschweig für ausreichend sichergestellt, dass die weiblichen Beschäftigten angemessen vertreten werden. Sollte es trotzdem bei der konkreten Umsetzung in zukünftigten Fällen zu Defiziten kommen, ist es dann Aufgabe der künftigen Gleichstellungsbeauftragten, anhand der konkreten Arbeitsbelastung, für weitere Unterstützung durch die Beklagte zu sorgen.

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Der Hilfsantrag hat aus den dargelegten Gründen in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Auf die Frage seiner Zulässigkeit kommt es deshalb nicht mehr an.