Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.11.1985, Az.: 9 T 1009/85
Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen Beschädigung der Grundstücksbepflanzung durch deren Haustiere; Katzenhaltung in einem Vorstadtwohnviertel
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 15.11.1985
- Aktenzeichen
- 9 T 1009/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1985:1115.9T1009.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 14.10.1985
Rechtsgrundlage
- § 1004 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 883-884 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichneten Richter ... am 15. Nov. 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Okt. 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,- DM.
Gründe
Der Antragsteller ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in einen städtischen Vorort ... von ... Die Antragsgegner sind seine direkten Nachbarn. Sie sind Eigentümer eines schwarzen Katers.
Der Antragsteller will die Antragsteller aus Besitzstörung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat dazu vorgetragen, daß die Katze der Antragsgegner auf sein Grundstück komme und die dort von dem Antragsteller gepflanzten exotischen Bäume und Sträucher beschädige.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegnern in Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den von ihnen gehaltenen schwarzen Kater so zu halten, daß er nicht auf das Grundstück des Antragstellers gelange.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommen Beschluß vom 14. Okt. 1985 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein Verfügungsanspruch aus § 1004 BGB nicht gegeben sei, da ein Recht des Antragstellers darauf, daß der Kater der Antragsgegner nicht auf sein Grundstück gelange, nicht ersichtlich sei. Außerdem lägen keine Gründe für eine Eilbedürftigkeit vor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 4. Nov. 1985, auf deren Begründung verwiesen wird.
Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar tritt allein schon durch das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Betreten seines Grundstücks durch die Katze der Antragsgegner eine Beeinträchtigung seines Besitzes in Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ein. Der Antragsteller ist aber unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Sozialbindung seines Eigentums und des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, die Störung seines Besitzes durch die Haltung einer Katze zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Die Parteien wohnen nämlich in einen Vorortviertel, in dem es allgemein üblich ist, daß dort Hauskatzen in Form eines freien Auslaufes gehalten werden. Der Antrag des Antragstellers zielt im Ergebnis darauf ab, daß die Antragsgegner ihre Katze abschaffen. Denn wenn sie die Katze nicht ständig im Haus halten oder an einer Leine im Garten mit sich führen, würden die Antragsgegner Gefahr laufen, daß die Katze von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Antragstellers gelange würde. Diese von dem Antragsteller geforderte Art der Katzenhaltung mag zwar im Zentrum einer Großstadt gefordert werden können. Es entspricht jedoch nicht der üblichen Katzenhaltung in einem Vorstadtwohnviertel mit Grünanlagen. Hier ist es allgemein üblich, daß die Katzen entsprechend ihrer Natur auch freien Auslauf haben.
Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Verhältnisse fordert es die nachbarliche Rücksichtnahme und die soziale Bindung des Eigentums des Antragstellers bei Abwägung der gegenseitige Interessen der Parteien die Hinnahme der Haltung einer Katze durch die Antragsgegner. Eine andere Auffassung würde in Ergebnis dazu führen, daß ein einziger Bewohner eines Vorstadtwohnviertels weitgehend die Katzenhaltung Dritter beeinflußen könnte. Eine derartige Rechtsposition kann aber auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundstückseigentum ergebene Verbietungsrechtes und beschadet etwaiger Schadensersatzansprüche bei Beschädigung des Eigentums nicht schützenswert sein (vgl. OLG Köln NJW 1985, Seite 2338; LG Augsburg NJW 1985, Seite 499/500).
Die Haltung einer Satze durch die Antragsgegner beeinträchtigt somit das Besitzrecht des Antragstellers nicht unzumutbar. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Antragsteller mehrere Katzen halten würden (vgl. AG Dies NJW 1985, Seite 2339 hinsichtlich der Haltung von 17 Katzen), brauchte hier nicht entschieden zu werden, da es nur um die Haltung einer Kazte geht.
Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500,- DM.