Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.01.1987, Az.: L 3 Kg 5/86

Kindergeld; Kinderzuschuß; Rentenversicherung; Wegfall; Zeitpunkt; Bewilligung; Rechtmäßigkeit; Aufhebung; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
L 3 Kg 5/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0113.L3KG5.86.0A

Fundstellen

  • Breith 1987, 780
  • HV-INFO 1987, 1740

Amtlicher Leitsatz

1. Abgrenzung zwischen Anwendungsfällen des § 48 Abs 1 SGB X und § 45 Abs 1 SGB X.

2. Ein Anspruch auf Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen führt zum Wegfall des Kindergeldes gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und nicht erst im Zeitpunkt des Erlasses des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides.

3. Wird in einem solchen Falle nach Entstehung des Anspruchs und vor Erlaß des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides Kindergeld bewilligt, so ist der Kindergeld-Bewilligungsbescheid iS des § 45 Abs 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig; er ist nicht iS des § 48 Abs 1 SGB X zunächst rechtmäßig und nicht erst nach Erlaß des Renten- (Kinderzuschuß-) Bewilligungsbescheides durch eine Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden.

4. Macht bei einer Rückforderung des überzahlten Kindergeldes vom Empfänger die Kindergeld-Kasse erstmalig im Berufungsverfahren hilfsweise einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den im Berufungsverfahren beigeladenen Sozialhilfeträger geltend, so handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG), die nicht durch die in § 75 Abs 5 SGG vorgesehene Möglichkeit, einen Beigeladenen zu verurteilen, gedeckt ist.