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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GNPsyFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Redaktionelle Abkürzung
GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

5.3 Zuwendungsanträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugegangen ist oder eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO durch die Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.

5.4 Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind folgende Angaben mit aufzuführen:

5.4.1
bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 der Umfang der Nutzung geförderter Ausstattungsgegenstände;

5.4.2
bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 oder 2.2.3

  • die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,

  • die Teilnahmekriterien,

  • die Anzahl der Teilnehmenden,

  • die durchschnittlichen Kosten pro Person und

  • die Wirksamkeit der Maßnahme;

5.4.3
bei einer Förderung nach Nummer 2.2.4

  • die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,

  • die Teilnahmekriterien,

  • die Anzahl der Teilnehmenden,

  • die Anzahl der beteiligten Genesungsbegleiterinnen oder -begleiter,

  • die durchschnittlichen Kosten pro Person und

  • die Wirksamkeit der Maßnahme.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)