GNPsyFördErl,NI - Gemeindenahe Psychiatrie-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Redaktionelle Abkürzung
GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Erl. d. MS v. 9. 11. 2021 - 406.3-41580/90.5 -

Vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)

- VORIS 21069 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 GNPsyFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Redaktionelle Abkürzung
GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie und Aktivitäten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der Partizipation und des Trialogs.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)

Abschnitt 2 GNPsyFördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
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GNPsyFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, und deren Angehöriger sowie für Gruppen von Erkrankten und deren Angehörigen in den Bereichen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der an Erkrankungen des Zentralnervensystems leidenden Menschen sowie der Angehörigen von Kindern mit Autismusspektrumsstörung mit dem Ziel der Wiedereingliederung und Teilhabe. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.

2.2 Gefördert werden insbesondere

2.2.1
die Erstausstattung einer Beratungsstelle mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,

2.2.2
die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene einschließlich der Ausgaben für Honorare und Fahrtaufwendungen der Referentinnen und Referenten,

2.2.3
Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote,

2.2.4
Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, insbesondere Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)

Abschnitt 3 GNPsyFördErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
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GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

3.1 Zuwendungsempfänger sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine (e. V.), Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen und den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. Initiativen, die keine juristischen Personen sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sich mindestens zwei faktisch rechtsfähige Mitglieder gesamtschuldnerisch zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel verpflichten und die Haftung übernehmen.

3.2 Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)

Abschnitt 4 GNPsyFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
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GNPsyFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung bei einer Zuwendungshöhe

4.1.1
von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder

4.1.2
von mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

4.2 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO werden nur in besonderen Einzelfällen Zuwendungen unter der Bagatellgrenze von 2 500 EUR zugelassen, in denen eine Einzelmaßnahme lediglich durch Kleinstförderung ermöglicht werden kann und eine Bündelung mit anderen Fördermaßnahmen des Zuwendungsempfängers ausnahmsweise nicht möglich ist.

4.3 Die Höhe der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 15 000 EUR pro Projekt begrenzt.

4.4 Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

4.5 Finanzhilfen nach dem NWohlfFöG, die für die beantragten Maßnahmen eingesetzt werden sollen, sind bei der Antragstellung anzugeben. Sie vermindern die Landesförderung nach dieser Richtlinie.

4.6 Die Bewilligung der Mittel erfolgt maximal für den Zeitraum des Kalenderjahres der Antragstellung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)