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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GNPsyFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Redaktionelle Abkürzung
GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie und Aktivitäten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der Partizipation und des Trialogs.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)