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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GNPsyFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Redaktionelle Abkürzung
GNPsyFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, und deren Angehöriger sowie für Gruppen von Erkrankten und deren Angehörigen in den Bereichen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der an Erkrankungen des Zentralnervensystems leidenden Menschen sowie der Angehörigen von Kindern mit Autismusspektrumsstörung mit dem Ziel der Wiedereingliederung und Teilhabe. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.

2.2 Gefördert werden insbesondere

2.2.1
die Erstausstattung einer Beratungsstelle mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,

2.2.2
die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene einschließlich der Ausgaben für Honorare und Fahrtaufwendungen der Referentinnen und Referenten,

2.2.3
Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote,

2.2.4
Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, insbesondere Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Erlasses vom 9. November 2021 (Nds. MBl. S. 1732)