§ 35 NBauO - Notwendige Treppenräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte Fluchtrichtungen bieten und die Rettungswege möglichst kurz sind.
(2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
- 1.
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
- 3.
als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist.
(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie liegende Raum
- 1.
dem Verkehr dient,
- 2.
mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums,
- 3.
Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,
- 4.
zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat und
- 5.
zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen hat.
(4) Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein und zur Rauchableitung ausreichende Fenster oder sonstige Öffnungen haben.