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§ 26 NBauO - Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe. 2Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. 3Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaus ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.

(2) 1Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. 1.

    feuerbeständige Bauteile,

  2. 2.

    hochfeuerhemmende Bauteile und

  3. 3.

    feuerhemmende Bauteile.

2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschieden in.

  1. 1.

    Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

  3. 3.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, und

  4. 4.

    Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

(3) 1Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe

  1. 1.

    Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und

  2. 2.

    Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 3

entsprechen. 2Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind. 3Satz 2 gilt nicht für Brandwände und für raumabschließende Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5.