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Art. 1 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Die Polizei-Führungsakademie ist eine gemeinsame Bildungs- und Forschungsstätte des Bundes und der Länder.

Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster-Hiltrup.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.