Art. 1 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Die Polizei-Führungsakademie ist eine gemeinsame Bildungs- und Forschungsstätte des Bundes und der Länder.
Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster-Hiltrup.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.