Zu § 23 VV-NRKVO - - Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
23. § 23 regelt die Erstattung von angemessenen Kosten für Reisen zum Zweck der Ausbildung (Absatz 1) und der Fortbildung (Absatz 2). Bei einer angeordneten oder genehmigten mehrtägigen Reise ist die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten und die Gewährung einer sog. kleinen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 dem Grunde nach auf die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückreisetage begrenzt, da ein Verbleiben am Geschäftsort vorgesehen ist; vgl. hierzu Nummer 2.1.2.
23.1 Zu Absatz 1 (Reisen zum Zweck der Ausbildung)
23.1.1 Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung steht nicht die Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte im Vordergrund, sondern die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten, mit der Folge, dass nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 NBG Reisekosten nur im angemessenen Umfang zu erstatten sind. Sofern eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hingegen ein Dienstgeschäft selbständig erledigt, das ansonsten von einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen erledigt werden müsste, liegt eine Dienstreise und keine Reise zum Zweck der Ausbildung vor.
23.1.2 Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung ist die Wegstreckenentschädigung auf 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens 100 EUR je Reise begrenzt. Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind die Kosten für die Mitnahme von weiteren Beamtinnen und Beamten abgegolten; vgl. hierzu Nummer 5.1.1 Satz 1.
23.1.3 Übernachtungsgeld nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 wird wie folgt gewährt:
ohne Nachweis pauschal in Höhe von 15 EUR (75 % von 20 EUR) für bis zu 14 Übernachtungen je Dienstreise und
mit Nachweis 75 % der Übernachtungskosten, höchstens 60 EUR (75 % von 80 EUR), die Überschreitung des Höchstbetrages kommt nur in Betracht, sofern die darüber hinausgehenden Mehrkosten unvermeidbar sind.
Betragen die unvermeidbaren Übernachtungskosten z. B. 85 EUR, so kommt eine Erstattung in Höhe von 63,75 EUR (75 % von 85 EUR) in Betracht.
Bei Auslandsreisen beträgt das Übernachtungsgeld 75 % des Betrages, der bei einer Auslandsdienstreise zu gewähren wäre.
23.1.4 Tagegeld bei Inlandsreisen wird in Höhe von 75 % der Beträge der Verpflegungspauschale gewährt; d. h.
bei mehrtägigen Reisen und ganztägiger Abwesenheit 18 EUR (75 % von 24 EUR),
bei mehrtägigen Reisen für den An- und Abreisetag jeweils 9 EUR (75 % von 12 EUR), und
bei eintägigen Reisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden 9 EUR (75 % von 12 EUR).
Bei Auslandsreisen beträgt das Tagegeld 75 % des Betrages, der bei einer Auslandsdienstreise zu gewähren wäre.
23.1.5 Ausbildungslehrgänge und Fachstudien sind insbesondere die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge oder fachtheoretischen Studienabschnitte zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfungen, andere der Ausbildung von Nachwuchskräften dienende Lehrgänge sowie eine angeordnete Teilnahme an Exkursionen und Lehrwanderungen.
23.1.6 Sonstige dienstlich veranlasste Reisen während der Ausbildung sind solche von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die ursächlich mit der Ausbildung zusammenhängen - z. B. Erledigung eines Dienstgeschäfts gemeinsam mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu Lernzwecken.
23.2 Zu Absatz 2 (Reisen zum Zweck der Fortbildung)
23.2.1 Fortbildungen sind Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen und die hierfür erforderlichen Befähigungen und Kenntnisse fördern oder erweitern. Unter Fortbildungsveranstaltungen können z. B. fallen
Fachtagungen,
Workshops,
Kongresse,
Schulungen,
Weiterbildungen,
Umschulungen.
23.2.2 Eine Reise zu einer Fortbildungsveranstaltung, die ausschließlich dienstlichem Interesse dient, stellt eine Dienstreise und keine Reise i. S. des § 23 dar. Eine solche (Fortbildungs-)Dienstreise liegt vor, wenn die dienstliche Notwendigkeit einer Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vorliegt und diese von der die Reise genehmigenden Stelle festgestellt wurde.
23.2.3 Für eine Reise zu anderen Fortbildungsveranstaltungen, deren Teilnahme nur teilweise dienstlichen Interessen dient, kommt eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 wie bei Ausbildungsreisen in Betracht, wenn das dienstliche Interesse überwiegt. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Interessenlage liegt bei der die Reise genehmigenden Stelle, die die dienstlichen und anderen maßgeblichen Interessen abzuwägen und die Entscheidung über die Reise zu treffen hat. Überwiegt hingegen das persönliche Interesse an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung - auch nicht anteilig.
23.2.4 Reisen im Rahmen des Regelaufstiegs nach § 33 NLVO oder des Praxisaufstiegs nach § 34 NLVO sind Reisen i. S. des § 23 Abs. 2.