§ 3 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
- 1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 3.wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.