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§ 3 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. 2.
    wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. 3.
    wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.