§ 8 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
- 1.
durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann, oder
- 2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht (§ 3), sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 gegeben sind, oder
- 3.
durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson oder
- 4.
durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft der Landtag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz).